Mieterhöhung nach § 558 BGB - Vergleichswohnungen, Kriterium: Ausstattung

13. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kili14
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieterhöhung nach § 558 BGB - Vergleichswohnungen, Kriterium: Ausstattung

Ich habe ein Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter erhalten, beigefügt sind Angaben zu 4 Vergleichswohnungen im selben Haus. Diese Wohnungen sind der Lage nach korrekt bezeichnet, also auffindbar. Zur Ausstattung hat der Vermieter keine Angaben gemacht- die muss/kann ich selber in Erfahrung bringen.

Vorab aber meine Frage: Ich weiss sicher, dass ich eine der wenigen Parteien im Haus bin, die überhaupt noch Gaseinzelöfen hat - damit lassen sich nur 2 von 3 Zimmern wirklich beheizen. Bei vielen anderen Wohnungen im Haus wurden vor Jahren Gasthermen eingebaut. Ist dies bei der Mieterhöhung (wir haben in unserer Stadt noch keinen qualifizierten Mietspiegel, der kommt erst im Laufe des Jahres) zu berücksichtigen, vor allem in Hinblick auf die Vergleichbarkeit?

Sind weitere Merkmale zu berücksichtigen: Badfliesen neueren Datums vs. Badfliesen aus den mutmaßlich frühen 70igern, Bodenbelag: Laminat vs. Uralt-PVC?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Schauen Sie mal nachcMietspiegeln im Internet. Dort finden Sie auch Berechnungsformulare zur Vergleichsberechnung. Dort sehen Sie dann, worauf es ankommt in Sachen Baujahr, Ausstattung und so weiter.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn eine Mieterhöhung durch Vergleichsmieten begründet wird, dann muss die Ausstattung der Vergleichswohnungen vergleichbar sein.

1x Hilfreiche Antwort

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