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Mietminderung auch bei falscher Wohnungsgröße in Annonce möglich

AFP VOM 23.6.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 2319 Aufrufe
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Mietminderung, Wohnfläche

Wohnfläche muss laut BGH nicht im Mietvertrag angegeben sein

Mieter können einen Teil der Miete zurückverlangen, wenn ihre Mietwohnung deutlich keiner ist als in einer Makleranzeige angegeben - auch wenn der später abgeschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält. Dies entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit einer Mieterin aus Mannheim Recht. Laut Zeitungsannonce sollte deren Dachgeschosswohnung rund 76 Quadratmeter groß sein, tatsächlich waren es aber nur gut 53 Quadratmeter. (Az. VIII ZR 256/09)

Im entschiedenen Fall waren nach BGH-Angaben dem schriftlichen Mietvertrag zwar keine Angaben über die Wohnungsgröße zu entnehmen und auch in dem verwendeten Vordruck gar nicht vorgesehen. Sowohl in der Zeitungsanzeige der Maklerin als auch in einer der Mieterin übergebenen Grundrissskizze mitsamt detaillierter Berechnung der Wohnfläche war die Wohnungsgröße aber mit etwa 76 Quadratmetern angegeben worden.

Der BGH entschied nun, allein aus dem Fehlen der Angaben zur Wohnungsgröße im Vertragstext könne nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss nicht auch bezüglich der Wohnfläche vertraglich binden wollten. Vielmehr sei der Vertrag in der für beide Seiten "erkennbaren Vorstellung" geschlossen worden, dass die Wohnung die zuvor angegebene Wohnfläche tatsächlich aufweise.

Der Mieterbund begrüßte das Urteil als "eine für Mieter positive Entscheidung". "Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen", erklärte Mieterbund-Präsident Lukas Siebenkotten. "Der Vermieter kann sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, im Mietvertrag sei keine Vereinbarung zur Wohnfläche getroffen worden." Vielmehr habe der BGH klar gestellt, "dass die Angaben im Vorfeld des Vertragsabschlusses genauso bindend für den Vermieter sein können".

23. Juni 2010 - 16.42 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


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