Hallo, folgender Sachverhalt: Ich habe 8 Wochen vor unserem Auszug unsere Wohnung ausmessen lassen und es wurde festgestellt, dass die Wohnung nicht 113qm groß ist, sondern nur 106qm. Ich habe den Vermieter bzw die Verwaltung mehrmals darauf hingewiesen, da wir 7 Monate vor unserem Auszug eine Mieterhöhung erhalten haben, die ja nach der neuen Rechtsprechung nur nach der tatsächlichen Größe berechtigt ist. Vor der Mieterhöhung haben wir 1130qm kalt bezahlt und nach der Mieterhöhung 1173€. Wenn ich jetzt den neuen Quadratmeterpreis mit den 106qm multipliziere, kommt weniger heraus, also wir vor der Mieterhöhung bezahlt haben. Habe ich es richtIg verstanden, dass ich durch diese Rechnung die Differenz von 43€ für 7 Monate komplett zurückbekommen müsste?
Wichtig noch mitzuteilen, dass Verwaltung und Vermieter uns damals immer nur vertröstet haben und die Sache klären wollten. Nun können wir aber belegen, dass unsere Nachmieter exakt nur noch unsere 106qm bezahlen. Unser Vermieter hat also unser Ergebnis akzeptiert, ohne uns es mitzuteilen. Da wir auch noch auf due Kaution warten ( über 6 Monate) wollte ich nun beides einfordern und mich nur hier vergewissern, ob ich mit der Rückforderung der Mieterhöhung richtig liege.
Mieterhöhung nur nach tatsächlicher Größe
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Steht im MV irgendwas von in etwa "vermietet wird die Wohnung mit X qm zum Nettomietpreis von Y€/qm"?
ZitatSteht im MV irgendwas von in etwa "vermietet wird die Wohnung mit X qm zum Nettomietpreis von Y€/qm"? :
Nein, sie übliche ca Angabe...nicht mehr
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Die Angabe der Wohnfläche darf eine Differenz von 10% betragen. Eine genaue Wohnfläche ist nur für eine Mieterhöhung unentbehrlich.
Das ist mir bekannt. Es ging mir nur darum, ob meine Rechnung in sofern korrekt war, dass ich die gesamte Mieterhöhung von 43€/Monat mir für 7 Monate zurückholen kann....
Zitat... Es ging mir nur darum, ob meine Rechnung in sofern korrekt war, dass ich die gesamte Mieterhöhung von 43€/Monat mir für 7 Monate zurückholen kann.... :
Die Rechnung muss anfangen mit den tatsächlichen Werten, hier also 1130 € für 106 m². Macht damit 10,66 €/m². Von diesem Wert aus kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze - erhöht werden.
Nachdem die Mieterhoehung akzeptiert wurde, wird eine Rückforderung, gleichgültig in welcher Höhe, ausgeschlossen sein.
@RMHV
Ja, das Problem hier (so habe ich das verstanden) ist aber, dass die Wohnung mit 113 qm bei der Mieterhöhung berechnet wurde und nicht mit den tatsächlichen 106 qm.
Ich meine, hier könnte ein Rückforderungsrecht bestehen, auch im Nachhinein.
LG Krefeld - 2 S 23/12
(da geht es allerdings um die Mietzahlung, aber das würde ich analog sehen)
LG München I - 31 S 6768/13
Passiert, weil der BGH die 10%-Grenze gekippt hat.
Zitat:Zitat... Es ging mir nur darum, ob meine Rechnung in sofern korrekt war, dass ich die gesamte Mieterhöhung von 43€/Monat mir für 7 Monate zurückholen kann.... :
Die Rechnung muss anfangen mit den tatsächlichen Werten, hier also 1130 € für 106 m². Macht damit 10,66 €/m². Von diesem Wert aus kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze - erhöht werden.
Nachdem die Mieterhoehung akzeptiert wurde, wird eine Rückforderung, gleichgültig in welcher Höhe, ausgeschlossen sein.
Da muss ich Sie leider korrigieren. Wenn nach der akzeptierten Mieterhöhung festgestellt wird, dass die Wohnung kleiner ist als im MV steht, kann der Betrag zurückgefordert werden, da die Mieterhöhung damit unwirksam war bzw nur nach der tatsächlichen Größe hätte erhöht werden dürfen. Das ist im übrigen nicht anders, als bei der Konstellation, wenn man erst später feststellt, dass die Wohnung über 10% kleiner ist, als im MV angegeben. Auch in dem Fall bekommt man die letzten 3 Jahre zurück, obwohl man damals die Quadratmeterzahl akzeptiert hat. Das BGH Urteil wäre sonst auch ziemlich absurd...
ZitatDas ist mir bekannt. Es ging mir nur darum, ob meine Rechnung in sofern korrekt war, dass ich die gesamte Mieterhöhung von 43€/Monat mir für 7 Monate zurückholen kann.... :
ZitatNachdem die Mieterhoehung akzeptiert wurde, wird eine Rückforderung, gleichgültig in welcher Höhe, ausgeschlossen sein. :
Eine Mieterhöhung aufgrund falscher Angaben wäre meiner Meinung auch nachträglich anfechtbar. Ich würde das "Täuschung" nennen sofern dem VM die genaue Wohnfläche bekannt war.
Zitat@RMHV :
Ja, das Problem hier (so habe ich das verstanden) ist aber, dass die Wohnung mit 113 qm bei der Mieterhöhung berechnet wurde und nicht mit den tatsächlichen 106 qm.
Ich meine, hier könnte ein Rückforderungsrecht bestehen, auch im Nachhinein.
LG Krefeld - 2 S 23/12 (da geht es allerdings um die Mietzahlung, aber das würde ich analog sehen)
LG München I - 31 S 6768/13
Passiert, weil der BGH die 10%-Grenze gekippt hat.
Korrekt...
ZitatDas BGH Urteil wäre sonst auch ziemlich absurd... :
... das ist jetzt nicht unbedingt ein Kriterium, viele BGH - Urteile sind absolut lebensfremd und stelzen lediglich auf ihren §§ herum ohne sich zeitgemäß weiterzuentwicklung, der BGH hinkt immer hinther ..., ist aber nur meine Meinung.
-- Editiert von AltesHaus am 10.10.2017 09:16
ZitatEine Mieterhöhung aufgrund falscher Angaben wäre meiner Meinung auch nachträglich anfechtbar. Ich würde das "Täuschung" nennen sofern dem VM die genaue Wohnfläche bekannt war. :
Könnte genauso gut Irrtum gewesen sein. Es gibt Vermieter, die wissen nicht, genau wieviel qm die Whg hat, wurde evtl im Kaufvertrag genauso falsch angegeben.
Nein, eine Täuschung ist nicht nachzuweisen und würde ich meinem Vermieter auch nicht unterstellen. Er hat sich auf meine 106qm (Gutachten) bei meinen Nachmietern nun gestützt und damit die Abweichung auch akzeptiert. Damit war die Mieterhöhung unwirksam, bzw hätte nur nach den 106qm berechnet werden dürfen...
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