Mietrecht von A-Z

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1. Teil: Eingehung eines Mietverhältnisses

Sie planen einen Wohnungswechsel, die Anmietung von Gewerberäumen oder möchten eine Wohnung oder Haus vermieten? Viele Menschen sind bei der Eingehung eines neuen Mietverhältnis verunsichert, denn es gibt viel zu beachten. Auf Mieterseite stellt sich oft die Frage: Darf mein Vermieter, diese oder jene Klausel in den Mietvertrag aufnehmen? Im Gegenzug auf Vermieterseite: Haben die aufgenommenen Klauseln in meinem Mietvertrag im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung Bestand?

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gilt das soziale Mietrecht, das dem Schutz der Mieter dient. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der meisten im Mietvertrag zu treffenden Regelungen (weitgehend) keine Vertragsfreiheit besteht. Sind in diesen Fällen im Vertrag vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbart, so sind diese unwirksam.

Alexandros Kakridas
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Ein Vertrag ist wirksam geschlossen worden, wenn über die wesentlichen Punkte eine Einigung erzielt wurde – dies trifft in der Regel zu, wenn der Beginn des Mietvertrages und die Höhe der Miete vereinbart worden sind. Der Mietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden, um späteren Beweisschwierigkeiten beim Streit über die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartei aus dem Weg zu gehen.

Sobald der Mietvertrag abgeschlossen wird, ist man daran gebunden. Die Meinung, man könne von jedem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Insofern sollte ein Mietvertrag nicht ohne Not unter Zeitdruck unterschrieben werden. Es versteht sich von selbst, dass sich der potentielle Mieter im Rahmen der Möglichkeiten informieren sollte, wie der künftige Vermieter mit seinen Mietern umgeht, um so ein eventuelles späteres Konfliktpotential einschätzen zu können.

Informieren Sie sich auch, wie die Lage am Wohnungsmarkt ist. So erhalten Sie mehr Verhandlungssicherheit und -spielraum.

Im Mietvertrag sollten keine unausgefüllten Klauseln verbleiben, da dies zu Auslegungsproblemen führen kann.

Folgende Punkte sollten daher bei Abschluss eines Mietvertrages beachtet werden:

Vereinbarung über die Vertragsparteien, genaue Bezeichnung der gemieteten Räume, Vereinbarung der Miethöhe, der Betriebskosten, der Mietkaution, sowie über Schönheitsreparaturen.

Beim Einzug sollte man nicht vergessen ein Übergabeprotokoll zu erstellen, um so beim Auszug Streitereien über den Zustand der Wohnung zur Zeit des Einzugs zu vermeiden.

Hat ein Mietvertrag die gewerbliche Nutzung von Räumen zum Gegenstand, so liegt in Abgrenzung zum Wohnraummietverhältnis ein Mietvertrag über Gewerberaum vor. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zum Wohnraumrecht beim Abschluss eines Gewerbemietvertrages weitgehend Vertragsfreiheit herrscht. Die Schutzvorschriften des sozialen Mietrechts finden hier keine Anwendung. Der Mieter sollte sich bei geeigneten Stellen erkundigen, wie hoch die Gewerbemieten in der von ihm angestrebten Lage sind. Zudem sollte er sich im Zweifel erkundigen, inwieweit möglicherweise eine Zweckentfremdung von Wohnraum gegeben wäre und inwieweit eine solche zulässig wäre.

Mieter, sowie Vermieter, die keine Erfahrung im Abschluss eines Wohnraummietvertrages oder Gewerbemietvertrages haben, sollten sich nicht scheuen, den Vertrag vor Unterzeichnung von fachkundiger Seite überprüfen zu lassen. Oftmals kann nur so erkannt werden, wie sich bestimmte Klauseln auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartei auswirken.

Gerne ist die Kanzlei Recht und Recht bereit, Ihnen in allen Angelegenheiten des Mietrechts umfassend beratend zur Seite zu stehen.

Dieser Mietrechts-Ratgeber ist der erste einer zwölfteiligen Reihe von Ratgeberartikel. Sie sollen einen umfassenden Überblick über das Mietrecht gewähren und erscheinen jeweils einmal im Monat.


Alexandros Kakridas
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