>Mietkaution
Wichtiger als die Frage nach der Verzinsung ist doch, dass Sie Ihre Kaution zurückerhalten. Einen Teil davon darf der Vermieter aber auch nach Mietende noch zurückbehalten, etwa zur Besicherung von Nebenkostennachforderungen. Da nach
§ 556 Abs. 3 BGB über die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen ist, kann die Kaution längstenfalls solange zurückgehalten werden.
In diesem Zeitraum, in welchem der Vermieter die Kaution zurecht zurückbehält, ist entsprechend
§ 551 BGB zu verzinsen.
Ist die Rückzahlung aber fällig und kommt der Vermieter dem nicht nach, dann ist er in Verzug, so dass Verzugszinsen nach
§ 288 BGB zu zahlen sind. Der Hinweis von Captain Surcouf zur Höhe der Verzugszinsen – 5% über dem Basiszinssatz – trifft zu, wobei der Basiszinssatz nah 0%, so dass sich für Zeiten bis zum 01.07. nur 5,12% und für danach 5,37%.
Hier kommt zwar eine nicht ganz geringer Zinsbetrag raus (rd 60 bis 70 €), wegen dem man aber trotzdem nur dann vor Gericht ziehen sollte, wenn man ohnehin die Rückzahlung der Kaution einklagen muss.
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von Ilsa1939 am 05.07.2011 17:53
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