Merkwürdige Eigentümerversammlungen

18. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
fuehlest
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Merkwürdige Eigentümerversammlungen

Hallo,

ich habe da mal ein paar grundsätzliche Fragen zum WEG bzw. von Eigentümerversammlungen:

1.) Wie ist die gesetzliche Vorschrift oder auch die Auffassung der Rechtsprechung über die Zustellung von Einladungen mit den Tagesordnungspunkten für eine Eigentümerversammlung? Würde es ausreichen, wenn man an einem Freitag die offizielle Einladung für eine am darauf folgenden Dienstag erhält?

2.) Ist es erlaubt, dass man unter den Eigentümern eigene Vollmachten schreibt - aber natürlich im Original unterschreiben lässt - oder muss man vorgefertigte von einer Hausverwaltung nehmen?

3.) Wenn jemand einen Beistand zu einer Eigentümerversammlung mitbringt (Problematik Nichtöffentlichkeit), wer darf dann über die Zulassung dieser Person entscheiden? Darf hier ausschließlich der Versammlungsleiter über die Zulässigkeit (Abwägung der Interessen) entscheiden oder muss die Versammlung einheitlich abstimmen?

4.) Bei einer Abstimmung (z.B. über eine Verlängerung eines Verwaltervertrages), muss man es verdeutlichen, dass es jetzt zu der offiziellen Abstimmung kommt oder darf man das auch zum Beispiel mit den Worten machen: Wer ist denn Zufrieden und wer ist Unzufrieden? und dieses im Anschluss als Abstimmungsergebnis werten?

5.) Bei einem möglichen Abstimmungsverhältnis (z.B. 30 Stimmen) von 9 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen, ist dies ein gültiger Beschluss, also eine Zustimmung oder wäre die Abstimmung somit hinfällig?

Nun zu meiner letzten Frage, was für Möglichkeiten hätten einzelne Eigentümer (unbeachtlich vom Verwaltungsbeirat) sich gegen dubiose Eigentümerversammlungen zu wehren. Insbesondere, wenn zum Beispiel Enthaltungen als Ja-Stimmen gewertet werden würden?

Vorab mal vielen Dank !

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

1) Fristgerecht - schau einmal in die Teilungserklärung, wenn dort nichts steht gilt eine Zahl von 7 Tagen als angemessen (wobei 14 Tage natürlich noch besser wären).
2) Ja, das ist erlaubt, warum denn nicht, so lange die Wohnungsnummer mit draufsteht - die Vollmachten muss der Verwalter übrigens mit ablegen.
3)Über die Teilnahme von Gästen entscheiden die Eigentümer (es sei denn die Teilungserklärung sagt etwas - ungewöhnlich - anderes.
Das Recht auf einen Beistand haben nur Personen, die ihre Geschäfte nicht mehr selber so gut führen können (z.B. Schwerhörige).
Familienangehörige werden oft zugelassen, vollkommen Außenstehende meistens nicht.
4)Bei der Abstimmung muss klar sein, das a) abgestimmt wird und b) wie.
5)Im Normalfall werden Enthaltungsstimmen nicht gezählt. Ob bei diesem Stimmenergebnis der Mehrheitswille der Eigentümer tatsächlich zum Tragen kommt würde ich zwar bezweifeln, bin mir aber nicht so sicher.
6) Jeder Eigentümer kann innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung gegen die Beschlüsse vorgehen.
Ich würde hier vermutlich zuerst den Ansatz wählen, das die Versammlung nicht fristgerecht eingeladen wurde und dann als zweiten Punkt die Verlängerung des Verwaltervertrages anfechten.
Wünsche dir viel Glück.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ergänzungen:
zu 1) Die gesetzliche Frist für Einladungen verlängert sich ab dem 01.07.2007 von einer Woche auf zwei Wochen.

zu 4) Man kann natürlich über die Zufriedenheit abstimmen. Aber selbst wenn alle Eigentümer zufrieden mit dem Verwalter sind, dann ist damit der Verwaltervertrag noch nicht verlängert worden.

zu 5) So ein Ergebnis führt zu einem gültigen Beschluss, da im Regelfall nur die einfache Mehrheit der Stimmen gefordert ist für Beschlüsse, die nicht einstimmig zu erfolgen haben.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo HH,
hast du schon ein Buch entdeckt, das als Anschaffung sinnvoll wäre bezüglich des neuen WEGs? Also Kommentare usw.?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ja

http://www.amazon.de/WEG-Reform-2007-Wohnungseigentumsrecht-aktuell/dp/344807120X

Wie gut das Buch ist, kann ich allerdings nicht sagen.

Interessant, wenn auch z.T. mühsam zu lesen ist auch die Begründung zum eigentlichen Gesetzesentwurf:

Ursprünglicher Entwurf mit der Bergründung im Teil B ab Seite 14:

http://dip.bundestag.de/btd/16/008/1600887.pdf

Geänderter und tatsächlich verabschiedeter Entwurf mit der Begründung der Änderungen gegenüber dem vorherigen Entwurf ab Seite 43:

http://dip.bundestag.de/btd/16/038/1603843.pdf

Und wenn es Dich interessiert, der gesamte Ablauf der Entstehung dieses Gesetzes:

http://dip.bundestag.de/gesta/16/C051.pdf

-- Editiert von hh am 19.04.2007 11:55:19

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fuehlest
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskünfte und dem Tipp mit dem Buch!

Eine Frage hätte ich aber noch:

Wie kann man denn am besten gegen eine Eigentümerversammlung vorgehen. Empfiehlt es sich zunächst lediglich Widerspruch beim Leiter bzw. der Verwaltung einzulegen oder eine außerordentliche Versammlung einzuberufen oder gar zum Rechtsanwalt zu gehen (Rechtschutzversichert)?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Gegen eine Versammlung kannst du gar nichts machen. Wenn du der Meinung bist, die Versammlung ist nicht fristgerecht und/oder ordnungsgemäss eingeladen worden, kannst du dies bevor der Versammlungsleiter das verkündet ja sagen mit der Bitte, deinen Widerspruch zu Protokoll zu geben.
Grundsätzlich darf nur über Dinge abgestimmt werden, die vorher auf der Tagesordnung standen.
Wenn es um Geld geht, kann es sogar sein, dass ein Angebot vorliegen muss, damit der Eigentümer eine Vorstellung hat, was auf ihn zukommt.
Wenn du der Meinung bist a) keine ordnungsgemässe Einladung und/oder b) ungültiger Beschluß ist der einzige Weg:
Klage vor dem zuständigen Amtsgericht innerhalb von 4 Wochen NACH der Versammlung. In der ersten Instanz kannst du dich auch selber vertreten.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Im übrigen hat ein Verwaltungsbeirat nicht mehr oder weniger Rechte, Beschlüsse einer nicht ordnungsgemäß eingeladenen Versammlung oder nicht ordnungsgemäße Beschlüsse beim zuständigen Amtsgericht anzufechten, wie jeder einzelne andere Eigentümer auch.
Ansonsten schließ ich mich den Vorschreibern an.

lg R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Popstar
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

wie euch erging es mir auch vor kurzem. Es fand in unserer Eigentümerversammlung eine eigenartige Abstimmung statt. Man fragte nur nach der Gegenstimme. Damit war der Beschlussantrag angenommen. Es gab keine Frage zur Stimmenthaltung bzw. zur Ja-Stimme.

Für mich ist dies unrechtens.

-----------------
"u8"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Popstar - bitte nicht an alte Posts neue Fragen anhängen.
Jetzt aber zur Antwort: es ist nicht ungewöhnlich, dass der Versammlungsleiter fragt: erhebt sich dagegen Widerspruch (= Nein)?. Da Enthaltung nicht mit zählen, ist bei keinem oder wenig erhobenen Armen davon auszugehen, dass der Rest dafür ist und daher ist der Beschluss angenommen.
Da ist überhaupt nichts merkwürdiges dran, es verkürzt nur die Versammlung.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

eine kleine Ergänzung: nur nach gegenstimmen zu fragen allein reicht nicht aus, mindestens eine Gegenprobe muss gemacht werden. Es ist zumindest theoretisch der Fall denkbar, dass es eine oder eine geringe Anzahl von Gegenstimmen gibt und eine so große Anzahl sich der Stimme enthält, dass der Beschluss eben doch abgelehnt wurde.

Hab ich mich verständlich ausgedrückt?

Beispiel: WEG mit 5 ET,

einer dagegen und 4 Enthaltungen = EINSTIMMIG ABGELEHNT

2 dagegen, eine Enthaltung = mangels Mehrheit (2:2) abgelehnt

Die rechtliche Wertung durch ein Gericht hängt jedoch sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein das Fehlen der Gegenprobe macht den bschluss nicht ungültig.

lg R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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