Mieter will meine Wohnung fotografiern

5. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-610
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter will meine Wohnung fotografiern

Hallo,
unser Vermieter will unsere Wohnung fotografuiern um sie zu verkaufen. Wir wohnen aber noch in der Wohnung und uns wurde auch noch nicht gekündigt. Das heißt, unsere Einrichtung ist noch in der Wohnung. Darf er einfach unsere Wohnung fotografieren?

Und die zweite Frage ist, wenn er Käufer gefunden hat, und diese die Wohnung besichtigen wollen, muss ich jeden Käufer einzeln reinlassen oder kann ich sagen am Tage X können alle Käufer die in Frage kommen die Wohnung besichtigen.

bitte helft mir
danke euer Goldfisch2278

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 147x hilfreich)

hallo, wo ist den das problem wenn er die wohnung fotografiert?

du kannst mit deinem vermieter einen bestimmten tag vereinbaren in der alle interessenten kommen können - da solltet ihr euch einig werden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zunächst einmal ist der Verkauf der Wohnung kein Kündigungsgrund. Daneben hindert der Umstand, dass die Wohnung vermietet ist, den Vermieter auch nicht am Verkauf der Wohnung.

Da er Dir nicht kündigen kann, die Wohnung aber dennoch verkaufen will, muss das wohl auf die Weise erfolgen, wie sich der Vermieter das vorstellt.

Einer Besichtigung der Wohnung musst Du nach vorheriger Terminabsprache etwa 1-2-mal pro Woche zustimmen.

Ein Wohnungsverkauf läuft üblicherweise nicht so ab, dass die Interessenten Schlange stehen. Die Vorstellung, potentielle Käufer würden alle an einem Tag kommen, ist daher reine Illusion. Wenn es sich zufällig ergibt, dass zwei potentielle Käufer innerhalb weniger Tage die Wohnung besichtigen wollen, dann sollte es möglich sein, einen gemeinsamen Termin zu vereinbaren.

Je nach Preisvorstellung, Lage und Zustand der Wohnung kann der Vermieter ggfls. froh sein, wenn er überhaupt einen Interessenten für die vermietete Wohnung findet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ich würde das als positiv ansehen, wenn die Wohnung mit Fotos angeboten wird. Ich mache meine Vermietungen nun immer so, denn wem die Wohnung auf den Fotos und mit dem Grundriss nicht gefällt, dem gefällt sie im Original auch nicht und ich spar mir den Aufwand für die Besichtigungen. Sei doch froh, dass nicht alle naselang jemand kommt, und stöhnt ich hab mir das gaaanz anders vorgestellt und wieder geht. Im übrigen verkaufen sich vermietete Wohnungen im Moment ganz schlecht, weiss ich aus eigener Erfahrung. Und wenn dann der Mieter noch ganz dezent anklingen lässt, dass er auf keinen Fall dran denkt auszuziehen, dann weiss er Interessent auch gleich, dass er ggf. jemand rausklagen muss, wenn er selbst rein will. So kannst Du das Ganze für Dich positiv beeinflussen.

-----------------
"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 147x hilfreich)

Einer Besichtigung der Wohnung musst Du nach vorheriger Terminabsprache etwa 1-2-mal pro Woche zustimmen


das ist so nicht richtig es gibt keine gesetzliche regelung dafür

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

Ganz wichtig: keine Besichtigung ohne schriftliche Anmeldung! Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Feuer. In allen anderen Fällen muss der Besuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 - 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696 ). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

@Ticki
Es ist richtig, dass es keine gesetzliche Regelung dazu gibt. Es gibt aber diverse Urteile zu diesem Thema, auf die ja z.B. KristijanM bereits eingegangen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie von KristijanM dargestellt um Mindestanforderungen. Im genannten Urteil ging es auch um das Betretungsrecht durch Handwerker.

Die Urteile fallen je nach Gericht durchaus unterschiedlich aus, bewegen sich aber im Rahmen 1-2 Mal pro Woche.

Das AG Münster (7 C 557/82 ; WM 82, 282) hat z.B. nur 24h Vorankündigung verlangt ohne dass die Schriftform gefordert wurde. Ein berufstätiger Mieter muss danach innerhalb von 4 Tagen eine Besichtigung ermöglichen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

.

-- Editiert von hh am 05.10.2006 16:34:38

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

In erster Linie gilt zu den Besichtigungen das, was im Mietvertrag steht. Nur wenn dieser Vertrag den Mieter unangemessen benachteiligt, weil z.B. die Pflicht zur Vorankündigung fehlt, kann man auf die allgemeine Rechtsprechung zurückgreifen. Im Falle eines Feuers handelt es sich nicht um eine Besichtigung sondern um Gefahrenabwehr, die aus sachlichen Gründen sofort gemacht werden muss. Samstage können zur Besichtigung herangezogen werden, Sonn- und Feiertage nicht, es sei denn der Mieter und Vermieter sind sich da einig. Ich würde also mal zuerst in den Mietvertrag schauen.

Was Ticki schreibt, trifft nicht zu, hier die Urteile:

Verkauf des Mietobjekts
Beabsichtigt der Besitzer, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen, muss es möglich sein, das Mietobjekt zusammen mit Interessenten zu besichtigen (LG Hamburg, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 307 S 349/93 , WM 1994, 425 ; AG Lüdenscheid, Urteil vom 23.08.1990, Az.: 8 C 698/90 , WM 1990, 489). Voraussetzung ist allerdings, dass der Besichtigungstermin rechtzeitig angemeldet wurde und die Besichtigung zu einer angemessenen Zeit stattfinden soll (AG Lüdenscheid, Urteil vom 23.08.1990, Az.: 8 C 698/90 , WM 1990, 489; AG Neuss, Urteil vom 07.06.1989, Az.: 30 C 165/89 , WM 1989, 364; AG Aachen, Urteil vom 02.07.1985, Az.: 12 C 16/85 , WM 1986, 87).


Die Gerichte fordern einen angemessenen und schonenden Gebrauch des Besichtigungsrechts. Das Besichtigungsrecht darf nur zu angemessener Tageszeit und zu ortsüblichen Besuchszeiten ausgeübt werden. Die Ankündigungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden (AG Lüdenscheid, Urteil vom 23.08.1990, Az.: 8 C 698/90 , WM 1990, 489; AG Neuss, Urteil vom 07.06.1989, Az.: 30 C 165/89 , WM 1989, 364; AG Aachen, Urteil vom 02.07.1985, Az.: 12 C 16/85 , WM 1986, 87). Der Mieter kann den Zutritt zur Wohnung grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass ihm Name und Anschrift der Interessenten mitgeteilt werden (LG Trier, Beschluss vom 19.10.1992, Az.: 6 T 77/92 , WM 1993, 185; LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.1991, Az.: 13 S 130/91 , WM 1991, 578). Der neue Eigentümer ist erst dann zur Besichtigung der Wohnung berechtigt, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (LG Bremen, Beschluss vom 11.05.1989, Az.: 2 S 73/89 , WM 1989, 495).




-----------------
"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich habe jetzt kein Urteil nachgelesen, aber das mit der Schriftform würde ich doch stark bezweifeln...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.345 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen