Mieter und Vermieterrechte bei Baumaßnahmen

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Barrierefreies Wohnen

Durch barrierefreies Wohnen kann vor allem der Wunsch älterer oder behinderter Bewohner erfüllt werden, so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Hier treffen Wünsche der Mieter auf Interessen der Vermieter. Diese Fragestellung ist für eine alternde Gesellschaft wie die deutsche von Interesse.

Mieter kann Anspruch auf Einbau eines Treppenlifts haben

Aufgrund der sogenannten Treppenliftentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde § 554 BGB in das Gesetz eingefügt. Unter bestimmten Umständen kann ein gehbehinderter Mieter einen Rechtsanspruch auf Einbau eines Treppenlifts haben. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu einer entsprechenden baulichen Veränderung verlangen.

Interessenabwägung ist notwendig

Der Anspruch kann alle Maßnahmen umfassen, die einem barrierefreien Wohnen dienen wie Treppenlift, Badesitze, Ausrollschienen für Rollstühle. Nur darf nicht in die bauliche Substanz eingegriffen werden.

Im Rahmen einer Zustimmungsklage ist dann eine Interessenabwägung zwischen den Parteien vorzunehmen, wobei folgende Punkte zu  berücksichtigen sind:

  1. Art der Behinderung und daraus folgend die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme
  2. Auswirkung auf das Gebäude z.B. Statik
  3. Sicherstellung eines eventuellen Rückbaus
  4. Interessen anderer Mieter bei WEG´s
  5. ggf. Denkmalschutz und baurechtliche Genehmigungen

Es ist daher nicht von vorneherein auszugehen, dass die Zustimmungsklage Erfolg haben wird.

Unter vernunftbegabten Menschen sollte es aber möglich sein, entsprechenden Konsens zu erzielen und eine für beide Seiten gütliche Lösung zu erreichen.