Menschen Filmen?

17. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Shadi14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 15x hilfreich)
Menschen Filmen?

Guten Tag,

also habe hier mal eine frage - Darf ich wenn ich durch die Stadt laufe, mit meiner Kamera in der Hand Menschen generell Filmen von hinten, also das man das Gesicht nicht sieht also nur hinten den Rücken Beine etc. Wenn ich durch die Fußgängerzone laufe?

Oder muss ich mir eine Erlaubnis holen?
Bei: Intresse ich Filme gerne die Umgebung und stelle es ins Netz darf ich das, das Gesicht der Menschen ist ja nicht Sichtbar.

Hoffe das sie mir Helfen können! :) )

LG Shadi! :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Du kannst die sogar von vorne Filmen : aber nur wenn Sie "Beiwerk" sind und es nicht um die einzelnen Personen geht.
Und natürlich nicht "heimlich".

Sonst gelten von Vorn die selben Rechte wie von Hinten :-)

Nur wie will jemand beweise das er es ist, am Hinterkopf einen eindeutig zu identifizieren wird schwer

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shadi14
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo, dankesehr für deine Antwort!
Hat mir sehr geholfen! Eine Frau hatte mich gebeten das Video zu Löschen, da ihr Hinterkopf und ihre Beine etc.. zu Sehen waren, habe das Video gelöscht, da ich keinen Ärger wollte.
Nunja, jetzt weiß ich es besser! :-)

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:
habe das Video gelöscht, da ich keinen Ärger wollte


Das ist immer ratsam, kosten sonst unendlich Zeit und Nerven

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du kannst die sogar von vorne Filmen : aber nur wenn Sie "Beiwerk" sind und es nicht um die einzelnen Personen geht. <hr size=1 noshade>


Unfug, auch sonst darf er die filmen. Er darf die Aufnahmen nur nicht veröffentlichen/verbreiten, solange die Personen kein Beiwerk sind, §§22 , 23 KunstUrhG .

quote:<hr size=1 noshade>kosten sonst unendlich Zeit und Nerven <hr size=1 noshade>


Wieso, was soll die Gefilmte denn machen? Die Polizei interessiert sich dafür nicht und den Namen des TE kennt sie auch nicht.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

quote:

Wieso, was soll die Gefilmte denn machen? Die Polizei interessiert sich dafür nicht und den Namen des TE kennt sie auch nicht.


für ne Personalien-feststellung sind die immer gut

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
für ne Personalien-feststellung sind die immer gut


Nö, die sind nicht dafür da, jedem Heinz, der einen offenkundig gar nicht bestehenden Anspruch gegen mich behauptet, meine Identität zu offenbaren.

Selbst wenn sie - warum auch immer - meine Personalien aufnehmen, gibt es keinen Grund, sie dem Gefilmten auszuhändigen.

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Guten Tag Khryztynna,

quote:<hr size=1 noshade>Zitat Khryztynna vom 20.06.2012 17:02:

"Unfug, auch sonst darf er die filmen. Er darf die Aufnahmen nur nicht veröffentlichen/verbreiten, solange die Personen kein Beiwerk sind, §§22 , 23 KunstUrhG ." <hr size=1 noshade>


Ihre Ausführungen sind leider nicht korrekt. Die Antwort des Beitragsschreibers "Querulantenjäger" vom 17.06.2012 14:21 ist kein, wie Sie sagen, "Unfug", sondern völlig richtig.

(a) Keine Erlaubnis nötig bei Personen als Beiwerk

Der sonst grundsätzlich erforderlichen Einwilligung der abgelichteten Personen hinsichtlich Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Person als bloßes Beiwerk im Rahmen des Gesamtbildes eingestuft wird. Abzustellen ist darauf, welches Maß an Einfluss die abgelichtete Person auf die Thematik des Gesamtbildes hat, somit welches Maß an Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Dem Fragesteller ging es in seiner Frage explizit um die spätere Veröffentlichung.

(b) Erlaubnis nötig bei Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Sehr wichtig zu beachten ist in diesem rechtlichen Kontext nämlich, dass es juristisch anerkannt ist, dass die konkreten Regelungen des Kunsturhebergesetzes, sowie des Strafrechts und des BGB nicht abschließend sind, was sich nicht zuletzt angesichts aus der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts ergibt. Folglich kann auch schon allein die Herstellung einer Fotografie von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich sondern in der Öffentlichkeit aufhält, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein. Eine spätere Veröffentlichung ist somit keine Voraussetzung. Auch in diesen Fällen kann für den Abgelichteten ein Schutzbedürfnis entstehen, da das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen wird. Um festzustellen, ob die Anfertigung des Bildnisses einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, sind zum einen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zum anderen ist eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen vorzunehmen. Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und die Vornahme der Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen fällt in solch gelagerten Fällen idR zugunsten des Abgelichteten aus.

quote:<hr size=1 noshade>Zitate von Khryztynna vom 20.06.2012 17:02 und vom 21.06.2012 12:10:

"Wieso, was soll die Gefilmte denn machen? Die Polizei interessiert sich dafür nicht und den Namen des TE kennt sie auch nicht. [...] Nö, die sind nicht dafür da, jedem Heinz, der einen offenkundig gar nicht bestehenden Anspruch gegen mich behauptet, meine Identität zu offenbaren. Selbst wenn sie - warum auch immer - meine Personalien aufnehmen, gibt es keinen Grund, sie dem Gefilmten auszuhändigen." <hr size=1 noshade>


Sie bezeichnen damit die weiteren Antworten des Beitragsschreibers "Querulantenjäger" vom 17.06.2012 15:17 und vom 20.06.2012 17:59 als falsch. Auch das ist leider nicht korrekt. Die Antworten Beitragsschreibers "Querulantenjäger" sind hingegen auch hier durchaus richtig.

Werden, wie im Sachverhalt des Fragestellers, Personen gegen Ihren Willen von einer fremden Person fotografiert, so interessiert sich die Polizei durchaus für den Vorfall und hat zudem Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

(a) Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage dafür sind u.a. die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die ich weiter oben in meiner Antwort geschildert habe. Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und die Vornahme der Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen fällt in solch gelagerten Fällen idR zugunsten des Abgelichteten aus.

(b) Möglichkeiten der Polizei

Da in solch gelagerten Fällen die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder durch Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden, muss an dem polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein öffentliches Interesse bestehen. Dieser Rechtsgedanke ist in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt. Das ergibt sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch. Dieser garantiert wirkungsvollen Rechtsschutz . Auch dieser Rechtsgedanke ist in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt. Die Polizei ist demnach zum Schutz privater Rechte dann verpflichtet, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Berechtigten vorliegt, sowie wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dann sind zum einen die von dem Beitragsschreiber „Querulantenjäger" korrekt genannten Maßnahme der Identitätsfeststellung möglich, als auch die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz. Eine besondere Dringlichkeit ist in solch gelagerten Fällen wie vom Fragesteller idR gegeben, da der Fotograf unbefugt über die Fotografien verfügen kann und somit unkontrollierte Vervielfältigungen, Veröffentlichungen usw. zu befürchten sind. Ein sofortiger polizeilicher Zugriff ist dann idR nötig und zulässig.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

-- Editiert Hr. J. Rönner am 21.06.2012 17:02

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Folglich kann auch schon allein die Herstellung einer Fotografie von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich sondern in der Öffentlichkeit aufhält, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein.


FIFY.

quote:
Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und die Vornahme der Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen fällt in solch gelagerten Fällen idR zugunsten des Abgelichteten aus.


Das war mir neu. Mir sind überhaupt nur ein zwei Urteile bekannt, in denen bereits das Ablichten als unzulässig angesehen wurde. Beide betrafen außergewöhnliche Fälle - im einen Fall ging es um einen Journalisten, der bereits Fotos der betreffenden Person veröffentlicht hatte, sodaß auch im neueren Fall eine Besorgnis der Veröffentlichung bestand und somit ausnahmsweise (!) bereits das Ablichten unzulässig sein sollte.
Im anderen Fall ging es um einen "Stalker", der die betreffende Person innerhalb einer Bibliothek abgelichtet hatte. Hier führte das Gericht besonders aus, daß in diesem besonderen Fall (!) die Beeinträchtigung der Privatsphäre durch das beharrliche Verfolgen und Ablichten unzumutbar hoch sein sollte.

Ich kann schwerlich glauben, daß in der, wie du es darstellst, überwiegenden Mehrzahl der Fälle das Ablichten für unzulässig angesehen wird.

Das wäre IMO auch vollkommen gegen die Absicht des Gesetzgebers, der diesen besonderen Schutz, wenn er bereits das KunstUrhG explizit geschaffen hat, wohl kaum dem schwammigen "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" überlassen hätte, wenn er das Ablichten bereits generell für unzumutbar angesehen hätte.

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