Merkblatt Effektives Forderungsmanagement Seite 1 - vom 21.02.2007
Merkblatt Effektives Forderungsmanagement
Der Autor
Per-Hendrik Ipland, Hannover beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Handelsrecht, Existenzgründungsberatung.
Außenstände sind bares Geld, belasten damit die Liquidität des Unternehmens und führen
gegebenenfalls zum totalen Forderungsverlust. Das Überschreiten von Zahlungsfristen wird häufig als
Kavaliersdelikt angesehen. Doch Forderungsausfälle sind vermeidbar. Bestimmte Maßnahmen können
bereits vor Vertragsschluss ergriffen werden und bereits zu diesem Zeitpunkt das Risiko von
Forderungsausfällen minimieren. Sicher kosten diese Maßnahmen auch Zeit, insbesondere wenn eine
schriftliche Vereinbarung getroffen werden soll. Ziel eines effektiven Forderungsmanagements muss es
daher sein, das Risiko von Forderungs- und damit Liquiditätsausfällen zu minimieren, denn
Mangelnde eigene Liquidität führt zu eigenen Schulden und eventuellen Folgekosten
I. Vorbeugung - Vertragsgestaltung - Forderungssicherung
Informationen über den Vertragspartner
Informationen über den Vertragspartner sollten bereits bei Geschäftsanbahnung eingeholt werden, denn
zu diesem Zeitpunkt sind potentielle Schuldner noch auskunftsfreudig. Warum sollten Sie insbesondere
bei eigener Vorleistungspflicht nicht vor Leistungserbringung oder Vertragsschluss sich über die
Zahlungsmoral des potentiellen Kunden informieren? Überprüfen Sie daher möglichst folgende Punkte:
a. Erfassen Sie möglichst viele Kundendaten.
b. Habe ich spätestens bei Vertragsschluss eine vollständige Bezeichnung meiner
Vertragspartner?
c. Weitere Informationsquellen:
Handelsregister
Gewerberegister
Einwohnermeldeamt
Creditreform
Gerichtliches Schuldnerverzeichnis
Briefkopf vom Schuldner (Kontonummer)
Aus Gesprächen mit Schuldner selbst (mögliche Kunden)
Internet
Handels-/Handwerkskammer
Fälligkeitsvereinbarungen
Bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung oder -optimierung sollten Sie Fälligkeitszeitpunkte vereinbaren
wie z.B. : 14 Tage nach Rechnungsdatum oder am 10. des Folgemonats. In diesen Fällen ist die
Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, so dass Verzug auch ohne eine Mahnung eintritt. Nicht
ausreichend für eine Entbehrlichkeit ist die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung. Darüber hinaus
kann der Vertragspartner sich bereits bei Vertragsunterschrift auf die Fälligkeit einstellen.
Zahlungsbedingungen
Insbesondere die Zahlungsbedingungen spielen im Rahmen des Forderungsmanagements eine wichtige
Rolle, denn dadurch wird die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bereits im Zeitpunkt der
Vertragsgestaltung festgelegt. Hier entstehen gegebenenfalls Interessenkonflikte, denn der zur Zahlung
verpflichtete Vertragspartner will zur Liquiditätsschonung möglichst spät zahlen, die andere Partei
dagegen möchte das Geld aus dem gleichen Grund früh erhalten. Hier sollten insbesondere die im
Rahmen der Informationsbeschaffung gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden. Je nach Bonität des
Vertragspartners können alternativ zur Zahlung bei Rechnungsstellung oder bei Lieferung folgende
Zahlungsbedingungen vereinbart werden:
Lastschrift/Bankeinzug.
Vorkasse
Vorschuss oder Abschlagszahlungen.
Skonto als Zahlungsanreiz
Zahlung per Nachnahme
Forderungssicherung in der Vertragsgestaltung
Insbesondere bei Geschäften größeren Umfangs kann eine gestörte Vertragsabwicklung zu einer
wirtschaftlich existenziellen Bedrohung werden, denn häufig dient allein ein einziges Geschäft der
Deckung der Betriebskosten für mehrere Monate. Hier stellt sich die Frage, wie die Zahlung des
vereinbarten Entgelts vertraglich abgesichert werden kann.
Tipp : Es empfiehlt sich eine Sicherungsbestellung bereits im Vertrag zu vereinbaren, denn
regelmäßig werden sich bei später drohendem Forderungsausfall die Schuldner nicht mehr
auf eine Sicherungsabrede einlassen. Zudem besteht bei nachträglicher
Sicherungsvereinbarung die Gefahr der Anfechtbarkeit durch einen Insolvenzverwalter des
Schuldners. Aber auch nach Vertragsschluss ist eine Sicherung möglich und insbesondere
zahlungswillige Kunden bzw. Vertragspartner werden sich darauf einlassen.
Mögliche Sicherungsformen:
a. Eigentumsvorbehalt
Durch einen Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag behalten Sie sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
das Eigentum vor. Der Erwerber ist jedoch berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen.
Erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung geht das Eigentum vollständig und automatisch auf den
Erwerber über. Entscheidend ist, dass z.B. im Falle einer Insolvenz des Vertragspartners der
Insolvenzverwalter die Kaufsache wieder herausgeben (sog. aussondern) oder den Kaufvertrag erfüllen
muss.
Ein Eigentumsvorbehalt macht dann Sinn, wenn der Kaufpreis nicht im Voraus und auch nicht bei
Übergabe der Kaufsache geleistet werden soll. Insbesondere bei Teilzahlungs- bzw.
Ratenzahlungsvereinbarungen wird der Eigentumsvorbehalt üblicherweise vereinbart.
b. Forderungsabtretung
Häufig werden Sie bei Außenständen auf das Argument Ihres Schuldners für die Nichtzahlung treffen,
dass er selbst Außenständen habe. Sie können sich sowohl bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung
als auch im Nachhinein durch eine Forderungsabtretung solche Forderung als Sicherung abtreten lassen.
Selbst Gehaltsansprüche des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines
Abtretungsvertrages sein. Unter Umständen bietet es sich sogar an, dass auch künftige Forderungen,
d.h. solche, die noch nicht entstanden aber schon bestimmbar sind, bereits im Voraus vertraglich
abgetreten werden.
Sie sollten allerdings immer prüfen, ob
das abgetretene Recht bzw. der Anspruch des Schuldners überhaupt existiert,
es dem Schuldner zusteht,
es nicht bereits anderweitig abgetreten oder in sonstiger Weise vorbelastet ist.
c. Sicherungsübereignung
Stellen Sie fest, dass Ihre Forderungen möglicherweise gefährdet, d.h. nicht realisiert werden können,
kann es ratsam sein, sich Gegenstände, die im Eigentum des Schuldners stehen übereignen zu lassen.
Es ist sogar möglich, dass Ihr Schuldner die Sache weiter in Besitz hat und damit z.B. weiter arbeiten
kann. Es genügt, wenn Sie vereinbaren, dass Sie z.B. bis zur Erfüllung der Zahlung Eigentümer der
Sache sind. Auch hier wird empfohlen, eine solche Sicherungsübereignung schriftlich zu vereinbaren.
d. Bürgschaften
Ein weiteres Mittel stellt die sog. Bürgschaft dar. In diesem Fall dienen nicht bestimmte Gegenstände
oder andere Forderungen als Sicherungsmittel sondern andere Personen werden als Bürgen zum
alternativen Schuldner. Zahlt der Hauptschuldner nicht, können Sie Ihr Geld vom Bürgen fordern.
Beachten Sie, dass ein solcher Bürgschaftsvertrag mit dem Bürgen immer schriftlich geschlossen werden
muss. Also nie per Fax, Email oder gar mündlich!
Vereinbaren Sie eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft, denn dann können Sie sofort gegen den
Bürgen vorgehen, ohne zuerst den Hauptschuldner verklagen zu müssen.
e. Weitere Sicherungsmittel
Grundschuld, Hypothek
Verpfändung.
II. Mahnwesen – Forderungsdurchsetzung
Außergerichtliche Forderungsbeitreibung
Trotz aller vorbereitend getroffenen Maßnahmen und gesicherten Vertragsgestaltungen bedarf es ständig
einer Überwachung des Zahlungsverhaltens der Vertragspartner. Organisieren Sie den Zahlungsverkehr,
insbesondere das Mahnwesen! Wann ein Schuldner zu zahlen hat, bestimmt sich nach der Fälligkeit der
Forderung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt im Zweifel die sofortige Fälligkeit.
Allerdings wird in der Praxis regelmäßig ein Zahlungsziel in der Rechnung angegeben, um dem
Vertragspartner ein wenig Zeit zur Abwicklung seines eigenen Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Seien
Sie nicht zu großzügig mit den Zahlungszielen, um die eigene Liquidität nicht zu gefährden.
a. Mahnung
Nicht selten wird es vorkommen, dass Sie dennoch den Kunden mahnen müssen. Eine Mahnung ist
letztlich nichts anderes als die ernsthafte Aufforderung die Zahlung zu bewirken. Nicht notwendig aber
häufig zweckmäßig ist das Setzen einer Zahlungsfrist. Genauso wenig erforderlich ist das Androhen
bestimmter Folgen bei Fristablauf. Aus Gründen des Nachweises sollte eine Mahnung immer schriftlich
erfolgen.
Tipp : In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass mehrfache Mahnungen versendet werden,
die durchnummeriert sind und die letzte Mahnung auch als solche bezeichnet wird. Vermeiden
Sie dieses Verfahren, denn dieses veranlasst den Schuldner mit der Leistung erst recht bis
zur letzten Mahnung zu warten.
In der Praxis hat sich teilweise folgendes Schema zum Mahnwesen etabliert:
Erste Mahnung: „Zahlungserinnerung“
Formulieren Sie höflich aber bestimmt. Weisen Sie unter Bezugnahme auf Rechnungsnummer und
-datum darauf hin, dass Sie einen Zahlungseingang nicht verzeichnen konnten. Legen Sie eine
Rechnungskopie bei.
Zweite Mahnung: Deutlich
Sofern nach ca. 10 – 14 Tagen trotz der höflichen Zahlungserinnerung keine Zahlung erfolgt, werden
Sie ein wenig deutlicher. Kündigen Sie an, dass Sie bei weiterer Zahlungsverweigerung und Ablauf
einer weiteren Frist, Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen werden.
Bei guten Kunden und auch nur dann, wenn mit einer Zahlung zu rechnen ist, bietet sich eine dritte
Mahnung an. In dieser sollten Sie eventuell die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder auch gleich
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens androhen. Dem Schuldner muss deutlich werden, dass
Sie ihm die anfallenden Kosten in Rechnung stellen werden.
b. Verzug
Die Folge einer Mahnung ist der Verzug. Tritt sodann der Verzug ein, gewährt das Gesetz einen
Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz. Voraussetzung des Verzugs ist die Mahnung, doch in
folgenden Fällen tritt dieser auch ohne Mahnung ein:
Bei Entgeltforderungen 30 Tage nach Rechnungszugang. Allerdings muss gegenüber
Verbrauchern ein diesbezüglicher Hinweis auf der Rechnung enthalten sein.
Die Leistungszeit ist nach Kalender bestimmt. Haben Sie bereits vertraglich vereinbart, dass
eine Forderung an einem kalendermäßig bestimmbaren Zeitpunkt fällig wird (s.o. unter
Fälligkeitsvereinbarung), so tritt Verzug bereits dann ein, wenn eine Zahlung nicht erfolgt.
Erfüllungsverweigerung. Wenn Ihr Vertragspartner ernsthaft und ausdrücklich jegliche
Zahlung verweigert, kommt er ebenfalls automatisch in Verzug.
Die Folgen des Verzugs sind
Anspruch auf Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen diese 5% p.a. über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz (www.basiszinssatz.de); ohne Verbraucherbeteiligung sogar 8%.
Anspruch auf Verzugsschaden. Dieser umfasst neben Mahnkosten (Telefon, Papier und
Portokosten) auch die Kosten eines Rechtsanwaltes und anderer Kosten der Rechtsverfolgung.
Entscheidend ist aber, dass diese erst nach Verzugseintritt entstanden sind.
Gerichtliche Forderungsbeitreibung
Wenn sämtliche außergerichtliche Maßnahmen keinen Erfolg bringen, so bleibt nur noch die Möglichkeit
den gerichtlichen Weg zu beschreiten. Ziel dieses Weges ist es letztlich Rechtsicherheit zu erlangen aber
insbesondere auch einen sog. Vollstreckungstitel, als Voraussetzung rechtskräftig festgestellte
Forderungen auch durchsetzen zu können.
Hierfür gibt es die Möglichkeit eines Klageverfahrens, welches abhängig vom Streitwert beim Amts- oder
Landgericht geführt werden muss. Dieses bietet sich an, wenn der Schuldner bereits vorab erkennen
lässt, dass er sich gegen die Forderung zur „Wehr“ setzen will, z.B. in dem er diese bestreitet. Zuständig
ist bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 € das Amtsgericht. Ab 5.000,00 € muss die Klage beim
Landsgericht eingereicht werden. Beachten Sie, dass beim Landgericht eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erfolgen muss.
Häufig einfacher, schneller, kostengünstiger und bei unbestrittenen Forderungen zu empfehlen, ist das
gerichtliche Mahnverfahren. Einfacher deswegen, da das Gericht nicht prüft, ob die Forderung auch
tatsächlich besteht, sondern nur, ob beim Antrag die Formalitäten eingehalten wurden. Darüber hinaus
kann dieser Antrag über ein im Schreibwarenladen erhältliches Formular oder in manchen Bundesländern
sogar ohne Formular online über das Internet ausgedruckt werden. Das Mahngericht erlässt sodann den
Mahnbescheid, gegen den allerdings innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden kann.
Erfolgt seitens des Schuldners kein Widerspruch, so ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Hiergegen kann
der Schuldner wieder innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und damit eine mündliche
Verhandlung erzwingen. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man das Mahnverfahren zur
Forderungseintreibung wählt, denn im Falle eines Widerspruchs des Schuldners würde letztlich der
eigentliche Zeit- und Kostenvorteil entfallen.
III. Typische Anzeichen für bevorstehende Zahlungsunfähigkeit
Eingangs bereits festgehalten wurde der Rat zur Informationsbeschaffung über den Schuldner bzw.
Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung. Aber auch während der Vertragsdurchführung zu einem
späteren Zeitpunkt sollten Sie sich insbesondere bei Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
neue Informationen einholen, um Risiken von Forderungsausfällen frühzeitig zu vermeiden. Spätestens
bei der Mahnung, am besten aber bereits vor Vertragsschluss (s.o.) sollte man möglichst viele
Informationen über den Schuldner sammeln und prüfen, ob eventuell eine Insolvenz bzw.
Zahlungsunfähigkeit bevorsteht.
Ein einzelnes Auftreten dieser Merkmale ist grundsätzlich harmlos aber je mehr Anzeichen auftreten,
desto größer ist die Gefahr, dass ein Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist oder noch wird. Wichtig:
Rasches Handeln ist erforderlich!
IV. Fazit
Ein gezieltes und regelmäßiges Forderungsmanagement - vom Zeitpunkt der Vertraganbahnung bis hin
zur Vertragabwicklung - erfordert zwar etwas mehr Zeit und Aufwand. Letztlich ist dieses jedoch ein
kleines Übel gegenüber Außenständen und /oder Forderungsausfällen. Mit einfachen und regelmäßigen
Maßnahmen lässt sich die eigene Liquidität und damit eventuell sogar Existenz des eigenen
Unternehmens sichern.