>Mietrecht?
(1.)
Sie haben einen Mietvertrag, den Sie gekündigt haben. Für die Dauer der verbleibenden Mietzeit müssen Sie grundsätzlich Miete zahlen. Das Sie da keine NK-Vz leisten müssen ist ein – allerdings sinnvolles – Entgegenkommen der VM.
Die VM müssen sich allerdings das anrechnen lassen, was sie durch die vorzeitige Rückgabe der Wohnung (bzw. Sie sind ja gar nicht erst eingezogen) erspart haben oder noch ersparen werden.
Konkret: Wird die Wohnung schon vorher wieder neu vermietet, muss ab Neuvermietung keine Miete mehr gezahlt werden (oder zumindest nur der Differenzbetrag, falls günstiger vermietet worden ist).
Auch für Zeiträume, in denen die Wohnung tatsächlich „besetzt" ist, etwa weil der Vermieter oder der neue Mieter umfangreiche Renovierungen durchführt, muss keine Miete gezahlt werden, denn der Vermieter könnte insoweit ja den noch laufenden Mietvertrag gar nicht mehr erfüllen.
(2.)
Die Küche haben Sie gekauft. Sie sind Eigentümer und müssen daher Ihre Küche aus der Wohnung entfernen, wenn Sie die nicht verkauft kriegen (z.B. an den Nachmieter). Natürlich könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass Sie und die Vermieter vereinbart haben, dass die Küche nur unter der Bedingung verkauft worden ist, dass Sie auch tatsächlich einziehen. Gibt es insoweit eine schriftliche Vereinbarung über den Kauf oder ist das nur mündlich?
Praktisch würde ich es von folgender Überlegung abhängig machen: Wer etwas haben will, muss das auch beweisen können! WENN Sie den Kaufpreis noch NICHT GEZAHLT haben UND lediglich eine MÜNDLICHE ABSPRACHE besteht, dann würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass vereinbart war, die Küche nur dann für 250,- € zu übernehmen, wenn auch tatsächlich eingezogen wird. Da müssten die VM dann erst einmal das Gegenteil beweisen, wenn die den Kaufpreis haben wollen oder Geld für eine Entrümpelung.
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von Ilsa1939 am 14.07.2011 19:02
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