Mietkaution nur teilweise bezahlt

22. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietkaution nur teilweise bezahlt

Hallo Zusammen,

ich hoffe jemand kann mir einen Tip geben...:
Wir haben seit einem halben Jahr Mieter in unserer Eigentumswohnung. Es ist ein Pärchen, die auch beide den Mietvertrag (Einheitsmietvertrag) unterschrieben haben.

Da beide Mieter Berufsanfänger sind, haben sie eine Mietbürgschaft angeboten. Wir sind uns mündlich und per Mail einig geworden, dass wir statt 3 Monatsmieten nur 2 Monatsmieten Kaution vereinbaren. Voraussetzung ist, dass sie einen Mietbürgen bringen, der wenigstens für 1 Jahr bürgt.
Schriftlich wurden im Mietvertrag aber nur 2 Monatsmieten festgehalten.

Nun warten wir immer noch auf die versprochene Mietbürgschaft. Nach mehreren Nachfragen mit Fristsetzung unsererseits kam nun von den Mietern die Antwort, dass der Bürge nicht unterschreiben will, weil er mitbekommen hat, dass es in der Wohnung einen Mangel gibt (Lärm durch Nachbarn).

Nun werden hier 2 Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben. Das ärgert uns gewaltig, da wir wegen des lärmenden Nachbarn bereits einer Mietminderung zugestimmt haben. Das aber nur am Rande...

Die Frage ist eigentlich, ob wir eine Chance haben, jemals noch den letzten Teilbetrag der Kaution zu bekommen. Wir können zwar den Mailverkehr vorweisen, aber im Mietvertrag stehen eben nur die 2 Monatsmieten.

Herzlichen Dank im Voraus für eine Rückmeldung/Meinung!!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Voraussetzung ist, dass sie einen Mietbürgen bringen, der wenigstens für 1 Jahr bürgt.

Die maximale Kaution beträgt 3 Monatsmieten.
Der vomVermieter geforderte unbeschränkte Bürge zusätzlich zur bereits gezahlten Kaution wäre daher wohl eine klassische Übersicherung, womit diese Abmachung hinfällig ist.

Was anderes wäre es wenn der Bürge nur für die fehlende Kaution bis zur Summe von 3 Monatsmieten hätte haften sollen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Über die Details der Mietbürgschaft wurde gar nicht darüber gesprochen (da sowohl wir als auch der Mieter bisher keine Erfahrung mit Mietbürgschaft haben). Mir ginge es tatsächlich nur um den Differenzbetrag der dritten Monatsmiete.

Mein Plan wäre jetzt dem Mieter 2 Alternativen vorzuschlagen:
1. Er zahlt die 3. Monatsmiete jetzt selbst in bar (falls er mittlerweile über genügend Mittel verfügt)
2. Oder: Er kann kurzfristig zeitlich unbeschränkte Mietbürgschaft in Höher der 3. Monatsmiete vorlegen

Habe ich damit voraussichtlich Erfolg ?

LG

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Habe ich damit voraussichtlich Erfolg ?

Wie wäre es mit Abmahnung?

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#4
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Das könnte ich versuchen. Dann muss ich aber auch konsequent die nächste Schritte gehen, wenn der Mieter nicht darauf reagiert.

Vorher müsste ich wissen, ob diese mündliche bzw. per mail besprochende Vereinbarung überhaupt vor Gericht durchsetzbar ist.
Da kenne ich mich zuwenig aus. Vielleicht zählt vor Gericht tatsächlich nur, was schriftlich im Mietvertrag steht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Habe ich damit voraussichtlich Erfolg ?

Wenn der Mieter der nachträglichen Änderung desMietvertrages zustimmt, ja.

Falls nicht, Pech gehabt:
Vertraglich vereinbart wurden 2 Monatsmieten, die andere Vereinbarung wäre wohl wegen der Übersicherung nichtig.



Zitat (von lucky-mona):
Über die Details der Mietbürgschaft wurde gar nicht darüber gesprochen

Dann wäre das schlicht eine unbeschränkte Bürgschaft.



Zitat (von lucky-mona):
da sowohl wir als auch der Mieter bisher keine Erfahrung mit Mietbürgschaft haben

Das Argument "ich habe keine Anhung von dem was ich mache" ist bei den mieterfreundlichen Gerichten keine gute Idee.



Zitat (von 0815Frager):
Wie wäre es mit Abmahnung?

Es gibt nicht abzumahnen.
Ok, man könnte bluffen. Kann aber auch teuer werden wenn der Mieter sich entsprechend wehrt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Dann muss ich aber auch konsequent die nächste Schritte gehen, wenn der Mieter nicht darauf reagiert.

Hier mal ein Link:
http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-nicht-bezahlt/

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Und? Was soll der Link helfen? Im MV sind 2 MM vereinbart und die sind bezahlt.

Bürgschaften bedürfen von Nichtkaufleuten zwingend der Schriftform.

Es gibt keinen Rückstand, den man mahnen könnte, weil im MV sinngemäß sowas fehlt:

Es werden 3 MM Kaution vereinbart. Davon stellt der M 2 MM Kaution und für die 3 MM bringt der M bis zum 30.x eine Bürgschaft des Herrn V über die dritte MM bei. Sollte dies bis zum datum nicht erfolgen, dann verpflichtet sich der M innerhalb
von 14 tagen, die dritte MM aus eigenen Mitteln einzuzahlen.

Wenn da nur steht: Kaution 2MM => Gameover

§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

-- Editiert von Akkarin am 22.06.2017 13:17

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Irgendwie beschleicht mich das Gefühl, dass hier jemand eine Wohnung vermietet, der selber kein Mietrechtsexperte ist. Das gibt es ja durchaus häufiger. Dann ist es jedoch sinnvoll, wenn sich die Vermieter zumindest halbwegs kompetent beraten lassen. Eine Vermietervereinigung wie Haus&Grund wäre z.B. eine Möglichkeit. Dann wäre das Problem mit der fehlenden und damit jetzt nicht mehr durchsetzbaren Bürgschaft nämlich gar nicht erst entstanden. Auch die Sache mit der Mietminderung wegen Lärm ist zumindest mal ungewöhnlich. Ich kenne nicht viele Vermieter, die einer Mietminderung explizit zustimmen.

Es gibt jetzt zwei Wege. Man kann die Sache einfach auf sich beruhen lassen und akzeptieren, dass einem auch in Zukunft immer mal wieder Fehler passieren werden. Der Vermieter wird also in der Regel kein optimales Ergebnis herausholen. Alternativ kann man sich fachmännisch beraten lassen und dadurch versuchen, solche Fehler zu vermeiden. Das kostet natürlich Geld. Ob sich das lohnt, kommt auf den Mieter an. Bei einer Mietminderung wegen Lärm durch Nachbarn könnte sich das vielleicht lohnen. Bei der Bürgschaft eher nicht.

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#9
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo nochmal Zusammen.

Erstmal herzlichen Dank für die konstruktiven Beiträge!
Cauchy hat recht. Es ist unsere erste Mietwohnung und auch die intensive Vorrecherche zu diesem Thema im Internet hat uns nicht vor Anfängerfehlern geschützt. An der entscheidenden Stelle haben wir gemurkst bzw. dem netten Mieter einen im Nachhinein nicht gerechtfertigten Vertrauensvorschuss gegeben.
Das müssen wir leider jetzt mal unter Lessons Learned verbuchen.
Großen Schaden haben wir erstmal nicht. Solange der Mieter zahlungsfähig ist (und das hoffen wir), sollte das Thema Kaution erstmal ad acta gelegt werden. Ein schaler Nachgeschmack bleibt jedoch und unsere Vermieter-Mieter-Beziehung hat definitiv einen Knacks.
Nach Euren Erläuterungen erscheint mir eine weitere Auseinandersetzung nicht sinnvoll.

Die Mietminderung wegen der Lärmbelästigung (Altbau, dünne Wände) werden wir dem Mieter zukünftig nun auch widersprechen. Ohne Lärmprotokoll wird er bei uns damit nicht mehr punkten können!

Beste Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Die Mietminderung wegen der Lärmbelästigung (Altbau, dünne Wände) werden wir dem Mieter zukünftig nun auch widersprechen. Ohne Lärmprotokoll wird er bei uns damit nicht mehr punkten können!
Unterscheide 3 Dinge: Eine Mietminderung ausdrücklich akzeptieren, nicht widersprechen oder widersprechen. Ihr habt offenbar akzeptiert. Ob das für die Zukunft in diesem Mietverhältnis widerrufen werden kann oder ob ihr sogar für die Vergangenheit noch nachfordern könnt, kann zumindest ich nur schwer beurteilen. Ebenfalls kann ich nicht beurteilen, ob eine Mietminderung berechtigt ist.

Von daher bleibt meine Empfehlung von oben, sich fachmännischer Hilfe zu bedienen, die Dinge laufen zu lassen oder sich mit dem Mieter zu einigen. Man könnte sich ja mal zusammensetzen und dem Mieter klarmachen, dass ihr mit dem Ablauf bei der Kaution und der Mietminderung nicht wirklich glücklich seid. Entweder man fände jetzt gemeinsam eine Lösung oder ihr würdet sowohl diese Probleme als auch alle zukünftigen anwaltlich überprüfen lassen. Vielleicht hilft es und ihr findet einen gemeinsamen Weg.

Wobei euch klar sein muss, dass dieser Weg auch Probleme hervorrufen kann. Denn auch der Mieter kann sich auch beraten lassen. Und wenn es irgendwelche rechtlichen Fallstricke in eurem Mietvertrag oder mit der Mietsache gibt, dann kann euch das noch auf den Kopf fallen. Zu sicher solltet ihr euch nicht sein. Du sprichst von Einheitsmietvertrag. Das klingt so, als ob ihr von irgendwoher ein Formular genommen hättet. Ob alle Klauseln darin rechtlich haltbar sind, ist damit durchaus zweifelhaft. Wenn ihr sicher gehen wollt, lasst zunächst euren Mietvertrag fachmännisch überprüfen und versucht herauszubekommen, wie wackelig der Boden unter euch ist. Danach könnt ihr besser einschätzen, wie konfrontativ ihr das weitere Mietverhältnis angehen solltet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Die Mietminderung wegen der Lärmbelästigung (Altbau, dünne Wände) werden wir dem Mieter zukünftig nun auch widersprechen.

Je nach Wortlaut mit dem die Minderung akzeptiert wurde, wurde der Mietvertrag bezüglich der Höhe der Miete einvernehmlich geändert. Da ist dann nichts mit "widersprechen" wenn der Mieter nicht mitmacht.

Im übrigen sind gewisse Lärmpegel seitens der Nachbar durchaus hinzunehmen vom Mieter.



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