Mietkostenabrechung Guthaben, Auszahlungsweigerung des Vermieters

8. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietkostenabrechung Guthaben, Auszahlungsweigerung des Vermieters

ich habe laut aktueller Betriebskostenabrechnung Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 ein Guthaben von ca. 202,- Euro erzielt.
ich war früher aufgrund zu geringeren Lohn Aufstocker , die Miete wurde nur Teilweise vom Jobcenter übernommen. einen Teil habe ich selbst gezahlt.

die Gesamtmiete 2015 betrug 437,00€ Warm
aufgrund Tariferhöhung wurden die Leistungen per Bescheid vom 05.11.2015 aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt und zum 1.12.2015 eingestellt.
die Miete für Dezember 2015 zahlte ich dann vollständig durch mein eigenes Einkommen.
bei den Mietzahlungen ergeben sich folgende von mir gezahlte Beträge:


Datum Summe in Euro
05.03.2015 80,00
01.04.2015 150,00
30.04.2015 105,00
01.06.2015 140,00
30.06.2015 140,00
02.07.2015 140,00
31.08.2015 140,00
01.10.2015 140,00
02.11.2015 140,00
01.12.2015 437,00

= 1612,00€ durch eigenes Einkommen

der Vermieter weigert sich das Guthaben auszuzahlen.

Begründung:

bezüglich ihres Guthabens aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015, Müssen wir ihnen mitteilen, dass wir ihnen das entstanden Guthaben nicht auszahlen können. der Grund dafür ist,das Ihre Mieten im Jahr 2015 durch die Bundesagentur für Arbeit geleistet wurden.Demnach kam das Guthaben lediglich an die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt werden.

Um ihnen das entstandene Guthaben auszahlen zu können, benötigen wir ein Bestätigungsschreiben des Bundesagentur für Arbeit, aus der hervor geht,dass wir ihnen das Guthaben aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015 auszahlen dürfen.


dazu meine frage:
ist so ein vorgehen überhaupt rechtlich in Ordnung?
wie gehe ich dagegen vor?
welche Rechtsgrundlagen gibt es?
und kann ich auch einfach im Januar weniger Miete zahlen um auf diese Art und Weise das Guthaben zu bekommen? den auf dem Mietkonto ist ja durch das Guthaben ein Plus von ca 200€ drauf, bei weniger Miete müsste es dann also auch wieder ausgeglichen sein.

welche Möglichkeiten gibt es sonst?

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66 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Grundsätzlich ist das mit den Guthaben aus Überzahlung bei Bestehen von Sozialleistungen ein etwas komplexeres Ding, das man dir sicher im Unterforum Sozialrecht kompetent erklären kann.

Allerdings hat das IMO nichts mit deinem Rechtsverhältnis zum VM zu tun. Was du evtl. dem Staat zurückerstatten mußt, weil es anrechenbares Vermögen ist, ist ganz alleine dein Ding und geht den VM nichts an.
Dadurch, daß der Staat deine Miete zahlt, hat er noch nicht automatisch ein Anrecht auf Rückzahlungen, von daher "darf" dein VM dir das sehr wohl zurückerstatten (und muß es IMO sogar).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 08.12.2016 17:36

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#2
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

danke erstmal, vor allem hat der Staat ja auch nicht alles bezahlt
übers Jahr gerechnet habe ich 1612,00€ durch eigenes Einkommen bezahlt und die letze Miete von Dezember 2015 ja komplett von meinem Arbeitseinkommen weil da ja bereits alle Leistungen eingestellt waren.

ich finde auch das es dem Vermieter nichts angeht
im umgedrehten Fall also wenn ich dem Vermieter Geld schulden würde, dann würde Er es ja auch von mir Fordern und nicht von der BA/ Jobcenter
die wichtige frage ist halt nur wie ich das dem Vermieter klar mache und dagegen vorgehen

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
bezüglich ihres Guthabens aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015, Müssen wir ihnen mitteilen, dass wir ihnen das entstanden Guthaben nicht auszahlen können. der Grund dafür ist,das Ihre Mieten im Jahr 2015 durch die Bundesagentur für Arbeit geleistet wurden.Demnach kam das Guthaben lediglich an die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt werden.


Ganz schlichte Gegenfrage an den Vermieter:

Auf welcher rechtlichen Grundlage bitte?

DU bist Vertragspartner des Vermieters, nicht irgend ein Amt.

Folglich steht auch dir das Guthaben zu.

Einfachste Methode um an dein Geld zu kommen, dass Guthaben mit der nächsten Miete verrechnen. Kurze Mitteilung an den Vermieter und gut ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Der VM hat einen Vertrag mit Ihnen und nicht mit dem JC, daher muss er das Guthaben an Sie auszahlen.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
Um ihnen das entstandene Guthaben auszahlen zu können, benötigen wir ein Bestätigungsschreiben des Bundesagentur für Arbeit, aus der hervor geht,dass wir ihnen das Guthaben aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015 auszahlen dürfen.

Dann frag doch den Vermieter, worauf er diese Meinung stützt. Dann kann man weiter diskutieren. Momentan sehe ich auch nicht, warum der Vermieter gegenüber dem Jobcenter in irgendeiner Verpflichtung stehen sollte. Oder gibt es da irgendeine Verpfändung? Vielleicht hat sich das Jobcenter damals beim Antrag mögliche Nebenkostenrückzahlungen von dir abtreten lassen und hat dies dem Vermieter mitgeteilt. Sei's drum. Frag den Vermieter, der sollte ja einen Rechtsgrund nennen können, warum er die Auszhalung verweigert.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Könnte mir auch vorstellen, daß der VM darauf spekuliert, die Überzahlungen behalten zu können, wenn das Amt sich nicht meldet (wovon auszugehen ist)...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Könnte mir auch vorstellen, daß der VM darauf spekuliert, die Überzahlungen behalten zu können, wenn das Amt sich nicht meldet (wovon auszugehen ist)...


Warum sollte er wegen 200 EUR geltendes Recht brechen? Kann doch auch sein, dass er hierdurch einen Rückgriff durch das JC verhindern will und nicht weiß, dass dies nicht möglich ist. Viele Menschen sind der Ansicht, dass Guthaben aus HK/NK Abrechnungen direkt an das JC zu erstatten sind.

-- Editiert von AltesHaus am 09.12.2016 09:33

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#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Der Vermieter hat mit Zahlungen o.ä. an das Jobcenter gar nix zu tun, wenn keine Abtretung erfolgt ist und einem selber wird es auch nicht angerechnet, wenn man nicht mehr im Leistungsbezug steht. Mit der nächsten Mietzahlung aufrechnen würde ich allerdings noch nicht, sondern eine Frist zur Auszahlung setzen.

§22 Abs. 3 SGB II
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
Um ihnen das entstandene Guthaben auszahlen zu können, benötigen wir ein Bestätigungsschreiben des Bundesagentur für Arbeit, aus der hervor geht,dass wir ihnen das Guthaben aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015 auszahlen dürfen.


Warum nicht beim JC diese Bestätigung anfordern? Einfach das Schreiben an das JC weiterleiten und um die Bestätigung bitten. Bestätigung kommt, an den Vermieter weiterleiten und Frist zur Auszahlung setzen. Der Vermieter ist glücklich und das Geld ist da. Sonst eben mit der nächsten Miete verrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Thunder131):
Um ihnen das entstandene Guthaben auszahlen zu können, benötigen wir ein Bestätigungsschreiben des Bundesagentur für Arbeit, aus der hervor geht,dass wir ihnen das Guthaben aus der Betriebs - und Heizkostenabrechnung 2015 auszahlen dürfen.


Warum nicht beim JC diese Bestätigung anfordern? Einfach das Schreiben an das JC weiterleiten und um die Bestätigung bitten. Bestätigung kommt, an den Vermieter weiterleiten und Frist zur Auszahlung setzen. Der Vermieter ist glücklich und das Geld ist da. Sonst eben mit der nächsten Miete verrechnen.


Das fnde ich übertrieben, sowas steht dem VM nicht zu, irgendwo muss ja auch mal gut sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

erstmal vielen dank für die ganzen Antworten!


Zitat:

Warum nicht beim JC diese Bestätigung anfordern? Einfach das Schreiben an das JC weiterleiten und um die Bestätigung bitten. Bestätigung kommt, an den Vermieter weiterleiten und Frist zur Auszahlung setzen. Der Vermieter ist glücklich und das Geld ist da. Sonst eben mit der nächsten Miete verrechnen.


warum ich das nicht will:
1. ich finde es ist vollkommen Irrelevant von wem die Miete gezahlt wird. meine Pflicht ist es,das die Gesamtmiete pünktlich und vollständig bis zum 3. eines Monates auf dem Konto des Vermieters ist, von wem, wie und unter welchen Umständen hat den Vermieter nichts anzugehen, ob nun ein Amt, ich selbst oder eine andere Person wie z.b meine inzwischen 92 Jährige im Pflegeheim lebende Oma die Miete zahlt sollte vollkommen wurst sein.

2. ich finde es ein Aufwand, den mit Einfach das Schreiben an das JC weiterleiten ist es nicht getan, ich müsste dazu noch ein schreiben aufsetzen und auch erklären das ich schon seit 1 Jahr aus dem Leistungsbezug raus bin und der Vermieter unbedingt das schreiben haben will. das ganze müsste ich per Post schicken oder 20 min Fahrt in kauf nehmen um es beim Jobcenter persönlich abzugeben, dann wieder 20 min Heimfahrt, warten bis das ganze Bearbeitet ist und dann noch das ganze an den Vermieter weiterleiten.
und wozu? nur um den Vermieter sein Ego zu befriedigen? weil das Guthaben steht mir so oder so zu egal in welcher Form ich es letzten endes bekomme.

3. im Mietvertrag gibt es dazu keine Regelung, dort steht nur das Guthaben / Nachzahlungen 30 Tage nach Zugang der Betriebskostenabrechnung fällig sind.
da steht kein Wort von irgendwelchen Bestätigungsschreiben.

4. im umgedrehten Fall, also wenn ich kein Guthaben sondern eine Nachzahlung hätte, dann würde der Vermieter sich auch an mich Wenden und ich müsste das ganze bezahlen, vermutlich würde es dann dem Vermieter schlichtweg egal sein wer die Miete gezahlt hat, Hauptsache die Nachzahlung wird fristgerecht bezahlt.
deshalb sehe ich es auch nicht ein,ein Bestätigungsschreiben vom Jobcenter zu bringen

-- Editiert von Thunder131 am 09.12.2016 15:26

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Nun ja, wenn du das mit dem Schreiben nicht einsiehst, der Vermieter aber ohne Schreiben nicht auszahlt, dann musst du halt die Auszahlung einklagen.
Ich bezweifle stark, dass das weniger Aufwand für dich bedeutet ... (plus Kostenrisiko)

Warum fragst du nicht einfach deinen Vermieter worauf seine Bedenken basieren bzw. auf welche Rechtsgrundlage er sich für die von ihm gewünschte Bestätigung stützt?

Falls der Vermieter direkt ein entsprechendes Schreiben "vom Amt" erhalten hatte, dann kann er auch einfach direkt beim Absender anfragen und um schriftliche Anweisung/Bestätigung bitten, an wen der Erstattungsbetrag auszuzahlen ist. Auch als Vermieter hat man es nicht immer leicht, wenn "das Amt" involviert ist - und ist der Betrag erst an den Falschen ausbezahlt, hat man halt auch viel unnötiges Gerenne.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#13
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

[quoteWarum fragst du nicht einfach deinen Vermieter worauf seine Bedenken basieren bzw. auf welche Rechtsgrundlage er sich für die von ihm gewünschte Bestätigung stützt?]

das werde ich auch am Montag machen

Zitat:
Auch als Vermieter hat man es nicht immer leicht, wenn "das Amt" involviert ist - und ist der Betrag erst an den Falschen ausbezahlt, hat man halt auch viel unnötiges Gerenne.


das mag zwar formal richtig sein, in meinem Fall jedoch kommt dazu ,das ich Teile der Miete selbst bezahlt habe
u.a die komplette Gesamtmiete von Dezember 2015 durch mein eigenes Arbeitseinkommen.
deswegen habe ich auch ein Recht auf das Guthaben
da ich nicht mehr im Leistungsbezug bin, ist es auch vollkommen meine Sache was bei Rückzahlungen zwischen dem Jobcenter und mir geregelt wird
das geht dem Vermieter einfach nichts an.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
da ich nicht mehr im Leistungsbezug bin, ist es auch vollkommen meine Sache was bei Rückzahlungen zwischen dem Jobcenter und mir geregelt wird


Dann versichere doch genau das dem Vermieter. Ich denke, er fürchtet, dass er sonst das Guthaben 2x bezahlen muss. Und diese Bedenken kann ich verstehen....

Zitat (von Thunder131):
ich finde es ein Aufwand, den mit Einfach das Schreiben an das JC weiterleiten ist es nicht getan, ich müsste dazu noch ein schreiben aufsetzen und auch erklären das ich schon seit 1 Jahr aus dem Leistungsbezug raus bin und der Vermieter unbedingt das schreiben haben will. das ganze müsste ich per Post schicken


Kostet 70 ct und die Formulierungen stehen doch schon da. Oder ein kurzer Anruf. Man könnte es zumindestens versuchen.

Sonst hilft nur "Vermieter verklagen". Das bedeutet: Zum Amtsgericht gehen und den Beratungsschein holen, Anwalt aufsuchen, Unterlagen kopieren, Gerichtskosten einzahlen oder PKH beantragen, Im Prozess dem Richter erklären, warum man dem Vermieter kein Bestätigungsschreiben besorgen wollte und sich den Prozess hätte sparen können.

Na, ob der Aufwand geringer ist?

Oder geht es hier um verletzten Stolz? Weil es den Vermieter nichts angeht, woher das Geld für die Miete kommt? Hat das JC eigentlich direkt an den Vermieter gezahlt? Dann dürfte er ja einen Ansprechpartner haben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nun wie gesagt, ich würde ihn Anschreiben, Fristsetzung und dann einklagen, das Kostenrisiko ist hier (und da lehne ich mich mal aus dem Fenster) überschaubar gering.


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
das mag zwar formal richtig sein, in meinem Fall jedoch kommt dazu ,das ich Teile der Miete selbst bezahlt habe
u.a die komplette Gesamtmiete von Dezember 2015 durch mein eigenes Arbeitseinkommen.
deswegen habe ich auch ein Recht auf das Guthaben
da ich nicht mehr im Leistungsbezug bin, ist es auch vollkommen meine Sache was bei Rückzahlungen zwischen dem Jobcenter und mir geregelt wird

Das Jahr hatte jedoch ein paar Monate mehr, als nur den Dezember?
Rechtlich gesehen braucht der Vermieter keine Angst zu haben, aber da er wohl unsicher ist, ob hier die Behörde von ihm Geld will, hat er wohl Bedenken.
Was jedoch immer auf den Vermieter kommt, wenn Zahlungen vom JC geleistet wurden, eine Nachfrage über Erstattungen, wobei auch schon mal gute 2 Jahre vergehen können.
Da man selbst nicht mehr im Leistungsbezug ist, spielt keine Rolle, es wurden 11 Monate Leistungen bezogen, bei Überzahlung erhebt das JC auch anteilsmäßig an ihrem Teil.
Man sollte besser schon jetzt wie schon andere User hier geraten, mit dem JC eine Rücksprache halten, wie das Verrechnet wird, denn sollte der Vermieter auch alles jetzt auszahlen, würde es unter Umständen auf Leistungserschleichung sein, womit man auf keine Gnade beim JC hoffen sollte, die Anzeige wird immer gestellt.
Der Vermieter hat mit all dem nicht zu tun, zahlt er nicht kann man klagen, Geld zurück erhalten, und es besteht die Gefahr, das eben der Vermieter dann sich direkt ans JC wendet.
Einfacher man redet mit dem JC und klärt den Sachverhalt, und fordert danach vom Vermieter.

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#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nun wie gesagt, ich würde ihn Anschreiben, Fristsetzung und dann einklagen, das Kostenrisiko ist hier (und da lehne ich mich mal aus dem Fenster) überschaubar gering.


Doch der TE muss erstmal in Vorleistung (Anwalt und Gerichtskosten) gehen oder er muss einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und PKH beantragen. Ob das weniger Arbeit macht? Zumal das Verhältnis zum Vermieter dadurch nicht besser ist.

Und der TE muss vermutlich einen Teil der Bezüge (für 11 Monate) an das JC abgeben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von AltesHaus):
Nun wie gesagt, ich würde ihn Anschreiben, Fristsetzung und dann einklagen, das Kostenrisiko ist hier (und da lehne ich mich mal aus dem Fenster) überschaubar gering.


Doch der TE muss erstmal in Vorleistung (Anwalt und Gerichtskosten) gehen oder er muss einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und PKH beantragen. Ob das weniger Arbeit macht? Zumal das Verhältnis zum Vermieter dadurch nicht besser ist.

Und der TE muss vermutlich einen Teil der Bezüge (für 11 Monate) an das JC abgeben.


Ich halte hier das Prozessrisiko trotzdem für gering, falls er nicht in Vorleistung treten kann, wird hier PKH gewiss bewilligt, da der VM ABSOLUT KEIN RECHT hat, das Guthaben einzubehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
falls er nicht in Vorleistung treten kann, wird hier PKH gewiss bewilligt, da der VM ABSOLUT KEIN RECHT hat, das Guthaben einzubehalten.


Hier verweigert der Vermieter nicht die Auszahlung des Guthabens, sondern er möchte vorher eine Bestätigung durch das JC. Er macht es also von einer Bedingung abhängig, die durchaus nachvollziehbar ist (Jedenfalls für mich). Auch wenn es ein "Leistungsaufstocker" ist, steht doch zumindest ein Teil des Guthabens (für 11 Monate) dem JC (bzw. dem Steuerzahler) zu.

Für den Prozess bekommt der TE vermutlich keine Prozesskostenhilfe, weil dieser Rechtsstreit mutwillig vom Zaun gebrochen wurde. Der TE könnte dem Vermieter die Bestätigung besorgen, wenn er wollte.

Der entscheidende Punkt für Mutwilligkeit: Würde jemand Klage erheben, der diesen Rechtsstreit selbst bezahlen muss, statt die Bestätigung vom JC einzuholen?

An Stelle des Vermieters würde ich, nach Fristsetzung durch den Mieter und seiner Weigerung der Beibringung der Bestätigung, die Kohle auszahlen und gleichzeitig die Auszahlung an das JC melden und den Schriftverkehr mit dem Mieter beilegen.

Sollen sich doch das JC mit dem TE rumschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von AltesHaus):
falls er nicht in Vorleistung treten kann, wird hier PKH gewiss bewilligt, da der VM ABSOLUT KEIN RECHT hat, das Guthaben einzubehalten.


Hier verweigert der Vermieter nicht die Auszahlung des Guthabens, sondern er möchte vorher eine Bestätigung durch das JC. Er macht es also von einer Bedingung abhängig, die durchaus nachvollziehbar ist (Jedenfalls für mich). Auch wenn es ein "Leistungsaufstocker" ist, steht doch zumindest ein Teil des Guthabens (für 11 Monate) dem JC (bzw. dem Steuerzahler) zu.


Auch dazu hat der VM kein Recht! Er hat die Auszahlung vorzunehmen und zwar bedingungslos, er ist weder der verlängerte Arm des JC noch die Keule eines (nicht vorhandenen) Gesetzes. Da gibt es überhaupt nix herumzuschwurbeln. ;)

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

ich werde am Montag mit dem Vermieter reden und dann sehen wies weiter geht

aber @ Ver
einige Sachen muss ich da schon nochmal ansprechen

ich verstehe ihre Argumentation nicht!
können Sie mir den Konkret erklären wieso die Auszahlung unter einer solchen Bedingung nachvollziehbar ist und unter welcher Rechtsgrundlage der Vermieters, eine solche Bedingung auszusprechen kann?

warum haben Sie bedenken das der Vermieter 2 mal Geld auszahlen muss? können sie mir die Konkrete Rechtsgrundlage Gesetze,Verordnungen, Dienstanweisungen, Urteile usw nennen das Jobcenter ermächtigt direkt vom Vermieter Geld zu fordern?
die beiden haben keinerlei Rechtsbeziehungen miteinander, mir zumindest ist keine rechtliche Grundlage bekannt dass das Jobcenter so handeln darf und würde.
wenn dann würden die auf mich zukommen und mit mir den Sachverhalt klären.

und wieso sollte mich mein Vermieter beim Jobcenter Melden? und den Schriftverkehr beilegen? nochmals die konkrete Frage, was hat mein Vermieter mit dem Jobcenter zutun?

ich habe meine Pflicht erfüllt in dem pünktlich und vollständig die gesamt Miete auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
ich verstehe überhaupt nicht was dem Vermieter es bitte schön angeht, Er hat sein Geld bis auf den aller letzen Cent bekommen und gut ist.

und was einen Prozess angeht, geht es mir einfach um mein Recht
in meinem Mietvertrag steht drin das Guthaben / Nachzahlungen 30 Tage nach Zugang der Betriebskostenabrechnung fällig sind.
in dem gesamten 11 seitigen Mietvertrag steht nirgendwo das ein Bestätigungsschreiben eines Jobcenters zur Auszahlung benötigt wird.
mir ist auch keine Rechtsgrundlage bekannt das so eine Bedingung überhaupt rechtlich anwendbar ist.
deswegen sehe ich keinesfalls eine Mutwilligkeit oder dergleichen


@ 0815Frager
Sie wollen mir ernsthaft eine mögliche Leistungserschleichung unterstellen?

hören Sie mal
leider gibt es in diesem Ach so reichen Deutschland Arbeitgeber die Löhne zahlen mit denen man ohne Staatliche Unterstützung nicht leben kann
ich habe mit meiner eigene Hände Arbeit Geld verdient und einen Teil der Mietkosten bezahlt
und das auch vor Dezember 2015
1612,00€ von meinen eigenen Geld
das mag nicht viel klingen, aber wer selbst mal Leistungsaufstocker war und somit gezwungen wurde von Staatlicher Unterstützung zu leben, der weis wie Hart das ist.

dazu habe ich noch bei Wasser und Heizung gespart und soll jetzt, entschuldigen Sie bitte die Wortwahl, in den Arsch getreten und bestraft werden, möglicherweise noch mit einer Anzeige wegen Leistungserschleichung??

ist das ihr Ernst`?


0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

#21

Zitat:
dazu habe ich noch bei Wasser und Heizung gespart und soll jetzt, entschuldigen Sie bitte die Wortwahl, in den Arsch getreten und bestraft werden, möglicherweise noch mit einer Anzeige wegen Leistungserschleichung??


Sie werden ja nicht bestraft. Solange Sie in Bezug stehen, werden Sie von der Gemeinschaft finanziert, und wenn es ein Guthaben aus NK/HK gibt, so steht es Ihnen erst einmal zu, sie müssten es jedoch dem JC melden und die würden den Eingang des Guthabens dann als Einkommen werten und dementsprechend Kürzung bei der laufenden Zahlung vornehmen. So würde es laufen, wenn Sie in Bezug stehen.

Bei Ihnen jedoch ist es so, dass Sie zum einen lediglich Aufstocker waren und zum anderen ganz aus dem Bezug herausgefallen sind (finde ich toll, dass Sie das geschafft haben). Ihr VM muss Ihnen das Guthaben auszahlen, ob Sie einen Teil an das JC zurück erstatten müssen, glaube ich nicht, aber das fragen Sie besser mal hier http://www.123recht.net/forum_forum.asp?forum_id=42 , ich jedoch gehe davon aus, dass SIe aufgrund der Aufstockung nichts an das JC erstatten müssten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
Sie wollen mir ernsthaft eine mögliche Leistungserschleichung unterstellen?

Nein es sollte eben nur der Hinweis sein, auch Vermieter bekommen Fragebögen, meist sehr viel später. Der Vermieter muss die Anfrage ja auch beantworten, hatte ich gemacht ohne dabei zu denken, das die Frau Mieterin wegen 120€ danach ein Verfahren am Hals hatte. Nachmelden geht eben nach der Zeit nicht mehr.
Zitat (von Thunder131):
dazu habe ich noch bei Wasser und Heizung gespart und soll jetzt, entschuldigen Sie bitte die Wortwahl, in den Arsch getreten und bestraft werden, möglicherweise noch mit einer Anzeige wegen Leistungserschleichung??

Sorry was ist dabei, dem JC die Rückzahlung vorab zu melden, um sicher zu sein?
Ist nur ein gut gemeinter Rat, aber wenn man nicht will, einfach bleiben lassen. Fakt ist nun mal, 11 Monate hatte das JC einen Teil der Miete übernommen, vielleicht ist es auch den MA im JC ein Ermessensspielraum wie das eingeordnet wird, vielleicht wäre vorab die Anfrage im Forum in richtigen Bereich gar nicht verkehrt.
Zitat (von Thunder131):
hören Sie mal
leider gibt es in diesem Ach so reichen Deutschland Arbeitgeber die Löhne zahlen mit denen man ohne Staatliche Unterstützung nicht leben kann

Ja das gibt es leider, und das man jetzt genug verdient, ist doch gut.
Auch gibt es Frauen, welchen der Mann keinen Unterhalt bezahlt, auch dafür bekommen die Leute doch zurecht staatliche Hilfe, was auch gut ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

#23

Zitat:

Sorry was ist dabei, dem JC die Rückzahlung vorab zu melden, um sicher zu sein?


Vorab schon mal gar nicht, und danach würde es bei der Höhe mE sowieso nicht weiter zu leiten sein, denn

Zitat:
Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13 entschieden, dass Betriebskostenguthaben nicht in allen Fällen an das Jobcenter zu erstatten sind. In den Fällen, in denen die Leistungsbezieher vorher nicht die vollen Kosten – und damit auch nicht alle Betriebskosten – vom Jobcenter bezahlt bekommen haben, steht ein Betriebskostenguthaben auch nicht dem Jobcenter zu.

http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/betriebskostenguhaben-zahlungen-regelsatz-bezahlt-wurde-darf-jobcenter-einbehalten/

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Thunder131):
nochmals die konkrete Frage, was hat mein Vermieter mit dem Jobcenter zutun?


Woher weiß den der Vermieter, dass der TE Leistungsaufstocker ist?

Zitat (von Thunder131):
und was einen Prozess angeht, geht es mir einfach um mein Recht


einen Prozess auf Kosten der Solidargemeinschaft zu führen, nur um Recht zu bekommen, nennt man schlicht Mutwillig (nach der ZPO).

Hier hätte der Vermieter ausgezahlt, wenn man ihm eine Bestätigung des JC gebracht hätte = eine einfachere Möglichkeit, das Geld zu bekommen. Eine Person, die einen Prozess selbst bezahlen muss, würde vermutlich eher diese Weg wählen, dann befindet das Gericht (oder die Rechtspfleger) auf Mutwilligkeit.

Zitat (von Thunder131):
mir ist auch keine Rechtsgrundlage bekannt das so eine Bedingung überhaupt rechtlich anwendbar ist.
deswegen sehe ich keinesfalls eine Mutwilligkeit oder dergleichen


Steht in der Zivil Prozess Ordnung (ZPO).
Auch und PKH ist in vielen Fällen nur ein Darlehn.


Zitat (von 0815Frager):
Auch gibt es Frauen, welchen der Mann keinen Unterhalt bezahlt, auch dafür bekommen die Leute doch zurecht staatliche Hilfe, was auch gut ist.


Der Staat holt sich das Geld von dem Mann doch wohl zurück.



Zitat (von Thunder131):
ich werde am Montag mit dem Vermieter reden und dann sehen wies weiter geht

aber @ Ver
einige Sachen muss ich da schon nochmal ansprechen


Mit dem Vermieter zu reden ist gut. Vielleicht kann man ihm die Bedenken nehmen. Hier ist ein Meinungsforum.

Ich bin halt der Meinung, wenn man Geld von der Solidargemeinschaft bekommt, muss man auch den Teil, den man "nicht gebraucht" hat, wieder zurückgeben. Und das hat auch nichts mit "in den Arsch treten zu tun."

Wenn das nicht gewünscht ist, kann ich es nicht ändern. Ich bin auch nicht dafür da, die Welt zu retten.

Zitat (von 0815Frager):
Der Vermieter muss die Anfrage ja auch beantworten, hatte ich gemacht ohne dabei zu denken, das die Frau Mieterin wegen 120€ danach ein Verfahren am Hals hatte. Nachmelden geht eben nach der Zeit nicht mehr.


Das kenne ich auch. Da hat der Mieter gegen alle Ratschläge auf die volle Auszahlung bestand und hat dann am Ende "blöd" geschaut, weil es richtig Ärger gab, einschließlich eines Strafverfahren.

Also lieber TE: Bitte wählen Sie den Weg, den Sie sich wünschen oder der Ihnen als der Richtige erscheint. Egal, welchen Sie wählen, wäre es interessant, wie es am Ende ausgegangen ist.

Bitte wählen Sie doch den Klageweg: Dann gibt es sehr viel mehr zu berichten. Ist zwar der mühsamste, doch Sie wollen ja Recht behalten. Dann würde mich noch interessieren, was es Sie kostet und wieviel Zeit Sie aufgewendet haben.

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#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ganz unabhängig von der persönlichen Meinung ist es total egal, warum der VM weiß, dass der Mieter Gelder vom JC erhalten hat. FAKT ist, dass der VM ein Guthaben aus der HK/NK-Abrechnung an dem Mieter auszuzahlen hat und das bedingungslos! Der VM hat überhaupt keine Rechtsgrundlage hier die Zahlung zurück zu halten oder an irgendeine Bedingung zu knüpfen!!! Mutwillig und rechtswidrig handelt hier einzig und allein der VM, wahrscheinlich aus Unkenntnis, aber das wird ihn vor Schaden nicht schützen.
Auch moralisch steht ihm hier keinerlei Erklärung zu, wo kommen wir denn hin, wenn der VM Zahlungen an solche Bedingungen knüpft? Er hat einen Vertragspartner, mit dem hat er sich auseinander zu setzen.

@TE

Hier wurde nun schon sehr viel geschrieben. WIe man herauslesen kann, gibt es für den VM keinerlei rechtliche Grundlage für sein Begehren, auch eine moralische kann ich nicht fnden.
Letztlich ist es so, dass SIe - wie VER schon schrieb - entscheiden müssen. Jeder Weg ist gangbar, aber keiner muss beschritten werden. Wenn SIe morgen telefonieren, können SIe Ihrem VM mitteilen, dass ihm jegliche Rechtsgrundlage für Forderungen fehlt, und dass Sie nun das Geld innerhalb von ... (müssen SIe schon wissen, welche Frist Sie setzen), das Geld auf dem Konto sehen möchten, ansonsten wird der Klageweg beschritten. Das würde ich auch nochmals schriftlich machen, als Gesprächsbestätigung. WEnn er nicht zahlt, würde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Prozessrisiko - wenn alles so stimmt, wie Sie schreiben - halte ich für überschaubar gering.

Ich persönlich halte das Ansinnen des VM für absolut unverschämt und würde da nicht lange fackeln. Wenn SIe das Geld erhalten haben, können SIe dies dem JC melden, mE ist eine Erstattung an das JC nicht nötig.

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#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
warum der VM weiß, dass der Mieter Gelder vom JC erhalten hat.


Vielleicht macht Folgendes den Hintergrund.

Zitat (von Thunder131):
der Grund dafür ist,das Ihre Mieten im Jahr 2015 durch die Bundesagentur für Arbeit geleistet wurden.


Zitat (von Thunder131):
die Miete wurde nur Teilweise vom Jobcenter übernommen. einen Teil habe ich selbst gezahlt.


Hier lese ich heraus, dass der Vermieter vom JC direkt das Geld bekommen hat und nicht vom TE. Wobei ich das schon merkwürdig finde, denn bei "normalen" Mietern wird das Geld an den Mieter ausgezahlt und nicht an den Vermieter.

Ich verstehe auch nicht, warum der Vermieter nicht das JC direkt fragt, wenn der Mieter sich querstellt bzw. keine Bestätigung beibringen will. Das würde ich mir einfach schriftlich geben lassen, der Vermieter ist ja nicht der Verteidiger der Gelder der Allgemeinheit.

Letztendlich ist es die Entscheidung des TE. 0815 und ich haben einen ähnlichen Fall schon erlebt und da ist es schiefgegangen.

Zitat (von AltesHaus):
Mutwillig


;-) Nur mal mit der ZPO auseinander setzen. PKH kann wegen Mutwilligkeit versagt werden und das gilt nicht für den Beklagten. Sei es drum, ist die Entscheidung des TE, er wird hoffentlich berichten.

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#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ganz unabhängig von der persönlichen Meinung ist es total egal, warum der VM weiß, dass der Mieter Gelder vom JC erhalten hat.

Wie man lesen kann, zahlte das JC wohl direkt an den VM, was nicht gerade immer üblich ist. Jedoch auch unabhängig kommt zum Vermieter /Eigentümer immer entsprechende Anfragen, sogar wenn es eine Hausverwaltung gibt.
Zitat (von AltesHaus):
Ich persönlich halte das Ansinnen des VM für absolut unverschämt und würde da nicht lange fackeln.

Wir wissen nicht, ob es ein privater Vermieter ist, welcher eben noch nie in der Situation war, und er einfach Angst hat, falsch zu handeln.
Ja wie Ver angesprochen hatte, der Vermieter könnte auch zu seiner Sicherheit einfach ans Telefon greifen und beim JC sich erkundigen, jedoch kommt es dort auf den jeweiligen MA an, ob er dazu was erfährt, oder eben nur abgewiesen wird.
Den einfachsten Weg will der TS hier ja nicht wählen, und auch für sich selbst die sichere Lösung beibringen.
Zitat (von AltesHaus):
Vorab schon mal gar nicht, und danach würde es bei der Höhe mE sowieso nicht weiter zu leiten sein, denn

Das Urteil ist nicht vergleichbar, denn in dem Fall wurde die Rückzahlung wohl auch der Behörde entsprechend gemeldet, und es wurde gegen den Verwaltungsakt ein Einspruch eingelegt.
Genau so könnte der TS es dem JC melden, und wenn das JC eben in einem Verwaltungsakt die Entscheidung trifft, kann man Rechtsmittel einlegen. Nichts zu sagen, ist wie ich bei einer Mieterin gesehen habe, eben der falsche Weg, aber das ist dann nicht mehr Mietrecht.

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#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

#28

Zitat:
Wie man lesen kann, zahlte das JC wohl direkt an den VM, was nicht gerade immer üblich ist. Jedoch auch unabhängig kommt zum Vermieter /Eigentümer immer entsprechende Anfragen, sogar wenn es eine Hausverwaltung gibt.


Wenn wir eine Wohnung vermieten an Menschen, welche ihr Geld vom JC beziehen, dann lassen wir die Miete auch grundsätzlich vom JC direkt anweisen, das wird auch immer dementsprechend im Mietvertrag mit aufgenommen. Das ist weder unüblich, noch merkwürdig, sondern man hat in der Vergangenheit eine Reihe von Erfahrungen gemacht, dem beugt man nun vor.

Zitat:
Das Urteil ist nicht vergleichbar, denn in dem Fall wurde die Rückzahlung wohl auch der Behörde entsprechend gemeldet, und es wurde gegen den Verwaltungsakt ein Einspruch eingelegt.


Natürlich ist es vergleichbar, es scheint exakt die Situation gewesen zu sein. Nur wurde Guthaben an Mieter (Aufstocker) ausbezahlt, Mieter meldet es - der guten Ordnung halber - dem JC, JC will Geld und erlässt dementsprechend Bescheid gegen welchen Einspruch eingelegt wurde.

Und hier geht es ja nicht darum, ob das Guthaben dem JC zustehend, sondern ob der VM es zurückhalten darf, und dies darf er eindeutig nicht, da Vertragspartner der Mieter ist und nicht das JC.

Was soll das überhaupt mit "den einfachen Weg will der Mieter nicht wählen? Das ist doch Unsinn, ihm steht das Guthaben zu, und wenn dann noch ein Anwalt was dran verdienen soll, dann sei es eben so, wäre ja - im Zweifel - das Geld des VM und nicht seins.

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#30
 Von 
Thunder131
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Woher weiß den der Vermieter, dass der TE Leistungsaufstocker ist?


ganz Einfache Gesichte
ich bin 2011 Arbeitsbedingt aus einer anderen Stadt in diese Wohnung gezogen, die Umzugskosten. inclusive Kaution wurden vom Jobcenter bezahlt und zwar direkt an den Vermieter. leider ging wegen Insolvenz mein damaliger Arbeitsplatz kaputt und ich war von Oktober 2012 bis Juli 2014 Harz 4 Bezieher, in dieser Zeit wurde die Miete vom Jobcenter direkt an meinen Vermieter gezahlt.
nachdem ich dann einen neuen Job hatte und erst Aufstocker war, wurde wie beschreiben nur noch ein Teil der Mietkosten gezahlt und zwar Direkt an den Vermieter und meinen Teil der Miete habe ich logischerweise von meinem Konto bezahlt.

daher weis das Vermieter das ich früher Leistungsbezieher vom Jobcenter war.

und im übrigen hatte ich in den letzen Jahren immer Nachzahlungen von Betriebskosten, auch wenn sich das im unteren 2 stelligen Bereich bewegt hat, hat sich der Vermieter da auch immer an mich gewendet, kein Wort davon wie, legen Sie das dem Jobcenter zur Zahlung vor oder ähnliches.

Zitat:
Wir wissen nicht, ob es ein privater Vermieter ist, welcher eben noch nie in der Situation war, und er einfach Angst hat, falsch zu handeln.


der Vermieter ist eine ehr kleine Wohngesellschaft mit ca 5000 Mietern
ist aber auch eigentlich egal oder nicht?

Zitat:
@TE

Hier wurde nun schon sehr viel geschrieben. WIe man herauslesen kann, gibt es für den VM keinerlei rechtliche Grundlage für sein Begehren, auch eine moralische kann ich nicht fnden.
Letztlich ist es so, dass SIe - wie VER schon schrieb - entscheiden müssen. Jeder Weg ist gangbar, aber keiner muss beschritten werden. Wenn SIe morgen telefonieren, können SIe Ihrem VM mitteilen, dass ihm jegliche Rechtsgrundlage für Forderungen fehlt, und dass Sie nun das Geld innerhalb von ... (müssen SIe schon wissen, welche Frist Sie setzen), das Geld auf dem Konto sehen möchten, ansonsten wird der Klageweg beschritten. Das würde ich auch nochmals schriftlich machen, als Gesprächsbestätigung. WEnn er nicht zahlt, würde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Prozessrisiko - wenn alles so stimmt, wie Sie schreiben - halte ich für überschaubar gering.


danke, ich werde dem Vermieter morgen nach der Rechtsgrundlage auf der Er sich stütz fragen und werde dann hier Berichten was bei rausgekommen ist.

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