Mietminderung wegen Bleibelastung im Trinkwasser
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Bleibelastung, MietminderungDas Trinkwasser kann, insbesondere in älteren Häusern, eine erhöhte Bleikonzentration aufweisen. Untersuchungen zeigen, dass Blei auch in geringen Aufnahmemengen gesundheitlich bedenklich ist und die Beeinträchtigung von Intelligenz-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistungen sowie die Verschiebung der Hörschwelle, insbesondere bei Kindern zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund sollten Bleirohre in Verteilungsnetzen für Trinkwasser und in Trinkwasser-Hausinstallationen gegen Rohre aus gesundheitlich besser geeigneten Materialien ausgetauscht werden.
Um den Verbraucher besser vor einer gesundheitsschädlichen Aufnahme von Blei mit dem Trinkwasser zu schützen, wurde der zulässige Grenzwert in der Trinkwasserverordnung von ursprünglich 0,040 mg/l auf 0,025 mg/l deutlich gesenkt. Dieser Wert gilt bis zum November 2013. Ab dem 1. Dezember 2013 gilt ein Grenzwert von 0,010 mg/l.
Eine regelmäßige Bleibelastung von über 0,025 mg/l stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. Bei übermäßiger Bleibelastung im Trinkwasser hat der Mieter einen Anspruch auf Austausch der Bleirohre (LG Hamburg WM 91, 161; AG Schöneberg NJW-RR 91, 782 – jeweils für alte Rechtslage: 0,040 mg/l).
Das OLG Köln hielt eine Mietminderung von 5 % bei einer Bleibelastung von 0,023 mg/l im Trinkwasser von Büroräumen für angemessen (NJW 1992, 51); das AG Hamburg 10 % bei einer Bleibelastung zwischen 126 und 176 Mikrogramm je Liter (WuM 90, 383).