Hunderttausende Mieter, die in der Vergangenheit beim Auszug die Wohnung versehentlich renoviert haben, weil entsprechende Klauseln ungültig waren, haben Anspruch auf Kostenerstattung. Dies ergibt sich nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes (DMB) aus einem Urteil der Bundesgerichtshof (BGH).
Laut DMB ziehen jedes Jahr zwei Millionen Haushalte um. In einer Vielzahl älterer Mietverträge sind die Renovierungsklauseln nach Urteilen des BGH insgesamt ungültig und Mieter haben Schönheitsreparaturen unnötig ausgeführt. Die Betroffenen können mit der BGH-Entscheidung nun Ansprüche für Renovierungskosten rückwirkend zumindest bis zum Jahr 2002 geltend machen. Die Frist dafür läuft Ende 2012 aus. Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfahl nun allen betroffenen Mietern, zu prüfen, inwieweit sie Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können.
Im aktuellen Fall hatten die klagenden Mieter ihre zum Mai 2006 gekündigte Wohnung nochmals renoviert, obwohl, wie sich später herausstellte, die entsprechende Klausel im Mietvertrag ungültig war. Laut BGH haben sie nun Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Deren Höhe bemisst sich laut BGH am Einsatz ihrer Freizeit, Vergütungen für Helfer und den Materialkosten. Die Kläger hatten etwa neun Euro je Quadratmeter Wand- und Deckenfläche geltend gemacht, insgesamt 1620 Euro. Der BGH verwies den Fall nun zur Ermittlung des Kostenanspruchs an die Vorinstanz zurück.
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) kritisierte als "nicht richtig", dass der BGH den zu erstatteten Wert der Renovierungsarbeiten nach der vom Mieter erbrachten Leistung berechnet sehen will und nicht danach, um wie viel diese Leistung tatsächlich das Vermögen des Vermieters gemehrt hat. "Dieser Betrag sei nämlich in aller Regel wesentlich geringer und auch der rechtlich zutreffende", erklärte Lutz Freitag vom GdW.
27. Mai 2009 - 14.14 Uhr
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