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Mieter müssen Fenster und Türen nicht von außen streichen - 1/1
AFP vom 19.02.2009   |   2790 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Mieter müssen Fenster und Türen nicht von außen streichen

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Renovierungsklauseln

Mieter müssen Fenster und Türen nicht auch von außen streichen. Gegenteilige Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Bei einem Formularmietvertrag bleibe als Konsequenz der Vermieter für sämtliche Schönheitsreparaturen zuständig. Damit wies der BGH eine Klage auf 8700 Euro ab, die der Vermieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt hatte.

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Im konkreten Fall sollte eine Mieterin in Berlin laut Mietvertrag Fenster und Haustür nicht nur von innen, sondern auch von außen streichen, zudem Balkontür und Loggia. "Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen", urteilte der BGH. In einem vorgefertigten Formularmietvertrag führe dies "zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter".




Ähnlich hatte der BGH bereits mit einem am Vortag bekannt gegebenen Urteil zu einer vertraglichen Pflicht des Mieters entschieden, Wände und Türen "in neutralen Farbtönen" zu streichen. Eine solche Pflicht greife unzulässig in die Freiheiten des Mieters ein; in einem Formularmietvertrag sei damit die gesamte Renovierungsklausel hinfällig.

Hintergrund ist das auf Formularverträge anzuwendende Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unzulässige Klauseln werden danach nicht neu ausgelegt, sondern gelten insgesamt als nicht vereinbart. Dies hatte der BGH bislang auch schon zu Schönheitsreparaturen entschieden, für die der Vertrag starre Fristen unabhängig von der Abnutzung vorgibt.

19. Februar 2009 - 14.26 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



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