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Mietrückstand bei Nebenkosten rechtfertigt Räumungsklage

AFP VOM 18.7.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1134 Aufrufe
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BGH, Räumungsklage, Mietrückstand

BGH: Vermieter muss nicht erst volle Nebenkosten einklagen

Mieter, die die Nebenkosten-Vorauszahlungen nicht in voller Höhe überweisen, müssen mit einer Räumungsklage rechnen. Der Vermieter muss nicht zunächst auf volle Zahlung der Nebenkosten klagen, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: VIII ZR 1/11)

Er wies damit eine Mieterin aus Schönefeld bei Berlin ab. Nach mehreren Erhöhungen der Betriebs- und Heizkosten hatte sie die Nebenkosten-Vorauszahlungen zuletzt nicht mehr voll überwiesen. Nach einem Jahr hatte der Vermieter genug. Er kündigte und reichte eine Räumungsklage ein. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Der Vermieter müsse zunächst die vollen Nebenkosten einklagen, damit deren Höhe gerichtlich überprüft werden könne.

Dem widersprach nun der BGH: Eine Räumungsklage wegen rückständiger Nebenkosten setze nicht voraus, dass der Mieter zur Zahlung der Nebenkosten in begehrter Höhe verurteilt worden sei. Es reiche aus, wenn das Gericht die Nebenkosten im Räumungsprozess überprüfe.

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte das Urteil. Es "schafft klare Verhältnisse und vermeidet unnötige Gerichtswege", erklärte der Verband in Berlin.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2012



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