Hallo!
Wohne fast 6 Jahre in einer Mietswohnung. Das Haus ist jetzt zwangsversteigert und obwohl mir die neue Vermieterin mündlich zugesagt hatte, dass sie mich wohnen lassen will, und dafür die neu eingezogene Nachbarin kündigen will, habe ich nach 2 Wochen eine schrifltiche Kündigung erhalten. Ich soll spätestens nach 3 Monaten ausziehen. Begründet wurde diese als Eigenbedarf
und sie könne der neuen Nachbarin nicht moralisch kündigen etc.
Zudem möchte sie gerne ihre Eltern, die krank sind, zu sich holen und daher benötigt sie 2 Wohnungen.
Eine Bekannte, die Jura studiert hat gesagt, dass der neue Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten hat wenn es als Eigenbedarf angegeben wird. Also die gesetzliche Frist hier nicht greift, da Zwangsversteigerung.
Habe die Paragraphen mir angeschaut, die sie mir genannt hat und nach dem Gesetzeslaut scheint es so richtig zu sein. Bin mir aber nicht sicher.
Liebe Grüsse
-- Editiert am 17.04.2009 11:34
Mietrecht/ Zwangsversteigerung/ Kündigungsfrist
Fragen zur Miete?
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--- editiert vom Admin
Wie wird das dann begründet? Wo kann ich das am besten erlesen bevor ich der neuen Eigentümerin schreibe, dass die gestezlichen Fristen auch hier eintreten. Also hätte die neue Vermieterin mir eigentlich 6 Monate geben müssen, statt 3 Monate, auch wenn die neue Eigentümerin durch die Zwangsversteierung ein Sonderkündigungsrecht hat? Bin etwas verwirrt. Möchte keine falschen Aussagen gegenüber der neuen Eigentümerin machen bevor ich mir nicht sicher bin.
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--- editiert vom Admin
Das Sonderkündigungsrecht nach 57a ZVG unmittelbar nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Einhaltung der Kündigungsfristen der & 537d BGB, also 3 Monate erfolgen. Eine Verlängerung der Frist wegen langer Mietdauer erfolgt hier nicht. So hat die Bekannte, die Jura studiert begeründet und ich finde, dass mir das plausibler vorkommt, als die andere Begründung.
Trotzdem Danke für die Mühe.
Ich schließ mich Ralf_K bzw. seiner Bekannten an. Wenn der Erwerber zum erstmöglichen Termin kündigt (also bis zum 3. Werktag des auf den Versteigerungszuschlag folgenden Monats), gilt im Zusammenhang mit § 57a ZVG
die gesetzliche 3-Monats-Frist ausnahmsweise unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Auch in diesem Fall muss der Erwerber allerding sein "berechtigtes Interesse" darlegen. Schafft der Ersteigerer es nicht, diesen ersten Termin einzuhalten, gelten danach dann wieder die verlängerten Fristen.
Vgl. auch Mieterbelehrung des Amtsgerichts Bremen unter
http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Hinweise_Mieter.pdf
Der Beitrag von Eric61 ist natürlich korrekt, ich sehe aber dass auch der Troll Ali baba, davon überzeugt war und seine letzte Posting gelöscht hat.
Vorbildlich, immer wieder löschen.
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