Mieter in Verbraucherinsolvenz - Folgen?

4. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Mieter in Verbraucherinsolvenz - Folgen?

Hallo,

vom Vermögensverwalter meines Garagenmieters habe ich ein Schreiben bekommen, nach dem gegen den Mieter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Den Mieter habe ich seit einem halben Jahr. Er hat seine Miete immer pünktlich gezahlt, jedoch seine Kaution nach mehrmaliger Aufforderung noch nicht vollständig hinterlegt. Der Insolvenzverwalter hat die Garage frei gegeben.

Wenn ich das richtig verstanden habe, können Ansprüche, die nach Ablauf der Frist entstehen, von mir nicht geltend gemacht werden. D.h. wenn der seine Miete auf einmal nicht mehr weiter zahlt, kann ich nichts machen außer ihn rausschmeißen.

Ich kenn mich mit Insolvenzverfahren nicht so richtig aus. Was würdet Ihr an meiner Stelle machen?

Viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

@ Wolle9,


warum kann man deine alten Beiträge nicht aufrufen?

Hast du die gesperrt? Und wenn ja warum?




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
warum kann man deine alten Beiträge nicht aufrufen?

Hast du die gesperrt? Und wenn ja warum?


Ich hab nichts gesperrt und kann auch alle noch aufrufen.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gehört zwar nicht zum Thema, aber wenn man Ihren Nick anklickt dann fehlt dort der Punkt "Profil aufrufen". Da gibt es dann nur die Punkte "Beiträge ausblenden, Nutzer blockieren" und "PM schreiben". Evtl. wurde das Profil für andere Nutzer gesperrt.

Zur Sache selbst. Wenn Sie nur die Garage vermieten und es keine Kombination aus Wohnung und Garagenmiete ist, dann kann der IV keine Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgeben. Ich vermute mal, dass das mit Freigabe gemeint war.

Sollte sich der IV selbst etwas ausgedacht haben und einfach von einer Freigabe gesprochen haben, dann ist das auch nicht möglich. Der IV kann die §§ 103 ff. InsO nicht einfach erweitern wie es ihm passt. Mietverhältnisse bestehen nunmal für und gegen die Insolvenzmasse fort. Nur für die Wohnung hat die InsO die gesonderte Freigabe vorgesehen. Will der IV, dass aus einem Mietverhältnis keinerlei Ansprüche gegen die Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, dann muss er dieses Mietverhältnis kündigen. Bei der momentanen Situation haben Sie also evtl. einen weiteren Schuldner erhalten.

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Evtl. wurde das Profil für andere Nutzer gesperrt.


Kann man das denn irgendwo wieder umstellen? Wüsste nicht, dass ich das mal umgestellt habe.

Zur Sache:

Der IV hat geschrieben, dass er die Garage frei gibt und erklärt, dass Ansprüche nach der in § 109 Abs. 1 InsO genannten Frist nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden dürfen. Nach seiner Rechnung endet die Frist am 31.07 (Das schreiben habe ich am 04.05 bekommen).

Der Schuldner sei weiterhin mein Mieter. Die Auszahlung des Kautionsguthabens wäre davon aber nicht erfasst.


Jetzt ist es ja so, dass er alle Mietzahlungen immer pünktlich geleistet hat. Nur die Kaution halt nicht.
Die Vor- und Nachteile einer so einer Freigabe versteh ich einfach nicht.
Wenn der Mieter künftig seine Miete nicht zahlt, wende ich mich dann an den immer Insovenzverwalter?
Ist es prinzipiell besser einen solchen Mieter los zu werden?

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Der Insolvenzverwalter hat nun einen zweiten Brief geschrieben. Er lehne die Erfüllung des Mietvertrages ab und macht sein Wahlrecht gem. 103 InsO geltend und erklärt, dass er nicht in den Vertrag eintrete. Sollte ich jedoch dem Schuldner die Fortführung des Vertrages aus dem pfändungsfreien Einkommen ermöglichen, hätte er keine Einwände. Er lehnt jedoch sämtliche Haftung zu Lasten der Insolvenzmasse ab und gibt den Vertrag unwiderruflich aus der Masse frei.

Kann er das der IV denn einfach so machen?

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Jetzt lies dir halt mal die §§ 103 108 und 109 durch
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html
und weise den Insolvenzverwalter ggf darauf hin InsO § 108 (1) " Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort."
Hat der InsVerw vielleicht nicht begriffen, dass es sich um ein Garagenmietverhältnis und nicht etwa um ein Wohnraummietverhältnis geht?
Wenn er die Wirkung auf die Insolvenzmasse nicht möchte, dann muss er schon kündigen > siehe InsO § 109

Ansonsten rede auch mal mit dem Mieter direkt und fixiere ggf. schriftlich seine Erklärung, "dass er den Garagenmietvertrag fortführen möchte und auch in der Lage ist trotz seines laufenden Insolvenzverfahrens die laufend geschuldeten Mieten aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu bezahlen."
Dann würde ich aber auch darauf bestehen, dass er seinen bisher schuldig gebliebenen Kautionrestbetrag noch zahlt.

Wenn ein Mieter Insolvenzantrag gestellt hat, dann strebt er i.d.R. die Restschuldbefreiung an, um sich so "nur" alter Schulden zu entledigen. Das bedeutet nicht zwingend auch, dass er auch seine derzeit laufenden Vertragsverhältnisse nicht mehr erfüllen kann/möchte. Dein Garagenmietverhältnis kann prima weiterlaufen wie bisher (Garantie gibt es natürlich dafür keine).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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