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Schimmel als optische Mängel: Rechtsprechung gibt unterschiedliche Mietminderungsquoten vor

Von Rechtsanwalt Alexander Bredereck
19.4.2012 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 722 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Schimmel, Minderungsquote, Miete, Rechtsprechung, Mietminderung

Bei Schimmel in der Wohnung sprechen die Gerichte wegen optischer Beeinträchtigung unterschiedliche Minderungsquoten zu.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Großflächiger Schimmel in Wohnzimmer, welches 60 % der Wohnfläche ausmacht: 50 % Mietminderung (Landgericht Hamburg, 2008)

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Alexander Bredereck
Berlin
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Großflächiger Schimmel im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer: 50 % Mietminderung in den Wintermonaten (Amtsgericht Bremen, 2003)

Schimmel an nasser Küchenwand: 10 % Mietminderung (Landgericht Berlin, 2010)

Nicht großflächiger Schimmel an Badezimmerfenster: 10-15 % Mietminderung (Landgericht Berlin, 2010)

Dunkle Flecken an Badezimmerwand und Schimmel in Nischen und Kanten des Badezimmers: 10 % Mietminderung (Amtsgericht Schöneberg, 2008)

Schwarzer Schimmel an Schlafzimmerdecke (Fläche 120 cm x 20 cm): 5 % Mietminderung (Landgericht Berlin, 2003)

Einzelne nicht großflächige, schimmelliege Flächen in Küche und Bad: 8 % Mietminderung (Landgericht Hamburg, 2001)

Fachanwaltstipp Mieter: Bei Schimmel in der Mietwohnung liegen die Minderungsquoten aufgrund optischer Beeinträchtigung regelmäßig zwischen fünf und – in extremen Fällen – 50 % der Bruttomiete. Sollten Sie Schimmel feststellen, müssen sie dies dem Vermieter so schnell wie möglich anzeigen und ihm Gelegenheit geben, den Schimmel zu beseitigen. Wenn der Vermieter nicht reagiert, haben Sie gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins in Höhe des 3-5-fachen Minderungsbetrages. Achtung. Wenn Sie sich mit der Quote verschätzen, geraten Sie schnell in Zahlungsverzug, der den Vermieter zur (fristlosen) Kündigung berechtigen kann.

Fachanwaltstipp Vermieter: Eine Minderung kommt nur in Frage, wenn Ihnen der Schimmelschaden angezeigt wurde. Bei einem Mietrückstand kommt häufig eine (fristlose) Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Frage. Mieter neigen dazu, die Minderungsquoten höher einzuschätzen, als die Gerichte. Überprüfen Sie die Minderungsquoten anhand von Minderungstabellen. Auch hier gilt aber Vorsicht: Jeder Fall ist unterschiedlich und Minderungstabellen können nicht das gesamte Bild vermitteln. Häufig kann eine Minderungsquote verlässlich nur durch genaue Analyse der Entscheidungsgründe in etwa vorausgesagt werden.

Alles zum Mietrecht und Schimmel: www.mietrechtler-in.de/schimmel-in-der-wohnung.html

7.12.2011

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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