Mieterhöhung was gilt?

16. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Volker0411
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung was gilt?

Habe heute eine Mieterhöhung erhalten.

Die Miete wurde für eine 73 qm Wohnung von 7,20€ auf 8,50€ pro qm erhöht (Miete alt:525 kalt /650 warm) . Zusammengefasst hat der Vermieter in der Erhöhung aber nur die neue Warmmiete in Höhe von 690 € angegeben und die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 125€ nicht erwähnt. Eigentlich hätte er zusammenfassend einen Betrag von 740€ warm angeben müssen . Er wünscht gemäß Paragraph 558 BGB eine Zustimmung der Erhöhung. Ich würde jetzt der Erhöhung auf 690€ inkl 125€ Nebenkostenvorauszahlung zustimmen obwohl er einen qm Preis von 8,50€ angegeben hat.

Wie ist die Rechtslage?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Volker0411):
Wie ist die Rechtslage?

Ein Mieterhöhungsverlangen gilt immer für die Nettomiete, also ohne Heiz- und Betriebskosten. Lade diesen Brief mal hier hoch, aber entferne private Angaben, dann hat man eine Grundlage für die Diskussion.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Bei 1,44 EUR/qm liegt die Erhöhung innerhalb der Toleranz, kommt jedoch darauf wo die Wohnung sich befindet.

525 EUR bei 73 qm macht ca. 7,20 EUR/qm bei 8,50 EUR/qm läge die ME bei 18 % mE tolerabel, je nachdem wo die Wohnung sich befindet.

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#3
 Von 
Volker0411
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht mir nicht darum, ob Nettomiete oder nicht und ob die Mieterhöhung im Rahmen liegt. Vielmehr ob ich seinen Rechenfehler verschweige und die 690 Warmmiete akzeptiere und nicht die eigentlich richtige Warmmiete von 740

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#4
 Von 
Volker0411
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier der Text von meiner Mieterhöhung:

gem. §558 BGB möchte ich Sie um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die von IHnen seit dem 01.08.2011 bewohnten Wohnung in der .... Straße, Ort bitten.

Der von Ihnen gezahlte Mietzins beträgt ca. 7,20 Euro per qm zzgl. der laufdenden Betriebs- und Nebenkosten, welche sich ebenfalls in der Zwischenzeit durch verschiedene Faktoren erhöht haben. Dieser Betrag liegt unterhalb der für (Ort) geltenden Mietspiegel für diese Wohnungsgröße von ca. 73 qm, welcher derzeit ca 8,50 Euro /qm entspricht (Quelle Internet immowelt.de)

Da sich die Miete innerhalb der vergangenen 24 Monaten nicht verändert hat und zudem im Zeitraum der letzen 5 Jahre nicht erhöht hat, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen /Voraussetzungen für eine Mieterhöhung gegeben.

Bedingt durch die Mieterhöhung in Höhe von 80 Euro beträgt Ihre neue Miete 690 Euro inkl. der laufenden Betriebs- und Nebenkosten. Diese ist mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Erhalt dieses Schreibens, also zum 01.Februar 2017, zu entrichten.

Ich möchte Sie bitten, dass Sie diesem Mieterhöhungsverlangen bis zum 30. November 2016 schriftlich zustimmen. Zudem möchte ich Sie gerne darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zusteht, welches ebenfalls innerhalb einer Frist von 2 Monaten vorliegen muss.

----- Ende Mieterhöhung --------

Grund für die Mieterhöhung waren vermutlich ein Widerspruch gegen die Nebenkosten von 2014 (3800 € bei einer Vorauszahlung von 1500 €) und die Aufforderung für die Jahre davor 2012-2013 eine Abrechnung zu erstellen, da diese gar erstellt wurden. Was auch noch zu erwähnen ist, dass die vorherige Hausverwaltung fehlerhafte Nebenkostenabrechnung erstellt hat und den Heizenergieverbrauch nur nach Quadratmeter abgerechnet hat, daher unter Anderem auch der Widerspruch. Des Weiteren wurde ein Posten von ca. 2200 € bei der Abrechnung von 2014 ohne nähere Angaben über deren Entstehen von mir bzw. meiner Lebensgefährtin verlangt.


Ich würde jetzt folgenden Zustimmung zum Vermieter senden:

Sehr geehrter Herr ........,

hiermit bestätige ich den Erhalt der von Ihnen zugesendeten Mieterhöhung auf 690 € Warmmiete inkl. der darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 125 € monatlich.

Wie gewünscht stimme icch der von Ihnen im November scchrtliche genannten Mieterhöhung der Warmmiete in Höhe von 690 € inkl. der darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 125 € monatlich zu.

Ich werde Ihnen ab dem 01. Februar die neue Warmmiete in Höhe von 690 € monatlich überweisen


Wie ist die rechtliche Lage in diesem Fall, wenn ich mich auf die Warmmiete von 690 Euro beziehe, die in der Mieterhöhung stehen und nicht auf die eigentliche Erhöhung von 80 €, da der Vermieter einen Rechenfehler in seinem Schreiben hatte und eigenlich eine Warmmiete von 730 € in der Summe hätte verlangen müssen. Ich muss seine Angaben doch nicht nachrechnen oder ????.

-- Editiert von Volker0411 am 16.11.2016 17:18

-- Editiert von Volker0411 am 16.11.2016 17:19

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Da "Quelle Internet immowelt.de" keine dem BGB entsprechende Begründung des Mieterhöhungsverlangens ist, kannst du auch einfach weiterhin die bisherige Miete zahlen.
Dann wir der Vermieter es vielleicht beim nächsten Mal richtig machen, wenn er denn überhaupt sein Verlangen begründet bekommt. Die amtlichen Mietenspeigen liegen im Allgemeinen nämlich wesentlich unter dem, was das Internet so errechnet, da dort die Vermietungen der letzten Jahre betrachte werden und nicht nur die Anzeigen, die Vermieter ins Internet stellen.

Alternativ kannst du die 690€ zahlen und hast damit ein Jahr Schutz vor jeder weiteren Mieterhöhung.
Oder du zahlst das, von dem du vermutest, dass der Vermieter es eigentlich fordern wollte. Nur: Warum solltest du das tun?

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ich würde empfehlen, einen Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht aufzusuchen. Dies ist ein Laienforum und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht erlaubt. Sagen kann ich nur soviel: Meiner Meinung nach gibt es gute Ansatzpunkte, wodurch das Mieterhöhungsverlangen rechtlich nicht haltbar sein könnte.

Zum einen hat eine Erhöhung der Nebenkosten nichts in einem Mieterhöhungsverlangen zu suchen. Das gehört in die Nebenkostenabrechnung und kann nicht als Begründung einer Mieterhöhung verwendet werden. Die Begründung ist hier aber eh eine höhere Vergleichsmiete. Ob da immowelt.de wirklich als Quelle ausreicht? § 558a (2) BGB schreibt die Formalien vor. Hier http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/mietdatenbank-vergleichsmiete-558-bgb/ gibt's ein paar Infos dazu. Ein Immobilienportal aus dem Internet ist meiner Meinung nach keine ausreichende Quelle.

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#7
 Von 
Volker0411
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Da "Quelle Internet immowelt.de" keine dem BGB entsprechende Begründung des Mieterhöhungsverlangens ist, kannst du auch einfach weiterhin die bisherige Miete zahlen.
Dann wir der Vermieter es vielleicht beim nächsten Mal richtig machen, wenn er denn überhaupt sein Verlangen begründet bekommt. Die amtlichen Mietenspeigen liegen im Allgemeinen nämlich wesentlich unter dem, was das Internet so errechnet, da dort die Vermietungen der letzten Jahre betrachte werden und nicht nur die Anzeigen, die Vermieter ins Internet stellen.

Alternativ kannst du die 690€ zahlen und hast damit ein Jahr Schutz vor jeder weiteren Mieterhöhung.
Oder du zahlst das, von dem du vermutest, dass der Vermieter es eigentlich fordern wollte. Nur: Warum solltest du das tun?


Die Sache ist ja, wenn ich die Mieterhöhung nicht akzeptiere, dann wird er diese erneut stellen und da die Angaben dem aktuellen Mietspiegel der Stadt entsprechen ist dies schon richtig. Aber wenn ich mich auf die 690 € beziehen und nicht auf die eigentlichen 730 € habe ich in einem Jahr doch 480 € gespart, da ja der Vermieter zu blöd zum rechnen ist.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn Sie mit der Mieterhöhung einverstanden sind, dann würde ich an Ihrer Stelle auf den Rechenfehler aufmerksam machen.
Wenn Sie zustimmen, dann stimmen Sie zu, der Rechenfehler kann auch im Nachhinein bereinigt werden, haben SIe halt eine höhere Nachforderung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn Sie mit der Mieterhöhung einverstanden sind, dann würde ich an Ihrer Stelle auf den Rechenfehler aufmerksam machen.
Wenn Sie zustimmen, dann stimmen Sie zu, der Rechenfehler kann auch im Nachhinein bereinigt werden, haben SIe halt eine höhere Nachforderung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Volker0411
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn Sie mit der Mieterhöhung einverstanden sind, dann würde ich an Ihrer Stelle auf den Rechenfehler aufmerksam machen.
Wenn Sie zustimmen, dann stimmen Sie zu, der Rechenfehler kann auch im Nachhinein bereinigt werden, haben SIe halt eine höhere Nachforderung.


ist es nicht so, dass wie in dem Schreiben vom Vermieter um die Zustimmung der Mieterhöhung in Höhe der neuen Warmmiete von 690 € inkl. Nebenkosten gebeten wird, ich stimme doch mit meinem Schreiben der neuen Warmmiete in Höhe von 690 € inkl. den darin enthaltenen 125 € Nebenkosten zu und nicht den richtigen 730 €. Also kann ich da doch keine Nachforderung erhalten, da ich ja einer Warmmiete von 690 € zustimme?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Volker0411):
Zitat (von AltesHaus):
Wenn Sie mit der Mieterhöhung einverstanden sind, dann würde ich an Ihrer Stelle auf den Rechenfehler aufmerksam machen.
Wenn Sie zustimmen, dann stimmen Sie zu, der Rechenfehler kann auch im Nachhinein bereinigt werden, haben SIe halt eine höhere Nachforderung.


ist es nicht so, dass wie in dem Schreiben vom Vermieter um die Zustimmung der Mieterhöhung in Höhe der neuen Warmmiete von 690 € inkl. Nebenkosten gebeten wird, ich stimme doch mit meinem Schreiben der neuen Warmmiete in Höhe von 690 € inkl. den darin enthaltenen 125 € Nebenkosten zu und nicht den richtigen 730 €. Also kann ich da doch keine Nachforderung erhalten, da ich ja einer Warmmiete von 690 € zustimme?


Nein, mE nicht der Rechenfehler ist ja offensichtlich.

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