Mieter muss nicht zweimal für neue Heizung zahlen
AFP VOM 20.6.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1486 Aufrufe Mehr zum Thema:Heizung, Vermieter, Mieter, Etagenheizung
BGH: Nach Etagenheizung nicht gleich Zentralheizung
Für den Einbau einer neuen Heizung müssen Mieter nicht zweimal binnen kurzer Zeit bezahlen: Hat ein Mieter auf eigene Kosten - aber mit Zustimmung des Vermieters - eine moderne Etagenheizung in seine Wohnung eingebaut, kann der Vermieter nicht wenig später verlangen, dass der Mieter den Anschluss an eine Zentralheizung duldet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Eine Ausnahme kann danach allerdings gelten, wenn die Zentralheizung zu erheblichen Energieeinsparungen führt.
Laut Gesetz müssen Mieter Modernisierungen in der Regel dulden, wenn sie den Wohnwert verbessern oder zu Energieeinsparungen führen. Die Kosten kann der Vermieter dann auf die Mieter umlegen.
Im Streitfall war die Wohnung in Berlin-Mitte früher noch mit Kohleöfen geheizt worden. Die Vormieterin hatte auf eigene Kosten, aber mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung eingebaut. Der jetzige Mieter hatte ihr hierfür eine Ablöse gezahlt.
Dennoch wollte der Vermieter die Wohnung nun an eine für das gesamte Haus gebaute neue Gaszentralheizung anschließen. Für die anteiligen Kosten sollte der Mieter knapp 20 Euro pro Monat zahlen. Dies wollte der Mieter nicht hinnehmen.
Der BGH gab dem Mieter im Grundsatz recht. Ein Vermieter verhalte sich widersprüchlich, wenn er zunächst den Einbau einer Gaszentralheizung erlaube, dies dann aber bei seinen eigenen Modernisierungsplänen unberücksichtigt lasse. Gegebenenfalls könne der Vermieter seine Zustimmung zu Eigen-Modernisierungen der Mieter ja auch an Bedingungen knüpfen, um sich ausreichenden eigenen Handlungsspielraum zu bewahren.
Über den konkreten Fall muss dennoch das Landgericht Berlin neu entscheiden. Es soll dabei prüfen, ob der Mieter den Anschluss an die Gaszentralheizung als "Maßnahme zur Energieeinsparung" dulden muss, so der Auftrag aus Karlsruhe. Laut Gesetz gilt dann allerdings eine Härteklausel, wonach der Mieter den Anschluss ablehnen kann, wenn die Energieeinsparung gemessen an den anfallenden Kosten unerheblich ist.
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