Hallo,
ein Klassiker.
Angenommen, eine Person A wohnt zur Miete und kündigt regulär mit drei Monatsfrist. Der Vermieter verhält sich unkooperativ (Nichtbestätigung der postalischen Kündigung, Unwillen, sich die Wohnung anzusehen um gemeinsames weiteres Vorgehen abzustimmen) darum interessiert sich A für seine Pflichten, wenn es ernst werden sollte ...
Welche Pflichten muss A erfüllen unter folgenden Voraussetzungen:
a) Wohnung wurde vier Jahre bewohnt.
b) Wohnung wurde unrenoviert übernommen (letzte Renovierung min. 12 Jahre her) eine Kompensation/Abschlagszahlung erfolgte nicht, renoviert hat A auch nicht.
c) Im Mietvertrag steht nichts zum Auszug und zu Schönheitsreparaturen, wörtlich: "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses sämtliche fälligen Schönheitsreparaturen
auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen."
d) Die Wohnung besteht hauptsächlich aus "schwer" zu renovierenden Dingen, wie fest eingelegter Teppichboden, Parkett und Tapeten, die alle nicht von A eingelegt wurden. An allen sind typische Abwohnerscheinungen zu erkennen. Soll heißen, mit "einfach nur streichen" ist es nicht getan, außer bei Heizkörpern, Türen, etc.
e) Ein Übergabeprotokoll vom Einzug existiert, erwähnt aber lediglich Abnutzungsspuren an Türen.
Mir ist nicht ganz klar, wie AZ VIII ZR 185/14
und die typische derzeitige Rechtsprechung auf diesen Fall anzuwenden ist. Kann mich da jemand aufklären?
Beste Grüße
Manfred
Mieterpflicht bei Auszug aus unrenovierter Wohnung ohne Abschlag
15. Januar 2017
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Frage vom 15. Januar 2017 | 16:46
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterpflicht bei Auszug aus unrenovierter Wohnung ohne Abschlag
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 15. Januar 2017 | 17:13
Von
Status: Unparteiischer (9889 Beiträge, 4481x hilfreich)
Zitatb) Wohnung wurde unrenoviert übernommen (letzte Renovierung min. 12 Jahre her) eine Kompensation/Abschlagszahlung erfolgte nicht, renoviert hat A auch nicht. :
Nach dem BGH Urteill (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 ) sind damit AGB Klauseln, welche dem Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen auferlegen, ungültig. Der Mieter muss die unrenovierte Übergabe beweisen. Das Übergabeprotokoll scheint da nur bedingt hilfreich zu sein.
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