Mietminderung defekte klingel

2. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
navas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietminderung defekte klingel

Hallo zusammen,

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus in einer Wohnung im 1. Og.
Seit letzten Donnerstag ist die klingel an der Haustür defekt. Freitag habe ich den Vermieter informiert, er hat den Erhalt bestätigt. Bis jetzt ist nichts repariert.

Kann ich für den Zeitraum bis zur Reparatur die Miete mindern? Wie gehe ich dabei vor und wieviel kann ich abziehen.

Danke

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von navas):
Hallo zusammen,

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus in einer Wohnung im 1. Og.
Seit letzten Donnerstag ist die klingel an der Haustür defekt. Freitag habe ich den Vermieter informiert, er hat den Erhalt bestätigt. Bis jetzt ist nichts repariert.

Kann ich für den Zeitraum bis zur Reparatur die Miete mindern? Wie gehe ich dabei vor und wieviel kann ich abziehen.

Danke


Ich würde 2 % der Bruttomiete ansetzen, auch wenn es vielleicht Urteile gibt, die mehr erlauben. Es geht ja darum, dem Vermieter Beine zu machen, dafür wird das reichen. Lassen Sie sich von Zeugen den Mangel, und wie lange er besteht, schriftlich bestätigen und heften Sie diese Bestätigungen ordentlich ab ...

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von navas):
Kann ich für den Zeitraum bis zur Reparatur die Miete mindern?


Kannst Du. Wie viel beantwortet dir gern ein Anwalt für Mietrecht.

Wie vorgehen?

Information an den Vermieter hast Du schon gemacht. Dann mußt Du ankündigen, nach meinem Wissen 4 Wochen vorher, das Du die Miete um x € wegen Mangel xyz minderst.

Die Minderung richtig berechnen ist wichtig.

Angenommen es wäre 2 %. Dann aber taggenau berechnen, nicht einfach 2 % der Monatsmiete.

Angenommen Monatsmiete sind 600 €, der Mangel besteht vom 25. - 31., dann sind das 7 Tage.

Macht eine Mietminderung von stolzen 2,70 €.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von navas):
Kann ich für den Zeitraum bis zur Reparatur die Miete mindern?


Dann mußt Du ankündigen, nach meinem Wissen 4 Wochen vorher, das Du die Miete um x € wegen Mangel xyz minderst.

Die Minderung richtig berechnen ist wichtig.

Angenommen es wäre 2 %. Dann aber taggenau berechnen, nicht einfach 2 % der Monatsmiete.

Angenommen Monatsmiete sind 600 €, der Mangel besteht vom 25. - 31., dann sind das 7 Tage.

Macht eine Mietminderung von stolzen 2,70 €.


Ich glaube, die Pflicht zur Ankündigung einer Mietminderung gibt es nicht. Warum sollte man das auch müssen? Der Vermieter teilt ja auch nicht mit, wie lange er die Wohnung im mangelhaften Zustand zu lassen gedenkt. Ansonsten sind die Hinweise von Anitari richtig und wichtig ... ordentlich rechnen, auf keinen Fall zu viel abziehen. Der entscheidende Punkt ist mE das viele Vermieter dann plötzlich aktiv werden, egal wie hoch die Minderung ist ... Deswegen würde ich Minderung auch ankündigen, nicht weil man das müsste.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Ich glaube, die Pflicht zur Ankündigung einer Mietminderung gibt es nicht. Warum sollte man das auch müssen?


Das ist ganz einfach, wenn man nicht vorher ankündigt und dem Vermieter die Chance auf Beseitigung des Mangels gibt, dann hat man vor Gericht ein richtiges Problem seinen Anspruch durchzusetzen, könnte im schlimmsten Fall so ausgehen, dass man (bei entsprechend hohem Einbehalt) die Kündigung zusammen mit einer Räumungsklage serviert bekommt, natürlich nicht bei 2,70 €.

Ich würde nicht mindern, sondern den Vermieter anschreiben, Frist setzen zur Mangelbeseitigung und mitteilen, falls bis dann der Mangel nicht beseitigt wurde, man die Arbeiten selber in Auftrag gibt (Ersatzvornahme) und die entstehenden Kosten von der lfd. Miete abzieht. Man muss dann dem VM natürlich auch belegen, was es gekostet hat.

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#5
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Ja, du hast Recht damit, dass man den Mangel anzeigen und dem Vermieter so die Chance zur Mangelbeseitigung geben musst. Das ist aber noch etwas anderes als die Mietminderung selbst ankündigen zu müssen. Es gibt auch Mängel, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die dennoch zur Mietminderung berechtigen können, eine Baustelle vorm Haus, laute Nachbarn usw. Dieses Recht zur Minderung folgt unmittelbar aus dem Mietvertrag, den der Vermieter nur mangelhaft erfüllt, weshalb die Pflicht zur vollen Mietzahlung eben auch entfällt, und dieses Minderungsrecht ist so fundamental, dass man es nicht mit so einer äußerlichen Formalie verknüpfen kann.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Ich glaube, die Pflicht zur Ankündigung einer Mietminderung gibt es nicht.

Glaube ist was tolles, wenn man dem bevorzugten höheren Wesen huldigt.



Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Warum sollte man das auch müssen?

Es gibt kein "muss" das mitzuteilen.
Das einzige "muss" wäre dann allerdings die möglichen Konsequenzen (z.B. Anwalts und Gerichtskosten) zu tragen, wenn ein Gerich das so urteilt.

Denn wenn der Vermieter nicht zu den Hellsehern und Glaskugelnutzern zählt, dann weis er ja nicht, weshalb da Mietschulden auflaufen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Herr van Sell,
ich hatte ja bereits oben auf den Unterschied von Mängelanzeige und Mietminderungsanzeige hingewiesen. Das sind zwei Paar Stiefel.
"Die Mietminderung muß gegenüber dem Vermieter nicht geltend gemacht werden, sondern tritt automatisch kraft Gesetzes ein. Liegt ein beachtlicher Mangel vor, schuldet der Mieter für den Zeitraum, in welchem die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, nur einen geminderten Mietzins."
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietminderung-voraussetzungen-und-grenzen_057841.html

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das man eine Mietminderung nicht mitteilen muss und den möglichen Folgen dieser Handlung, das sind zwei Paar Stiefel.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

dann eben nochmal: Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, es hat keine Konsequenzen vor Gericht, keine "mögichen Folgen dieser Handlung", wenn sie dem Vermieter nicht angekündigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Burkhard-Coesfeld):
Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, es hat keine Konsequenzen vor Gericht, keine "mögichen Folgen dieser Handlung",

Ironischerweise steht das in dem verlinken Beitrag aber anders. Nicht gelesen oder nicht verstanden?

Grundsätzlich besteht aber immer die Gefahr, daß bei einer Mietminderung, die der Vermieter nicht akzeptiert, wegen Zahlungsverzuges die Kündigung ausgesprochen wird. Daher sollte sicherheitshalber bis zur Klärung der Sachlage unter Vorbehalt weitergezahlt werden. Dies hat auch der BGH (Az.: VIII ZR 138/11 ) bestätigt: Bei Zweifeln über die Ursache eines Mangels könne der Mieter unter Vorbehalt die Miete weiterzahlen. Dann sei er bis zur gerichtlichen Klärung nicht der Gefahr einer fristlosen Kündigung ausgesetzt. Ansonsten habe der Mieter die Nichtzahlung zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Dies sei auch der Fall, wenn er die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätze. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BGH, wonach jede Mietpartei die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen ausräumen muß.

Die mildere Form davon ist das der Mieter die Kosten des Verfahrens auferlegt bekommt, weil er durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Es steht fast wörtlich so in dem Beitrag, die Frage "nicht gelesen oder nicht verstanden" gebe ich dann mal zurück:
"Die Mietminderung muß gegenüber dem Vermieter nicht geltend gemacht werden, sondern tritt automatisch kraft Gesetzes ein."

Dass es praktisch schlauer ist, nicht nach pi mal Daumen die Miete zu mindern, sondern die Zahlung unter Vorbehalt die bessere Methode ist, steht auf einem anderen Blatt.

Der Grund dafür ist aber nicht, dass die volle Miete geschuldet wird, solange man die Mietminderung nicht anzeigt, sonder Grund ist einfach, dass man in der Höhe der zustehenden Minderung leicht irren kann, und dann in Zahlungsverzug gerät.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat:

Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, es hat keine Konsequenzen vor Gericht, keine "mögichen Folgen dieser Handlung"
Stimmt soweit schon.
Allerdings hat der Mieter auch die Pflicht, den Mangel dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Wenn er dann keine Beseitigung fordert, kann der Vermieter wohl von einem unerheblichen Mangel ausgehen und könnte dementsprechend wohl überrascht bis ablehnend auf die plötzliche Mietminderung reagieren.

Hier kommt dazu, dass bei den genannten 2% (und mehr sollte man lieber nicht annehmen) eben nicht so recht was rumkommt. Wenn man dem Vermieter Beine machen will, erklärt man Zurückbehalt, der nach Reparatur ausgezahlt wird, setzt eine angemessene Frist und lässt sonst vom angesparten Zurückbehalt die Reparatur durchführen.

Aber jeder wie er Lust hat. Wenn dem Te die 2,70€ wichtig sind, kann er die wohl auch rausschlagen.

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#13
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Mit einer Mietminderung wäre ich vorsichtig, da hier höchstens wohl 2% in Betracht kommen.
Du wohnst im 1.OG, es handelt sich wohl auch nicht um eine Gegensprechanlage, die Klingel ist also wohl mit wenig Aufwand zu reparieren in Form einer Ersatzvornahme.
Da kann man dann ggfs. keine Mietminderung durchführen, dass steht auch so in § 536 Satz.3 BGB , da für unerhebliche Minderung der Tauglichkeit eine Mietminderung außer Betracht bleibt. BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 – XII ZR 251/02
Wer trotzdem mindert, könnte irgendwann eine Kündigung wegen Mietrückstands oder Unzumutbarkeit ggfs. auch aus anderen Gründen, etwa Verletzung der vertraglichen Pflichten etc. riskieren. ( Ergibt sich aus § 573 BGB , auch bei unter 2 MM Rückstand)

Eine Aussage, wonach man nicht absichtlich die Miete unberechtigt mindert und somit einen Rückstand produziert, zieht pbrtigens bei Gericht nicht, hab so was selbst schon indirekt erlebt.
Wenn also insgesamt 2 MM angefallen ist fällt das Beil, genauso wäre es zb, wenn zuerst das Recht auf Mietminderung bestand, aber du dem Vermieter nicht die Gelegenheit - durch Hinweis- gibst oder ihn zb nicht in die Wohnung lässt, um den Mangel gründlich zu beheben, dann verliert man sein Recht auf Mietminderung und es entsteht so langsam ein Mietrückstand.
Ich wundere mich immer, wieso die Leute immer gleich mit einer Minderung und auf Konfrontation gehen, redet doch mal mit euren Vermieter !

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#14
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
da für unerhebliche Minderung der Tauglichkeit eine Mietminderung außer Betracht bleibt.

Unerheblich ist eine defekte Klingel ganz sicher nicht. Der Paketbote haut gleich wieder ab ohne das Paket dazulassen, die Oma ohne Handy in der Tasche kann dich nicht mehr besuchen, und wenn nachts vor dem Haus einer die Müllcontainer in Brand gesteckt hat, kann dich keiner aus dem Bett klingeln.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von navas):
Seit letzten Donnerstag ist die klingel an der Haustür defekt.


Ist die gesamte Klingelanlage betroffen? Also auch die anderen Mieter?
Geht die Klingel an der Wohnungstür?

Wenn "nur" die eigene Klingel betroffen ist, würde ich mal klären, wem die Glocke (dieses Kästchen) gehört. Gehört es dem Vermieter muss der einen Handwerker beauftragen und kann die Kosten über die Kleinreparaturklausel (wenn im MV wirksam vereinbart) vom Mieter zurückholen.

Die 2,70 € Ersparnis sind da der geringere Betrag.

Für ein paar Euro würde ich mir lieber eine gescheite Klingel kaufen, statt die o815-Ausstattung für sparsame Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Wenn "nur" die eigene Klingel betroffen ist, würde ich mal klären, wem die Glocke (dieses Kästchen) gehört. Gehört es dem Vermieter muss der einen Handwerker beauftragen und kann die Kosten über die Kleinreparaturklausel (wenn im MV wirksam vereinbart) vom Mieter zurückholen.


Die Glocke unterliegt nicht dem Zugriff des Mieters, wenn sie elektrisch funktioniert, und nicht nach dem Prinzip einer Kirchturmsglocke mit Seilzug. Schon allein räumlich nicht. Sie ist ja meisten oberhalb der Wohnungstür angebracht und ohne Leiter nicht zu erreichen.

"Gegenständliche Begrenzung bedeutet, dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Reparaturkosten auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff unterliegen, da der Mieter nur bezüglich dieser Gegenstände die Möglichkeit hat, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen."
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kleinreparaturen-11-gegenstaendliche-begrenzung_idesk_PI17574_HI2730425.html

"unmittelbar" ist das Schlüsselwort. Eine Glocke wird nur mittelbar bedient.

Das dürfte ähnlich wie bei elektrischen Rolladen sein. Der Schalter unterliegt dem Zugriff des Mieters, der Elektromotor nicht.

-- Editiert von Burkhard-Coesfeld am 16.06.2017 10:01

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