Mietschulden des verstorbenen Vaters

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietschulden des verstorbenen Vaters

Hallo,

mein Problem ist leider sehr speziell, aber ich hoffe hier kann mir trotzdem jemand einen Tipp geben! Vor 3Wochen ist mein Vater verstorben, das Verhältnis zu ihm war sage ich mal sehr schwierig und nicht sehr gut. Nun ist es so dass ich 2 Brüder habe und einer der Brüder sich zuletzt zum Großteil um unseren Vater gekümmert hatte und der andere Bruder 300km entfernt wohnt.

Nun ist auch das Verhältnis zu meinem Bruder nicht besonders gut denn er war unzufrieden mit meiner Unterstützung die ich nicht besser leisten konnte.....sehr schwierig dass jetzt genau zu erklären....jedenfalls hat er nach dem Tod unseres Vaters einfach mal im Alleingang und ohne meinen anderen Bruder und mich zu informieren sofort die gesamte Wohnung meines Vaters ausgeräumt indem er einen "Flohmarkt" machte und die gesamte Einrichtung verkaufte. Dabei auch alte Erbstücke von der Uroma usw. sowie die persönlichen Dinge wie Fotos und sogar Geburtsurkunden von mir und meinem Bruder hat er einfach an sich genommen und uns danach vor vollendete Tatsachen gestellt indem er uns die Rechnung für die Beerdigung (die er ebenfalls noch am Sterbetag alleine vereinbart hat) zugesendet hat!

Er hat auch versucht mit dem Vermieter alles alleine zu klären was leider total schief gelaufen ist denn dieser besteht nun auf seine 3Monatsmieten und eine Renovierung der Wohnung. Daraufhin ist mein Bruder wütend geworden und hat dem Vermieter gesagt er schlage das Erbe dann aus. Der Vermieter meinte nur dass er das gar nicht mehr könne nachdem er die ganze Einrichtung verkauft hatte weil er damit das Erbe automatisch angenommen hätte.

Sorry für die Länge des Beitrags aber ich kann das leider nicht kürzer formulieren!:o/ Auf jeden Fall hat sich mein Bruder nun an seine Rechtschutzversicherung gewendet und eine Anwältin eingeschaltet. Diese möchte nun aber von mir und dem anderen Bruder eine Vollmacht haben um weitere Schritte zu unternehmen.

Meine Frage ist nun - wenn ich diese Vollmacht (oder auch ein Kündigungschreiben oder Aufhebung des Mietvertrags) unterschreibe - habe ich das Erbe dann automatisch angenommen? Ich würde mir gerne noch das Recht vorbehalten das Erbe abzulehnen dass ich immerhin noch 3 Wochen habe. Kennt sich da jemand aus? Außerdem will ich auch nicht dass eventuell Kosten für die Anwältin auf mich zukommen könnten sofern ich da was unterschreibe! Mein Bruder hat uns einfach mal so übergangen und sich eigentlich strafbar gemacht, und nun will er einfach mal so eine Unterschrift und das auch noch bis Ende August!

Ich bin für jeden Tipp dankbar!

Viele Grüße
Jasmin

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Du kannst das Erbe nur innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod Deines Vaters ausschlagen. Danach hast Du es automatisch angenommen. Dein Bruder hat durch den Verkauf des Hausrates und das Räumen der Wohnung dagegen das Erbe automatisch angenommen.

Wenn Du jetzt ernsthaft in Erwägung ziehst, das Erbe auszuschlagen, dann solltest Du nichts unterschreiben. Mit der Unterschrift unter die Vollmacht entsteht natürlich auch eine Kostenbeteiligung. Wenn Du das Erbe ausschlägst, dann kann Dein Bruder auch ohne Deine Unterschrift den Mietvertrag kündigen.

Bei einer Erbausschlagung kannst Du jedoch nicht mehr gegen Deinen Bruder wegen dessen bisherigem Verhalten vorgehen. Auf der anderen Seite müssen die Beerdigungskosten vorrangig vom Erben gezahlt werden.

Die Rechtschutzversicherung bezahlt in Erbschaftssachen übrigens bestenfalls eine Erstberatung, nicht jedoch ein Vorgehen gegen den Vermieter.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort! Also mein Bruder denkt dass die Rechtschutzversicherung die ganze Angelegenheit übernimmt dann stimmt das gar nicht? Also bedeutet eine Unterschrift automatisch dass ich das Erbe annehme?

Das Problem ist dass die Wohnung gekündigt werden muss und mein Bruder meint jetzt das geht nur wenn wir alle drei die Kündigung (oder im besten Fall den Mietaufhebungsvertrag) unterschreiben würden, er meint er kann alleine nicht kündigen und das Schlimme ist dass die Kündigung bis Ende des Monats gemacht werden muss um einen weiteren Monat Mietkosten zu vermeiden.

Wäre es möglich einfach nur die Kündigung der Wohnung zu unterschreiben? Ich möchte natürlich auch nicht Schuld sein wenn noch ein weiterer Monat an Miete hinzu kommt...



Viele Grüße
Jasmin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Hier empfiehlt sich ein eigener Anwalt für Erbrecht. Bis Monatsende hat man ja noch ein paar Tage Zeit, zu überlegen was man möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Die Kündigung des Mietvertrages fällt nach meiner Auffassung unter eine Maßnahme nach § 1959 Abs. 1 BGB . Sie führt daher nicht zu einer Annahme der Erbschaft.

Auch durch die Erteilung der Vollmacht ist noch nicht zwingend das Erbe angenommen. Wenn jedoch einem Anwalt eine Vollmacht erteilt wird, dann ist damit normalerweise auch eine Pflicht zur Kostentragung verbunden. Die Erteilung der Vollmacht ist auch nicht wirklich dringend und letztlich hat nur Dein Bruder durch seine Handlungen das Erbe bereits angenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo HH,

das sehe ich auch so, ich kann auf keinen Fall eine Vollmacht unterschreiben da sie für eine normale Kündigung der Wohnung ja gar nicht nötig ist. Wir könnten ja auch einfach nur eine Kündigung aufsetzen die wir dann alle drei unterschreiben.

Ich möchte mich auch nicht genötigt sehen, die Entscheidung über die eventuelle Ausschlagung des Erbes mit totalem Zeitdruck noch in den nächsten Tagen zu treffen.

Was mir nur noch nicht klar ist ob die Erben nun eine unbeschränkte oder beschränkte Haftung hat - denn ein Erbe in dem Sinne (Bargeld,Sparbücher usw.) existiert ja nicht, sondern lediglich die verkaufte Wohnungseinrichtung und natürlich das Konto mit der Mietkaution von 3Monatsmieten.

Warum der Vermieter nicht einfach der Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht im Todesfall zustimmt, die Mietkaution kassiert und zufrieden ist verstehe ich auch nicht.



0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo HH,

Sie schrieben eine Vollmacht wäre nicht dringend, wie ist das gemeint? Das sie nicht nötig ist für die Kündigung? Leider setzt mich mein Bruder total unter Druck....nun meint er ich solle entweder die Vollmacht unterschreiben, oder noch diese Woche das Erbe ausschlagen weil er nur so dann ohne meine Vollmacht die Kündigung einreichen könnte. Mir kommt das alles sehr verworren vor und Vertrauen kann ich leider auch keines in meinen Bruder haben. Laut seiner Aussage ist kein Erbe vorhanden (außer die Wohnungseinrichtung die er verkauft hat) und quasi nur Kosten (Vermieter/Beerdigung usw) aber da kann er mir eigentlich alles erzählen denn ich hatte und habe keinerlei Einsicht in diese Dinge. Eine extrem schwierige Situation :(

@Retels: ja nur leider lässt mir mein Bruder nicht mal bis Monatsende Zeit sondern nur bis Ende dieser Woche da er meint diese "Sonderkündigung" muss spätestens 4Wochen nach dem Sterbefall beim Vermieter eingehen und das wäre der 28.08?!

-- Editiert von Charlie123mitglied am 22.08.2017 18:09

-- Editiert von Charlie123mitglied am 22.08.2017 18:14

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich bin jetzt von einer Vollmacht zur Beauftragung des Anwaltes ausgegangen, da Du die Kündigung ja ganz ohne Vollmacht einfach selbst unterschreiben kannst.

Wenn es aber darum geht, die Rechte der Erben gegen den Vermieter durchzusetzen, dann sehe ich keine Dringlichkeit. Dafür kann man sich zunächst in Ruhe überlegen, ob man das Erbe ausschlägt. Nur, wenn man das Erbe annimmt, kann es einen Grund geben, einen Anwalt einzuschalten.

Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter ja im Grundsatz mit seinen Forderungen recht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

ja das ist ja gerade das was mir seltsam vorkommt dass mein Bruder meinte der RA bräuchte meine Vollmacht alleine nur für die Kündigung der Wohnung. Also schlage ich ihm vor nur eine Kündigung zu unterschreiben und nichts anderes. Das mit dem Ausschlagen des Erbes möchte ich mir erst nochmal gut überlegen da ich überhaupt keine Übersicht darüber habe da mein Bruder ja alle Papiere usw aus der Wohnung entfernt hat und ebenfalls auch nur er eine Einsicht in das Konto meines Vaters hatte. Ich kann leider nicht ausschließen dass er mir nicht die Wahrheit sagt :(

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wenn die Vollmacht ausdrücklich auf die Kündigung des Mietverhältnisses beschränkt ist, dann kannst Du die auch unterschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Charlie123mitglied
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

nun haben wir uns darauf geeinigt die Sonderkündigung der Wohnung selbst zu schreiben und zu übergeben denn die RA wollte alleine nur dafür 500€ haben deshalb versuchen wir es erstmal selbst und sparen uns das Geld falls nach der Kündigung noch eventuelle Probleme mit dem Vermieter auftreten!
Die Kündigung kann ich ja wie bereits empfohlen ohne Bedenken unterschreiben und nächste Woche habe ich ein Beratungsgespräch beim Anwalt und hoffe er kann mir da noch ein bisschen weiterhelfen.

Viele Grüße
Jasmin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.266 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen