Wie erfährt ein Gläubiger die Namen von den Mietern von den Schuldner, wenn er
die Forderung per Mietpfändung eintreiben will ? Oder ist es nicht Sache der
Gläubiger die Mieternamen dem Gericht zu nennen ?
Und was kann er tun, wenn die Mieter mit angeblichen Verrechnungen, Mietminderungen usw. die Mietzahlung weigern ?
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"28c7h49T"
Mietpfändung
18. Dezember 2009
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Frage vom 18. Dezember 2009 | 11:12
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Mietpfändung
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#1
Antwort vom 18. Dezember 2009 | 18:54
Von
Status: Bachelor (3728 Beiträge, 1170x hilfreich)
quote:
Wie erfährt ein Gläubiger die Namen von den Mietern von den Schuldner,… ?
Im Zweifel hat der Gläubiger erst einmal Pech gehabt. Spätestens bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner aber seine Mietforderungen offen legen. Es obliegt dem Gläubiger, den Schuldner auf diesen Umstand hinzuweisen, wenn dies nicht ohnehin der Gerichtsvollzieher tut.
Kennt der Gläubiger das Objekt, kann er aber auch mal hinfahren und sich die Klingelschilder angucken bzw. im Telefonbuch recherchieren.
quote:
Und was kann er tun, wenn die Mieter mit angeblichen Verrechnungen, Mietminderungen usw. die Mietzahlung weigern ?
Bestehen die Ansprüche der Mieter zu Recht, kann er gar nichts tun. Daran gibt es aber auch nichts auszusetzen, denn der Gläubiger rückt ja in die Rechtsposition des Vermieters ein, er kann aber nicht besser gestellt werden, als der eigentliche Vermieter, indem Rechte der Mieter (Minderung, Aufrechnung) abgeschnitten werden.
Bei Streit, ob den Mietern ein Minderungs- oder ein Aufrechnungsanspruch zusteht, wird’s schwer. Hier muss der Gläubiger eigentlich an Stelle des Vermieters die volle Miete einklagen, andernfalls würde er sich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig machen. Ist dem Gläubiger die Prozessführung zu riskant, sollte er auf die Mietpfändung verzichten bzw. diese wieder frei geben (er kann ja beim Mieter fragen, wohin die Miete überwiesen wird und da das Konto pfänden)
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