Mietmindering - Gastherme defekt

21. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
LizzyVH
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietmindering - Gastherme defekt

Hallo!

Seit 1. März habe ich den Schlüßel bekommen von mein neuen Wohnung. Bei die Schüßelübergabe haben wir (Dame von Hausverwaltung und ich) festgestellt das die Gastherme ein dolles geräusch gemacht hat und ist die Gastherme manuell ausgeschaltet vom Hausverwaltung. Es soll repartiert worden weil die Dame behauptete, es könne gefährlich sein. Es ist auch im Übergabe protocoll aufgenommen worden. Das heißt: kein warmes Wasser, kein Heizung. Wir haben gewartet bis ein Firma uns angerufen hat, das hat aber 1.5 Wochen gedauert. Der mann vom Firma hat gesagt, wir können die Gastherme anschalten aber ein Teil sollte bald gewechselt worden. Einige Tagen später ist die Gastherme kaputt gegangen. Es hat nog ca. eine Woche gedauert bis es repariert war, weil die Hausverwaltung kein Auftrag/bestätigung gegeben hätte.

Ich habe jetzt mehrere E-Mails geschickt mit ein Anfrage für Mietverminderung (100% am Tagen das die Gastherme nicht funktioniert hat weil die Wohnung unbewohnbar war), aber die Hausverwaltung reagiert nicht. Was kann ich machen? Kann ich einfach ein E-Mail schicken und sagen 'wenn es kein Antwort gibt bevor xx.xx.xxxx dann gehe ich davon aus das sie einverstanden sind mit die vorgeschlagene Mietverminderung' und einfach das Geld überweisen?

Ich hoffe, jemand kann mich helfen.

Liebe Grüße,
Lizzy

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
100% am Tagen das die Gastherme nicht funktioniert hat weil die Wohnung unbewohnbar war

Wo habt Ihr in der Zeit gewohnt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Keine E-Mail, sondern ein Einschreiben mit der Mitteilung, dass für die Tage x bis y die Miete gemindert wird und entsprechend weniger überweisen. Dann bekommt man schon eine Antwort. Wenn der Mietrückstand zu groß wird, droht allerdings bei unberechtigter Minderung die fristlose Kündigung.

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es wurde bisher auch lediglich von "Schlüsselübergabe am 1. März" geschrieben.
War denn Mietbeginn/Mietzahlungsbeginn denn auch am 1. März?
(denn der Vermieter muss erst ab Mietbeginn für den vertragsgemäßen Gebrauch einstehen)

Die Miete ist übrigens per Gesetz für die Dauer der Gebrauchseinschränkung angemessen gemindert.
Eine "Antragstellung" erübrigt sich also eigentlich ... wobei man sich aber dennoch sinnvollerweise darüber einige sollte, was beide für angemessen erachten (damit man nicht wegen überhöhter Minderung einen Kündigungsgrund "liefert").
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Achtung, es gilt auch § 536b BGB . Ich zitiere mal den letzten Teil

Zitat:
(..) Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Bisher wurde nur geschildert, dass die kaputte Therme ins Übergabeprotokoll aufgenommen wurde. Wenn dabei nicht explizit der Mieter eine Mietminderung angekündigt bzw. zumindest eine Mietminderung offen gehalten hat, dann gibt es auch keine.

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

So wichtige vertragliche Angelegenheiten regelt man besser schriftlich per Einwurfeinschreiben, bestenfalls noch per Fax, aber nicht per E-Mail oder ähnlich elektronischem Kram.

Schlüssel am 1. März bekommen. Wann war vertraglicher Mietbeginn?

Eine Mietminderung schlägt man nicht vor die nimmt man vor.

Dazu wird der Vermieter zunächst nachweisbar über den Mangel informiert und ihm eine Frist zur Behebung gesetzt.

Kommt der Vermieter dem nicht nach errechnet man den exakten Zeitraum an dem, die Wohnfläche für den der Mangel besteht bzw. bestand und den Betrag um den die Miete gemindert wird. Das teilt man dem Vermieter nachweisbar mit und zahlt dann weniger Miete.

So wie ich das verstehe habt Ihr ja in der Zeit als die Therme kaputt war trotzdem in der Wohnung gewohnt. Also wären 100 % Minderung schon mal nicht drin bzw. unangemessen hoch. Folge Mietrückstand.

Wobei auch ich in Frage stelle das hier überhaupt eine Mietminderung möglich ist. Denn der Mangel war bei Mietbeginn (war das der 1. März?) bekannt und die Wohnung wurde trotzdem angenommen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von mensch321):
Ne eine Therme darf nicht kaputt sein.

Habe nichts anderes behauptet. Eine Mängelbeseitigung kann der Mieter immernoch fordern und letztlich dann auch einklagen. Nur eine Mietminderung ist per Gesetz ausgeschlossen, wenn bei Übergabe der Mangel bekannt war und sich der Mieter nicht explizit eine Mietminderung vorbehalten hat. Das mag nicht jedem gefallen, aber so steht es nunmal in § 536b BGB .

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