Mieterhöhungsverlangen: Keine konkludente Zustimmung möglich

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Schweigen ist keine Zustimmung

Das Schweigen eines Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen stellt keine stillschweigende Zustimmung dar, wie das Landgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat (Urt. v. 26.10.2011 - 13 S 41/11).

Der Entscheidung lag ein Mieterhöhungsverlangen zugrunde, dem die Mieterin nicht ausdrücklich zugestimmt hatte. Die Vermieterin zog trotzdem die erhöhte Miete im Wege des Lastschriftverfahrens ein, was von der Mieterin zunächst widerspruchslos hingenommen wurde.

Andreas Schwartmann
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Die Kammer stellte klar, dass der Missbrauch der Einziehungsermächtigung im Lastschriftverfahren durch die Vermieterin und die Tatsache, dass die Mieterin die zu Unrecht erfolgten Einziehungen über mehrere Monate widerspruchslos geschehen ließ, keinesfalls als konkludente Zustimmung der Mieterin gem. § 558b Abs. 1 BGB gewertet werden könne. Denn das deutsche Vertragsrecht kenne den Grundsatz des Schweigens - mit einigen ausdrücklich geregelten Ausnahmen - als Zustimmung nicht.

Beraterhinweis:

Nach § 558b Abs. 1 BGB müssen Mieter innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist einem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zustimmen. 

Es ist daher nicht ausreichend, ohne schriftliche Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren die geforderte Miete kommentarlos zu überweisen oder eine zu Unrecht vorgenommene Abbuchung durch den Vermieter widerspruchslos zu akzeptieren. 

Der Mieter muss vielmehr der Mieterhöhung ausdrücklich zustimmen. Andernfalls kann er vom Vermieter auf Zustimmung verklagt werden.

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