Miet bzw. Kündigungsrecht in WGs

12. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Claudinchen
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Miet bzw. Kündigungsrecht in WGs

Hallo Zusammen,

ich bewohne zur Zeit ein Zimmer in einer WG, in
einem Einfamilien Haus. Die Zimmer sind möbliert.

Nun habe ich zum 1.7 eine neue Wohung gefunden.

Jetzt habe ich gehört, dass man in WGs vereinfachte
Kündingungsrecht gilt ? Stimmt das und wenn ja in wiefern ?
Ich muss halt so schnell als möglich aus dieser WG raus.
Wohne seit September 2004 in diesem Zimmer.

Was wären denn auch die üblichen Kündingungszeiten?
Habe einen Einheitsmietvertrag.
Aja, jeder der Einzelnen Mitbewohnern, hat einen
eigenen Mietvertrag. Es gibt keinen Hauptmieter

Für schnelle Antwort wäre ich recht Dankbar.

Grüße

Claudinchen



-- Editiert von Claudinchen am 12.06.2005 16:17:24

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Für eine WG gelten im Prinzip die normalen Kündigungsregeln.

Aber: eine kurze Kündigungsfrist ist gegeben, wenn (1) der Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und (2) vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten war. Die Kündigung ist dann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats möglich (schriftlich).

Sollte der Vermieter gar nicht mit in dieser Wohnung wohnen, trifft dies nicht zu. Es kommt also auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Claudinchen
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Philosoph,

Danke schon mal für die schnelle Antwort.
Nein der Vermieter wohnt nicht direkt in dem Haus.
Gelten dann die gestzlichen Kündigungfristen ? Wenn ja, wie lauten diese ?

Gibt es nicht eine Möglichkeit, in dem ich Nachmieter bringe. Wenn ja wieviele muss ich bringen ?

Danke

Claudinchen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Dann gelten die ganz normalen Kündigungsfristen: bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (also knapp 3 Monate).

Die Kündigung muß schriftlich erfolgen, ihr Zugang sollte nachweisbar sein (Empfangsbestätigung oder Einschreibsendung).

Auf Nachmieter braucht sich der Vermieter nicht einzulassen, vor allem nicht, wenn die Kündigungsfrist wie jetzt nur noch 3 Monate beträgt. Aber fragen kann man ja trotzdem. Eventuelle Mietaufhebungsvereinbarung ebenfalls zur Beweissicherung schriftlich machen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Hast Du einen einzelnen Mietvertrag nur für das Zimmer oder habt Iht einen gemeinsamen Mietvertrag, in dem alle WG-Mitglieder aufgeführt sind.

Die Antworten von fix gelten nur für den Einzelmietvertrag. Bei einem gemeinschaftlichen Mietvertrag sieht die Sachlage etwas anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

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