366.381
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Mietrecht, Pachtrecht » Mietminderung: Was muss der Mieter ...

Mietminderung: Was muss der Mieter vortragen?

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
6.12.2011 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 2199 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Miete, Minderung, Mängel, Gebrauchstauglichkeit, Darlegung

Mieter muss Gebrauchsbeeinträchtigung und Mängelursachen nicht konkret benennen

Ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, der ihre Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, ist die Miete gem. § 536 BGB gemindert.
Die Mietminderung setzt nicht voraus, dass der Mieter das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung vorträgt und die Mängelursachen konkret darlegt.

Von dem Mieter kann nicht verlangt werden, dass er einen bestimmten Minderungsbetrag darlegt oder über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet.

SEIT 2004 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Andreas Schwartmann
Köln
696 Bewertungen
Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Urheberrecht
 Pers. Direktanfrage 

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.10.2011 (Az. : VIII ZR 125/11) festgestellt.

Danach reichte der Vortrag des Mieters in dem zu entscheidenden Rechtsstreit aus, dass "der Heizkörper nicht funktioniert." Er musste nicht die Art der Fehlfunktion oder gar die erzielten Temperaturen näher darlegen.

Der Mieter hatte außerdem ein Zuleitungsrohr zum WC als "durchgerostet und undicht" beschrieben, was nach Auffassung des VIII. Zivilsenats ausreichend für eine Begründung der Mietminderung war. Konkrete Angaben über den Umfang der Roststelle und darüber, was mit der behaupteten Undichtigkeit des Zuleitungsrohrs gemeint sei, musste der Mieter nicht erbringen.

Der Mieter hatte zudem vorgetragen, aus einer alten, defekten Toilette im Keller mache sich durchdringender Fäkalgeruch im Haus breit.

Nach Ansicht des BGH war auch dieser Vortrag zur Begründung einer Mietminderung ausreichend. Der Mieter musste nicht die Dauer der Gerüche im Einzelnen schildern und darlegen, ob von der Geruchsentwicklung auch die von ihm genutzte Wohnung betroffen war. Durch den beschriebenen und mit Lichtbildern belegten Zustand der Toilette im Keller habe er den in den hiervon ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen liegenden Sachmangel hinreichend dargelegt.

Beraterhinweis:

Die Anforderungen an die Darlegungslast des die Miete mindernden Mieters dürfen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn der Mieter die Mängel und die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit darlegt - und unter Beweis stellt, wenn der Vermieter sie bestreitet. Ausssagen über den Umfang eines Mangels oder gar seine Ursachen, die dem Mieter oft gar nicht bekannt sind, braucht er indes nicht zu treffen.

Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Abmahnhotline: 0800 365 7324
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

366381
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110839
beantwortete Fragen
13
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Vor 60 Jahren kam es zum Volksaufstand in der DDR. Politiker wollen, dass der 17. Juni wieder Feiertag wird. Das ist...