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Mieter? Anwendung Mietrecht?

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Mieter? Anwendung Mietrecht?

Hallo zusammen,

angenommen, das Ehepaar F. besitzt ein Einfamilienhaus, dessen Dachgeschoss vor vielen Jahren für die Tochter des Paars ausgebaut wurde. Die Tocher wohnt seither in der Wohnung mietfrei, seit sie selbst verdient, steuert sie monatlich einen mit den Eltern vereinbarten Teilbetrag zur Deckung den Nebenkosten bei.
Vor kurzem ließ die Tochter auf Ihre Kosten eine Küche in die Wohnung einbauen, die damit nun alleine als vollständige und abgetrennte Wohnung nutzbar ist.
Nun möchte Frau F. aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zur Nutzung der Wohnung, dass die Tochter auszieht.

Gilt die Tochter als Mieter, obwohl keine Mietzahlungen vereinbart sind? Greift in einem solchen Fall das Mietrecht mit den üblichen Kündigungsfristen?

Vielen Dank schonmal fürs Mitdenken!


von Trischna am 13.01.2009 09:36
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
--- editiert vom Admin


von guest123-2214 am 13.01.2009 09:43
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
Vielen Dank für die Antwort.
Tatsächlich vereinbart wurde nichts - die Wohnverhältnisse entwickelten sich im Laufe der Zeit so, wie sie nun sind. Mündlich vereinbart ist die Zahlung einer (geringen) Nebenkostenpauschale, die auch die Nutzung der gemeinsamen Telefon-/Internetflatrate beinhaltet. Die Pauschale wird seither monatlich per Dauerauftrag von der Tochter an das Ehepaar F. bezahlt.

Die Mutter F. versucht aktuell, die neue Beziehung der Tochter zu verhindern. Sie wolle den Mann nicht in ihrem Haus (der Mann besucht die Tochter und übernachtet dort auch). Da die Tochter ja aber dann scheinbar trotz keiner Vereinbarung eines Mietzins Mieterstatus genießt, kann sie die Wohnung dann ja auch im üblichen Rahmen eines Mietverhältnisses nutzen. Und demnach auch Besuch empfangen, wie es ihr beliebt.

Wäre hier eigentlich eine Kündigung zwecks Eigenbedarf rein theoretisch möglich? Es wohnt ja schon ein Familienmitglied in der Wohnung?

VIelen Dank.


von Trischna am 13.01.2009 09:59
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
--- editiert vom Admin


von guest123-2170 am 13.01.2009 10:04
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
Wenn nach § 473 a BGB gekündigt würde, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Greift das dann zusätzlich zu den genannten Fristen in § 573 c BGB?

Die Tochter wohnt seit über 8 Jahren in der Wohnung (mit kurzen, studiumsbedingten Unterbrechungen, in denen die Wohnung aber weiterhin für sie zur Verfügung stand und an Wochenenden teilweise auch durch sie genutzt wurde - damals allerdings noch ohne Küche). Der Ausbau der Wohnung und der Beginn der Nutzung durch die Tochter liegt 18 Jahre zurück, eigenständig nutzbar durch den Einbau der Küche ist die Wohnung seit Q4 2008.

Das heißt, das Ehepaar F. müsste der Tochter nach § 573 c BGB bis spätestens 04.02.09 kündigen - auf welchen Termin?

Zum Ablauf des übernächsten Monats, also Ende April '09. Plus 6 Monate, da die Tochter über 8 Jahre dort lebt. Das wäre dann Oktober '09. Plus weitere 3 Monate aus § 573 a BGB - damit wäre ich rechnerisch bei Ende Januar '10 angelangt, ist das richtig?


von Trischna am 13.01.2009 10:32
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
--- editiert vom Admin


von guest123-2170 am 13.01.2009 10:46
Status: Unsterblich (1644 Beiträge)
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
Vielen Dank!

Dann kann sich Dich Tochter ja gemütlich zurücklehnen und der Dinge harren, die da so kommen mögen. Auch wenn die Wohnung nach § 573 a BGB ohne Nennung von Gründen kündbar ist (schade, ich hatte auf irgendeinen Kündigungsschutz gehofft).


von Trischna am 13.01.2009 10:54
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
Ich sehe das anders als Nr. 1 und halbgott.

Es handelt sich nach meiner Auffassung um einen Vertrag über die unentgeltliche Nutzung der Wohnung, vereinfacht ausgedrückt eine Leihe und keine Miete (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984, Az: IVa ZR 34/83). Ein Hauptmerkmal für das Vorhandensein eines Mietverhältnisses ist die Zahlung einer Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Daran fehlt es hier. Die Übernahme von anfallenden Betriebskosten führt noch nicht dazu, dass es sich um einen Mietvertrag handelt. (OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02)

Daher ist das Mietrecht (§§ 535 - 577a BGB) nicht anzuwenden. Vielmehr gilt das Leihrecht (§§ 598 - 606 BGB). Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die entliehene Sache, also die Wohnung jederzeit zurückfordern. Kündigungsfristen und sonstigen Mieterschutz gibt es im Leihrecht nicht.


von hh am 13.01.2009 11:09
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
Hm, nach nochmaligem Nachdenken:

Da die NK ja pauschal bezahlt werden (bislang EUR 120/Monat für 3 Zimmer, ca. 80 qm - ab kommenden Monat EUR 200 inkl. Strom, Wasser, Heizung, Telefon/Internet und gemeinsamer Nutzung von Waschmaschine und Trockner) - kann die Tochter des Ehepaars F. auf eine detaillierte NK-Abrechnung nach Verbrauch bestehen?


von Trischna am 13.01.2009 11:12
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
hh, vielen Dank auch für Deine Meinung. Wenn dem so wäre, wie verhielte es sich dann mit den in die Leihsache durch die Tochter eingebrachten Werten, wie z.B. der neuen Einbauküche? Besteht hier Anspruch auf Erstattung?

Ich hatte von einem Kaufvertrag versucht rückzuschließen - im konkreten Fall hatte ich vor einiger Zeit aufgrund eines Lockangebots, das eine Gratis-Beigabe beinhaltete, bei einem Online-Versender bestellt. Dieser wollte dann die Gratis-Beilage nicht liefern, da sie vergriffen sei. Auf der Bestellbestätigung des Shops war der Artikel jedoch ausgewiesen, wenn auch ohne Preis (0,00 EUR). Hier war ja meine Bestellung das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, die Bestellbestätigung die Annahme des Antrags durch den Shop - dadurch war m.E. ein Kaufvertrag zustandegekommen, unabhängig vom Preis der Sache. Mit dieser Argumentation erhielt ich dann auch eine gleichwertige Sache, ob nun, weil es sich tatsächlich um einen rechtskräftigen Kaufvertrag handelte oder um Kulanz, das vermag ich nicht einzuschätzen.

Trotzdem die Sache also nicht monetär bewertet war, war sie scheinbar Vertragsbestandteil. Ebenso müsste es sich doch dann auch mit einer mietfreien Wohnung verhalten?


von Trischna am 13.01.2009 11:19
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>Mieter? Anwendung Mietrecht?
hh,

ich habe mir diese Leihgeschichte nochmal angesehen (hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm)

Dort ist zu lesen (Zitat):
"Kennzeichnend für das Vorliegen eines Mietvertrages ist, dass der Vermieter den Gebrauch eines Objektes (Wohnung, Gewerbe, Sachen) gegen Bezahlung eines Entgeltes dem Mieter überlässt. Dabei kann das Entgelt auch in der Erbringung von Dienstleistungen, der Übernahme der Betriebskosten oder in der Zahlung eines einmaligen Betrages bestehen. Es muß sich auch nicht um notwendig wiederkehrende, nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen handeln."

Die von der Tochter entrichtete Pauschale als Beitrag zu den Betriebskosten rechtfertigt nach dieser Definition das Vorliegen eines Mitverhältnisses. Oder stehe ich auf dem Schlauch?
Weiter unten in dem Artikel auf der genannten Seite geht die Tendenz dann aber doch wieder zur Leihe. *kopfkratz* Es hätte auch gern mal einfach und eindeutig sein können. *seufz*


von Trischna am 13.01.2009 12:18
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