Mietrecht aus Investorensicht Teil 20: Miete und Nebenkosten

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Die Vertragsgestaltung im Gewerberaummietrecht bietet viele Möglichkeiten

Grundsätzlich kann hier zunächst auf die Ausführungen zum Wohnraummietrecht verwiesen werden.

Hinsichtlich der Mietstruktur sind die Vertragsparteien allerdings wesentlich freier als im Wohnraummietrecht. So ist z.B. die Vereinbarung einer sogenannten Umsatzmiete zulässig. Der Vermieter übernimmt dann einen Teil des unternehmerischen Risikos des Mieters. Wichtig ist, dass die Berechnungsgrundlagen für die Umsatzmiete (Netto- oder Bruttoumsatz, Umgang mit durch besondere Rabatte erzielten Umsätzen usw.) ausreichend deutlich geregelt sind.

In der Praxis kommt auch die Vereinbarung einer Indexmiete (geregelt in § 557b BGB) vor. Der Mietpreis ist bei der Indexmiete nicht dauerhaft auf einen festen Wert festgelegt, sondern wird, ausgehend von einer Basismiete, nach von beiden Vertragsparteien nachvollziehbaren Parametern verändert. Zumeist wird die Miete an dem, regelmäßig vom statistischen Bundesamt veröffentlichten, Lebenshaltungskostenindex bemessen.

Nebenkosten

Nebenkosten können in wesentlich größerem Umfang als im Wohnraummietrecht auf den Mieter umgelegt werden (z.B. Kosten des Center-Managements). Auch hier gelten allerdings bei Formularverträgen das Transparenzgebot des §§ 307 BGB und die Unklarheitenregel des § 305 c BGB. Die umzulegende Kostenposition sollte also so genau beschrieben sein, dass der Mieter abschätzen kann, welche ungefähren Kosten entstehen bzw. welche Leistungen unter der Position abgerechnet werden.

Umgelegt werden können nur die Kosten, deren Umlage im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine (wirksame) Vereinbarung verbleibt die Verpflichtung zur Kostentragung beim Vermieter.

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