Mietminderung bei undichten Fenstern

24. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Gretchen-online
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung bei undichten Fenstern

Ich habe undichte Fenster und bei Regenwetter Wasserlachen auf den Fußboden.Sichtbare Schäden durch Feuchtigkeit btr. Wände und Fußboden. Ich mechte eine Minderung 25% monatlich aber ich weiß es nicht ob ich das Geld zurückzahlen muss nach dem der Mangel beseitigt worden ist.Es ist 147 Euro Monatlich.Was soll ich tun? soll ich die Mietminderung machen? oder weiter warten bis sich was tut?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Wenn du den Vermieter schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert hast, den Mangel zu beheben und es wurde nicht erledigt, dann kannst du die Miete mindern, bis der Mangel behoben worden ist.
Es ist danach wieder die volle Miete zu zahlen, die Minderung ist nicht zurück zu zahlen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Undichte Fenster berechtigen mit Sicherheit zu einer Mietminderung. Ob allerdings 25% angemessen sind weiß ich nicht. Ich würde das eher für zu hoch halten. Im Übrigen musst Du den Vermieter zunächst einemal auffordern, den Mangel zu beseitigen und ihm dafür eine Frist setzen (schriftlich per Einschreiben). In diesem Schreiben schon ankündigen, dass Du bei Nichteinhaltung der Frist um .... (Prozentsatz würde ich mir vom Mieterverein oder Anwalt sagen lassen. Vielleicht findet man das auch was bei Google). mindern wirst. Den Teil der Miete, den Du quasi einbehälst, würde ich sicherheitshalber beiseite legen (z.B. auf ein Extra Sparbuch), damit Du für den Fall, das der Vermieter gegen die Mietminderung vor Gericht zieht und ganz oder teilweise Recht bekommt, den entsprechenden Betrag problemlos nachzahlen kannst. Im Übrigen ist dann der Vermieter am Zug und muss sich gegen die Mietminderung zur Wehr setzen. Wenn ein Gericht bestätigt, dass die Minderung zu Recht erfolgt ist, brauchst Du auch nichts nachzahlen, wenn der Mangel beseitigt ist.

Gruß,

Axel

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