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Mietrecht

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 55104 Aufrufe
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Mietrecht, Mietvertrag, Vermieterpfandrecht

 

Worum es geht

Das gesetzlich geregelte Mietrecht, insbesondere die §§ 535ff BGB, ist anwendbar auf gegenseitige Verträge, in denen sich der Vermieter verpflichtet, eine bestimmte Sache dem Mieter gegen Mietzins zum Gebrauch zu belassen.

Bei der Miete kann es sich sowohl um bewegliche (z.B. Fahrzeuge) als auch unbewegliche Sachen (Grundstücke, Wohnungen etc.) handeln.

Bei der Miete wird nur das Recht des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt eingeräumt, nicht auch das Recht zur Fruchtziehung (Ausbeute und Erzeugnisse). Dann handelt es sich um Pacht, für die andere Gesetzesvorschriften einschlägig sind.

Die in der Praxis wichtigste Art der Miete ist die Miete von Wohnraum und anderen Räumlichkeiten. Durch die Reform der Wohnraummiete heißt das alte Wort "Mietzins" ab September 2001 auch im Gesetz so, wie es jeder nennt: "Miete". Neben dieser kleinen Änderung finden sich ab diesem Zeitpunkt sämtliche Regelungen zur Wohnraummiete im BGB - das Miethöhegesetz wurde abgeschafft und vereinfacht in das BGB übernommen. Inhaltlich wurde die Möglichkeit der Mieterhöhung begrenzt und die Verbindlichkeit des Mietvergleichs gestärkt, um ungerechte Mieten zu verhindern.

Im Folgenden werden hauptsächlich Probleme bzw. Eigenheiten bei Wohnungsmietverträgen behandelt.


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