>Mietminderung bei feuchten Wänden+ Schimmelbefall und rausgerissenen Bad
Eine rückwirkende Mietminderung ist generell unzulässig. Allenfalls für den aktuellen Monat kann angesichts der laufenden Vorauszahlung noch im nächsten Monat die Miete gemindert werden.
Ohnehin führt eine längere Hinnahme von Mängeln ohne Mietminderung dazu, das der Mieter sein Minderungsrecht verwirkt.
Ihre Mietminderung sollte also baldmöglichst nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Ohne die genauen Umstände zu kennen, würde ich in Ihrem Fall eine Mietminderung von 20-30 % für angemessen erachten.
Sollte der Vermieter weiterhin die Mängel nicht abstellen, können Sie zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend machen. Die einbehaltenen Beträge müssen Sie jedoch verwahren und nach Abstellung der Mängel an den Vermieter zahlen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Instrument um zusätzlichen Druck auszuüben.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
von Scharnhorst am 09.10.2002 14:15
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