Mietdauer und Reperaturaufwandsgefahren

10. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Vienna123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietdauer und Reperaturaufwandsgefahren

Guten Tag,

ich habe nach einer Wohnungsbesichtigung auf Anfrage einen Vertrag zum durchlesen erhalten. Der richtige Vertrag wird in ähnlicher Form sein sagte der Vermieter. Ich habe im folgenden zwei Punkte aufgelistet die mich stützig machen:

III. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am ……….. und wird auf drei Jahre befristet abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet somit am ………., ohne dass es einer Kündigung oder einer sonstigen Erklärung bedarf.


VI. Erhaltung, Benützung, Rückgabe
Der Mietgegenstand wird zu Wohnzwecken vermietet.
Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Mietgegenstandes sowie jede andere Form der gänzlichen Weitergabe bedarf ebenso der schriftlichen Zustimmung des Vermieters wie bauliche Veränderungen des Mietgegenstandes.
Der Mieter hat allfällige Schäden ohne Verzug dem Vermieter zu melden. Die Instandhaltungspflicht gemäß § 1096 ABGB trifft den Mieter. Der Mieter hat somit den Mietgegenstand und insbesondere sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen umfassend zu warten und instandzuhalten.
Der Mieter hat notwendige bauliche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten insoweit zu dulden, als die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschwert oder gefährdet wird. Der Mieter gestattet das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung und zu zumutbaren Zeiten.
Der Mieter wird den Mietgegenstand schonend benützen und nach Ablauf der Bestandzeit unter Berücksichtigung der normalen Abnützung und geräumt von eigenen Fahrnissen zurückstellen. Bei Auflösung des Mietverhältnisses steht dem Mieter das Recht zu, Einbauten zu entfernen, sofern dies ohne Verletzung der Substanz möglich ist. Ersatzansprüche des Mieters (insbesondere gemäß §§ 1036, 1037, 1096 und 1097 ABGB) sind ausgeschlossen.

Kurz gesagt wäre ich drei Jahre mit der Wohnung gebunden und müsste Instandshaltung sowie Reperatur selber zahlen, oder?.
So verstehe ich das.

Hinzu kommt das der Typ beruflich ein Wohnungsverwalter ist, also einer der Kohle für Verwaltung von Wohnungen erhält. Diese Wohnung jedoch wäre wohl seins und er vermiete diese Wohnung halt privat. Neja......

Kann ich rechtlich zu den genannten Punkten etwas zu meinen Gunsten drehen? Und wenn ja wie? Oder sollte ich komplett die Finger davon lassen?

Ich wäre Ihnen für Ihren Rat sehr dankbar.

P.S. Die Wohung befindet sich in Wien

Mit freundlciehn Grüßen

M.V.

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-- Editiert am 10.05.2011 23:10

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2 Antworten
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#2
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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