Hallo Foren-Experten,
ich suche um Rat, hoffe auf Hilfe.
Sachverhalt:
A (Mutter) verursacht 2005 (Miet)Schulden bei ihrem Vermieter (gleichzeitig Anwalt).
Vermieter mahnt A und inkludiert im Mahnverfahren auch noch B, den seinerzeit minderjährigen Sohn von A.
B stand nie im Mievertrag und war sonst in keiner Weise involviert.
A geht bei Mahnung nicht in Einspruch, verbietet B den Einspruch (der ggf. nicht möglich war, weil minderjährig), ein Vollstreckungsbescheid gegen A und B wird erwirkt. Zum Datum des Vollstreckungsbescheid ist B nun volljährig geworden.
A konnte Schulden nie zahlen, es zieht sich alles hin, geht nach einigen Jahren dann in Privatinsolvenz.
B bekommt 2017 Zwangsvollstreckung für Mietschulden.
B hat keinerlei Unterlagen zur Sache, nur ein Aktenzeichen aus der Zwangsvollstreckung.
Welche (wenn überhaupt) Optionen bleiben B? Ist das Einfordern von Mietschulden der Eltern an das Kind überhaupt zulässig? Spielt es nach erfolgtem Vollstreckungsbescheid überhaupt eine Rolle? Wenn A in Privatinsolvenz ist, und damit ja ihre Schulden abbezahlt, ist die gleichzeitige Forderung des Gläubigers an B überhaupt rechtens?
Danke für ihre Mühe.
-- Editier von twx am 06.05.2017 21:01
Mietschulden der Mutter - Mahnung beinhaltet minderjähriges Kind - Vollstreckung nach 11 Jahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:A geht bei Mahnung nicht in Einspruch, verbietet B den Einspruch (der ggf. nicht möglich war, weil minderjährig), ein Vollstreckungsbescheid gegen A und B wird erwirkt. Zum Datum des Vollstreckungsbescheid ist B nun volljährig geworden.
Das Hauptproblem ist hier: B wusste vom Vollstreckungsbescheid und war zu dem Zeitpunkt volljährig.
Insofern hat er die Situation geduldet ohne beispielsweise mal bei einem Anwalt um Rat zu fragen. Meiner Meinung nach sind also etwaige Fristen komplett abgelaufen.
Die rechtlichen Fragen von davor spielen alle keine Rolle mehr, wenn man einen VB gegen sich duldet und 18 ist.
Zitat:Wenn A in Privatinsolvenz ist, und damit ja ihre Schulden abbezahlt, ist die gleichzeitige Forderung des Gläubigers an B überhaupt rechtens?
Ja
Ich würde schauen, dass man wegen Gebühren und Zinsen nicht übervorteilt wird. In 7 Jahren verjähren nämlich einige Zinsen.
Ansonsten kann man da meiner Meinung nach wenig tun.
Zitat:B hat keinerlei Unterlagen zur Sache, nur ein Aktenzeichen aus der Zwangsvollstreckung.
Eine Forderungsaufstellung oder Titelkopie kann man auch vom Gerichtsvollzieher bekommen. Man kann da sicher mit ihm reden, wenn man auch eine Zahlung in Aussicht stellt, aber die Forderungshöhe porüfen will. Dann bekommt man meist auch noch etwas Zeit.
Vielleicht (!) kann man hier darauf pochen, dass die Schuld auf das Vermögen begrenzt wird, was man als 18jähriger besessen hatte. Hier bin ich aber überfragt, ob man das hätte damals schon einwenden müssen. Ob also so ein Einwand nach 7 Jahren noch möglich ist. §1629a BGB .
Vielleicht kennt sich hier noch jemand besser aus. Womöglich scheitert das aber auch dran, dass man ja 18 war, als der VB kam.
-- Editiert von mepeisen am 07.05.2017 07:35
Ich würde das von einem Anwalt prüfen lassen. Da B zum Zeitpunkt des Mahnverfahrens minderjährig war, und nicht im MV stand, könnte man hier evtl. ansetzen.
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ZitatIch würde das von einem Anwalt prüfen lassen. Da B zum Zeitpunkt des Mahnverfahrens minderjährig war, und nicht im MV stand, könnte man hier evtl. ansetzen. :
Das sehe ich genauso.
Vor elf Jahren war der heute 18jährige B erst sieben (!) Jahre alt - und sollte damals Schuldner aus einem Mietvertrag sein?
Ab zum Anwalt, und zwar ganz schnell.
@Budweiser: Ich glaube du hast den Fall missverstanden. TE schreibt: "Zum Datum des Vollstreckungsbescheid ist B nun volljährig geworden."
Ich verstehe das so: Er ist also im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens volljährig geworden, war zum Antrag des MB noch 17 Jahre, dann Geburtstag und als Geburtstagsgeschenk flatterte der VB rein.
ZitatIch verstehe das so: Er ist also im Laufe des gerichtlichen Mahnverfahrens volljährig geworden, war zum Antrag des MB noch 17 Jahre, dann Geburtstag und als Geburtstagsgeschenk flatterte der VB rein. :
Könnte auch sein.
Aber die Mietschulden sind ja laut Post aus 2005, und da war der TE erst 7 Jahre alt.
11 Jahre später, also in 2016 dann ein Mahnverfahren, und in 2017 bei Volljährigkeit dann die Rechtskraft des MB.
Egal, minderjährig ist minderjährig, und den Mietvertrag hatte B nicht unterzeichnet - wie kann er dann in Finanzhaft genommen werden?
Zitatwie kann er dann in Finanzhaft genommen werden? :
Wie? So wie es der TE geschildert hat...
Und natürlich kann auch gegen minderjährige das Mahnverfahren betrieben werden - wichtig ist nur dass dann Zustellungen an gesetzlichen Vertreter erfolgen müssen (ich unterstelle mal dass dies hier vermutlich passiert ist).
Die Frage ob damals ein Einspruch erfolgreich gewesen wäre hilft nur bedingt weiter, da eben kein Einspruch erfolgt ist...
Daher hätte ich schon bedenken ob hier noch was zu machen ist....
Zitat:
Daher hätte ich schon bedenken ob hier noch was zu machen ist....
z.B. Leistungsklage, gestützt auf 826 BGB oder Vollstreckungsabwehrklage.
Deshalb die Frage, wie ein Minderjähriger in Finanzhaft genommen werden kann (nicht formal über einen MB).
Aber das kann nur ein Anwalt beurteilen, was da noch möglich ist.
Zitat:Aber die Mietschulden sind ja laut Post aus 2005, und da war der TE erst 7 Jahre alt.
Mietschulden von 2005. Titulierung 2005 oder 2006. Dann 11 Jahre drauf, haben wir 2017.
Der TE ist 29 oder so ähnlich und zum Zeitpunkt der Titulierung war er gerade volljährig geworden.
Aber wer weiß.
Vielleicht erfahren wir es nie, wenn TE einfach nicht mehr antwortet.
Danke dass ihr Euch die Mühe gemacht habt, das hat mir schon weitergeholfen.
B war vor 11 Jahren 17 Jahre, bei Eingang des Vollstreckungsbescheids dann 18 Jahre alt.
Ich schließe aus den Beiträgen dass es keine großen Möglichkeiten mehr gibt, gegen den Vollstreckungsbescheid selbst viel zu tun.
Eine abschließende Frage wäre: Ist es möglich dass A eine Art Schuldanerkenntnis/Übernahme erwirkt, sodass die Schulden die B angelastet werden rechtlich auf A übergehen, sprich, das A die Gesamtschuld auf sich nimmt?
Ich halte es nach wie vor für wichtig, hier einen Anwalt zu konsultieren, da der Gläubiger einen Titel gegen den Sohn erwirkt hat, der NICHT Vertragspartner war. Da sind auch die verflossenen Jahre mE irrelevant, zumal der Gläubiger ja erst JETZT gegen den Sohn schießt, nachdem die Mutter insolvent ist.
Zur Frage des Übergangs der Schulden an A durch Anerkenntnis gibt es ein klares NEIN: Der Gläubiger muss sich darauf nicht einlassen, der VB ist gegen beide als Gesamtschuldner und warum sollte der Gläubiger einer solchen Verfahrensweise zustimmen, da A ja insolvent ist, hat er hier das Geld schon abgeschrieben.
Ich empfehle hier etwas Geld in einen Anwalt zu investieren und die Sache prüfen zu lassen.
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