Mietminderung rückwirkend und zukünftig - Vorgehensweise

1. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Juris-Advocat
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung rückwirkend und zukünftig - Vorgehensweise

Hallo,

angemommen ich möchte eine rückwirkende Mietminderung (15
Monate) wegen Ruhestörung/Lärmbelästigung/Ausfall der Heizung
sowie Warmwasser für drei Tage im Winter, geltend machen.

Wie gehe ich dabei rechltich korrekt vor ?

Vermieter Mängelrüge schicken und gleichzeitig rückwirkende
Mietminderung geltend machen ?

Hinweis, dass Miete zukünftig gemindert wird, falls Mangel
nicht sofort abgestellt wird ?

Das neue Mietrecht lässt auch eine rückwirkende Mietminderung zu. Diese setzt lediglich eine Mängelrüge voraus. Ich wohne ja nur seit ca. 16 Monate in diesem Haus, und nicht schon ein paar Jahre. Außerdem habe ich den Vermieter mehrmals mündlich verwarnt - ohne Erfolg. Die Mängelrüge muss auf jedenfall Schrifterfordernis erfüllen - per Einschreiben versteht sich. Ich denke rückwirkend mtl. 5 % von der Bruttomiete sind angemessen. Gerichte entscheiden unterschiedlich. Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von Gerichtsurteile, die eine rückwirkende Mietminderung, selbst nach Ablauf von zwei Jahren anerkannt haben und wo der Mangel sozusagen über zwei Jahre stillschweigend geduldet haben (bspw. Lärmbelästigung). Es ist wohl je nach Umstand zu entscheiden.

Das Mietverhältns wurde übrigens vermieterseits bereits ordentlich gekündigt - allerdings ohne Angabe einer Widerspruchsmöglichkeit - somit unwirksam. Zudem verlängert sich die Kündigungsfrist bei Zweifamilienhäusern, wo Vermieter mit in dem Haus wohnen um drei Monate, es sei denn es wäre unzumutbar.


Gruß
Juris

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Miete kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge gemindert werden.

Ich sehe daher in Deinem Fall keine Möglichkeit, die Miete rückwirkend zu mindern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hi!

Wenn du beweisen kannst, daß du den Vermieter mündlich auf den Mangel hingewiesen hast, dann kannst du ab diesem Zeitpunkt mindern. Ein (Schrift-)Formerfordernis besteht insoweit nicht.


Gruß
Harry!

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