Mietkaution wird nicht zurückbezahlt - weiteres Vorgehen

29. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
bayanna
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution wird nicht zurückbezahlt - weiteres Vorgehen

Hallo,

ich bin im Februar 2016 aus meinem WG-Zimmer ausgezogen. Zum Verständnis: es gibt 2 Vermieter im VErtrag, einer war der Ansprechpartner (Vermieter 1), der andere eher im Hintergrund (Vermieter 2). Der Vermieter 1 hat daraufhin die Kaution einbehalten, da es einen kleinen Wasserschaden am Boden gab. Ich habe den Schaden Mitte März an meine Haftpflichtversicherung weitergegeben. Diese hat meinen Vermieter 1 nicht erreicht, daher hat er erst auf mein Nachfragen im Semptember das Angebot weitergeleitet (er sagt, er hätte es bereits im Juli geschickt und nie wieder etwas gehört). Daraufhin hat die Versicherung im September noch zugestimmt den Schaden zu übernehmen. Meinem Verständnis nach hätte man mir daraufhin die komplette Kaution (evtl. mit Abzügen wg der Nebenkosten) zurückzahlen müssen.
Ich habe dann ab Januar per Email an Vermieter 1 (habe nur die Adresse von ihm), Einschreiben an beide (wurde einmal abgeholt oder Adresse stimmte beim Vermieter 2 wohl nicht mehr) und SMS an beide nachgefragt, habe aber erst Ende März eine Antwort vom Vermieter 2 bekommen, dass er sich mit dem anderen abstimmen wird. Auf weitere Nachfragen kommt wieder keine Antwort.

Ich möchte nun anfangen rechtliche Schritte anzudrohen, falls die Kaution nicht überwiesen wird. Ich würde jetzt noch zweimal eine SMS schreiben (das einzige Medium auf dem ich eine Antwort bekommen habe) und jeweils eine 2-wöchige Rückzahlfrist einräumen. Dann werde ich wohl einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Gibt es noch Punkte (Fristen, Mahnungsanzahl, Formulierungen) die ich dabei beachten muss, damit ich bei einem evtl. Verfahren auf der sicheren Seite bin?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

-- Editier von bayanna am 29.04.2017 16:42

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von bayanna):
Ich würde jetzt noch zweimal eine SMS schreiben


Würde ich nicht.

Ich würde einen Mahnbescheid erlassen. Dazu braucht man keinen Anwalt. Entweder macht man das bequem online oder geht zum zuständigen Amtsgericht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ich würde einen Mahnbescheid erlassen.

Nein, würdest Du nicht. Du würdest höchsten einen beantragen.



Und bevor man das macht, sollte man an beide Vermieter ein Einschreiben-Einwurf senden, mit Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Abrechung und Rückzahlung der Kaution.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von bayanna):
Daraufhin hat die Versicherung im September noch zugestimmt den Schaden zu übernehmen.

Und hat die Versicherung auch bezahlt?
Wenn ja, den VM schriftlich Auffordern, die NK Abrechnung erstellen und die Kaution zurück zu zahlen.
Danach erst die weiteren Schritte. Der VM hat ja hoffentlich die aktuelle Adresse vom Mieter?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von bayanna):
Daraufhin hat die Versicherung im September noch zugestimmt den Schaden zu übernehmen. Meinem Verständnis nach hätte man mir daraufhin die komplette Kaution (evtl. mit Abzügen wg der Nebenkosten) zurückzahlen müssen.

Falsch - nicht nach Zusicherung der Regulierung sondern nach tatsächlich erfolgter Regulierung wird die Kaution zur Rückzahlung fällig.

Und weil die Mietkaution zur Sicherung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis dient, ist ggf. auch eine ausstehende Betriebskostenabrechnung abzuwarten. Wobei der Mieter hier einen angemessenen Teil-Einbehalt anbieten kann.



Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.292 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen