Mieter, Nachmieter, beide Verträge. Wer muss zahlen?

25. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kek991
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter, Nachmieter, beide Verträge. Wer muss zahlen?

Hallo zusammen.

Folgendes Szenario:

Mieter A kündigt zum 31.7 seine Wohnung. Mieter A fragt Vermieter nach Nachmieter und wird bejaht.
Mieter A findet Nachmieter B, Vermieter stimmt zu. (Nichts steht dies bezüglich im Vertrag)

Vermieter bestätigt per Whatsapp "Wohnung ist zum 01.06. vermietet" (19.5)
Vermieter bestätigt per Email "Ich habe nun den Mietvertrag von dem Mietinteressenten zurück erhalten" (23.5)
B hat bisher noch keine Kaution oder Miete gezahlt bisher.
Vermieter sagt, sollte B nicht zahlen, bleibt A im Vertrag bis 31.7 und muss weiterhin zahlen.

Rechtliche Lage? Muss A weiterhin zahlen, wenn bereits mit B ein Vertrag ab 1.6 besteht und dies ihm 2x bestätigt wurde (Whatsapp und Email)?
Es gibt keine Widerrufsklausel im Vertrag.


-- Editier von Kek991 am 25.05.2017 22:57

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2274 Beiträge, 356x hilfreich)

Meiner Meinung nach nicht. Denn der Vermieter hat Dir gegenüber kundgetan, dass er die Wohnung weitervermietet hat.

Was aber tatsächlich noch fehlt ist die Aufhebung des Mietvertrags.von A.

Ich würde jetzt einen Aufhebungsvertrag aufsetzen, aus dem hervorgeht, dass das Mietverhältnis vorzeitig zum 31.5. beendet wird und den Vermieter bitten das zu unterschreiben. Wenn er das nicht tut würde ich ankündigen am letzten Tag des Mietverhältnisses die Wohnung nutzen zu wollen und dann hat der Vermieter ein Problem.

Entweder der VM hat einen Vertrag mit einem neuen Mieter, dann muss er sich an DEN halten und MUSS Dich entlassen (weil ansonsten Party am 31.7. in der Wohnung...ist das gutes Recht von A, wenn der Vermieter sich weigert den Vertrag aufzulösen). Aber einfach "wenn der neue nicht zahlt dann gilt alles, was wir vereinbart haben nicht mehr" is nich...

Für die Unverschämtheit Dich für die Zahlungsmoral eines Dritten haftbar machen zu wollen würde ich persönlich mal ganz gut darüber nachdenken, inwiefern denn schon die konkreten Konditionen für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags ausgehandelt waren.
Immerhin scheinen sich Vermieter und Mieter ja noch nichtmal über das tatsächliche Zustandekommen des Aufhebungsvertrags einig zu sein.
Wurde schon über solche Dinge wie "Entfall von Schönheitsreparaturen", "Rückzahlung der Kaution" oder "Aufwandsentschädigung für die vorzeitige Rückgabe", "Zeitpunkt der Schlüsselübergabe" gesprochen? Falls der VM tatsächlich einen bestehenden Mietvertrag hat, hätte man dabei eine relativ gute Verhandlungsposition.
Also einfach ein befristetes Angebot für einen Aufhebungsvertrag aufsetzen und im Falle der Nichtannahme mitteilen bis zum 31.7. wohnen zu bleiben. Die Änderung am Mietvertrag sollte man ohnehin nur schriftlich machen und zur Zeit ist der Status eben "Endet zum 31.07.".

-- Editiert von Kalanndok am 26.05.2017 01:25

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#2
 Von 
Kek991
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Dass alles schriftlich gehalten sein sollte ist mir bewusst.

Warum ich auch Nachfrage ist, da ich im Internet auf einer Seite, einen Beitrag eines Anwaltes gelesen habe, wo es um "Kündigung schriftlich ja oder Nein?" ging.

Dieser sagte, dass seit Oktober 2016 es viele "Lockerungen" im Gesetz gibt, dass man auch Verträge per SMS/E-Mail/Whatsapp kündigen kann rechtsgültig.
Entsprechend wären ja die Aussagen des VM wie eine schriftliche Aufhebung ("ist ab 01.06 vermietet").

Grüße

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Kek991):
Dieser sagte, dass seit Oktober 2016 es viele "Lockerungen" im Gesetz gibt, dass man auch Verträge per SMS/E-Mail/Whatsapp kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) kann rechtsgültig.

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, die Änderung betrifft per Internet oder Mail geschlossenen Verträgen, wie Telefon, Strom usw.
Somit hätte man wohl als Druckmittel, das man die Wohnung erst zum 31.07 übergibt, damit kommt der Nachmieter vermutlich unter Zeitzwang.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Es gilt § 568 BGB : Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Das gilt meines Wissens nach jedoch nicht für Aufhebungsverträge. Du hast offenbar dem Vermieter angeboten, den Mietvertrag früher zu beenden. Bleibt die Frage, ob diese Nachrichten

Zitat (von Kek991):
Wohnung ist zum 01.06. vermiete

Zitat (von Kek991):
"Ich habe nun den Mietvertrag von dem Mietinteressenten zurück erhalten" (23.5)

als Annahme dieses Angebots interpretiert werden können. Denn dann wäre der Aufhebungsvertrag (fernmündlich) abgeschlossen und der Vermieter könnte nachher keine Zusatzbedingung "wenn der Nachmieter zahlt" nachschieben.

Ich bin mir da aber nicht ganz so sicher, ob diese Einschätzung durchgeht. Wurde die Wohnung denn schon an den Vermieter zurückgegeben und wenn ja was wurde da genau besprochen?

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#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Somit hätte man wohl als Druckmittel, das man die Wohnung erst zum 31.07 übergibt, damit kommt der Nachmieter vermutlich unter Zeitzwang.

Aber nur, wenn es ein Wohnsitzloser ist.
Ein normaler Mieter hat 3 Monaste Kündigungsfrist, dann ist der 31.07. überhaupt kein Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Selbst bei einem tatsächlich fernmündlich geschlossenen Mietaufhebungsvertrag stellt sich ja außerdem noch das Beweisproblem ... ob überhaupt ... und falls ja, wie/unter welchen Bedingunen ...

Bei einer (nur) konkludenten vorzeitigen Mietvertragsaufhebung durch Stellung eines Nachmieters/Ersatzmieters kommt es jedenfalls nicht (nur) auf den Vertragsabschluss an, sondern darauf ob der Vertrag auch vollzogen wird - quasi also schon "Vormieter haftet für (seinen) Nachmieter" - so ähnlich gingen ja auch schon Urteile durch die Presse.

Zitat (von Kalanndok):
Für die Unverschämtheit Dich für die Zahlungsmoral eines Dritten haftbar machen zu wollen würde ich persönlich mal ganz gut darüber nachdenken, inwiefern denn schon die konkreten Konditionen für eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags ausgehandelt waren.

Sicher werden sich die Landgerichte und auch der BGH hier nicht gerne "Unverschämtheit" vorwerfen lassen - aber man sollte sich eben sehr genau damit befassen, was denn nun ausgehandelt war (und natürlich WIE man das beweisen kann) ;)

[link=http://www.ihr-hausverwalter.com/html/kommentare1.html]LG Gießen, Urteil v. 2.4. 1997, Az.: 1 S 514/96 [/link]
"Nicht bereits der Abschluß des Mietvertrages mit einem Nachmieter, sondern erst dessen Vollzug kann als schlüssige Erklärung des Vermieters gewertet werden, der Auflösung des bisherigen Mietverhältnisses zuzustimmen."

In einem anderen Einzelfall jedoch anders > LG Wiesbaden, Urteil vom 24.03.2011 3 S 71/10 - allerdings hatte hier der Vermieter den Vollzug des Vertrags bestätigt.
Der BGH hatte zwar dazu mit [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9a813f768a46675e8ff20b704c4bce5b&nr=59846&pos=0&anz=1]VIII ZR 117/11 [/link] die Revision abgelehnt, aber in seiner Begründung dem LG Gießen ausdrücklich korrekte Bewertung der Umstände attestiert und nochmals hergevorhoben, dass "eine konkludente Aufhebung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzunehmen sei."

Wer hier "im recht" oder "unverschämt" ist, kommt also ggf. auf die beweisbaren Details an ;)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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