Mieter dürfen ihre Mietkaution nicht "abwohnen"

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Während des laufenden Mietverhältnisses ist die Verrechnung von Forderungen mit der Kaution verboten

Ein folgenschwerer Rechtsirrtum ist der verbreitete Glaube vieler Mieter, man könne am Ende des Mietverhältnisses seine Kaution abwohnen.

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, die etwaige Ansprüche gegen den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses absichert. Der Vermieter muss die Kaution treuhänderisch anlegen. Weder Vermieter noch Mieter dürfen während des laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen.

Immer wieder verrechnen Mieter aber vor dem Auszug aus der Wohnung die letzten Monatsmieten mit der hinterlegten Mietkaution. Die Mietzahlungen werden einfach eingestellt.

Das kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses fällig. Verrechnet er die Miete vor Beendigung mit der Kaution, indem er die Zahlung auf die Miete eventuell auch mit dem Hinweis auf die Kautionsverrechnung einstellt, so ist er mit der Mietzahlung in Verzug.

Der Vermieter muss dafür nicht einmal eine Mahnung verschicken (§ 286 II Nr. 1 BGB), da die Fälligkeit der Miete nach dem Kalender bestimmt ist (spätestens 3. Werktag, wobei der Eingang auf dem Konto des Vermieters zählt; § 556 b I BGB) Der Vermieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verzug (§§ 280, 286 BGB). Sollte also der Vermieter einen Anwalt einschalten oder auf die Zahlung der laufende Miete klagen, so muss der Mieter die dadurch entstehenden Kosten tragen. Das kann teuer werden!

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