
(domain-recht.de) In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) führt das Gericht seine Rechtsprechung zur Nutzung von Kennzeichen als Meta-Tags fort. Auch bei der Nutzungeines konkurrierenden Unternehmenskennzeichens als Meta-Tagliegt kein markenrechts- noch wettbewerbswidriges Handeln vor. ( AzI-20 U 104/03 vom 17.02.2004)
Das Gericht hatte über die Nutzung der Begriffe "K.. ." und"Z.. ." als Meta-Tags zu befinden. Den Antrag hatte die gleichnamige GmbH gestellt, zu der der Antragsgegner in Konkurrenzsteht, da er gleiche Produkte vertreibt. Bei der Prüfung kennzeichenrechtlicher Ansprüche des Antragstellers kam das Gerichtzu dem Ergebnis, dass Meta-Tags grundsätzlich nicht kennzeichenmäßig genutzt würden; sie dienen lediglich zur Auffindung derWebsite bei einer Suchmaschinenanfrage. Mit den Meta-Tags würden aber das gekennzeichnete Unternehmen und seine Waren undDienstleistungen gerade nicht bezeichnet.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche ergaben sich aus Sicht desGerichts nicht, weil der Nutzer der Meta-Tags sich mit diesenbei gängigen Suchmaschinen nicht vor die Kennzeicheninhaberindrängte. Erst wenn der Meta-Tags-Nutzer weitere Mittel heranzieht, um sich bei Suchmaschinenergebnissen vor den Kennzeicheninhaber zu schieben, soll ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Es liegt, so weiter das OLG Düsseldorf, auch keine Täuschung des Internetnutzers durch den Meta-Tag-Nutzer vor: Wer eine Suchmaschine benutzt, erwartet bei Eingabe bestimmter Begriffenicht, in der Trefferliste ausschließlich den Kennzeicheninhaber zu finden.
Diese Entscheidung öffnet dem Missbrauch von Meta-Tags Türund Tor. Das OLG Düsseldorf versucht im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße, Grenzen zu ziehen. Die sind aber nicht haltbar.Einfluss auf einen Suchmaschineneintrag kann man als Website-Betreiber durchaus nehmen, aber was genau markiert die Grenzean zusätzlichen Mitteln, die dazu führen, dass die eigene Seite dank Meta-Tags vor die des Kennzeicheninhabers rückt?
Quelle: bonnanwalt.de
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