Meist keine Anwaltskosten bei Kündigung durch Großvermieter
AFP VOM 6.10.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1697 Aufrufe Mehr zum Thema:Anwaltskosten, Großvermieter
BGH: Profis brauchen in einfachen Fällen keinen Rechtsbeistand
Wohnungsgesellschaften und andere Großvermieter müssen ihre Kündigungen in der Regel selber schreiben. Jedenfalls müssen die Mieter in einfach gelagerten Fällen nicht für die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts aufkommen, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az: VIII ZR 271/09)
Im Streitfall hatte ein Unternehmen der Annington Immobilien Gruppe mit Sitz in Bochum eine Wohnung im Raum Wiesbaden gekündigt. Grund war ein Mietrückstand von zwei Monaten. Mit der Formulierung der Kündigung hatte Annington einen Rechtsanwalt beauftragt. Mit Erfolg weigerten sich die Mieter, die Kosten des Anwalts von immerhin 403 Euro zu bezahlen.
Ein zu Recht gekündigter Mieter müsse für Kosten des Vermieters nur aufkommen, wenn diese "erforderlich und zweckmäßig sind", urteilte der BGH. Anwaltskosten gehörten in einem "tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall" wie diesem nicht dazu. Ein Großvermieter sei in der Lage, die Kündigung in solchen Fällen selbst zu formulieren - selbst dann, wenn er nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. In der Vorinstanz hatte schon das Landgericht Wiesbaden darauf verwiesen, das Kündigungsrecht des Vermieters bei einem Mitrückstand von zwei Monaten in Folge sei im Bürgerlichen Gesetzbuch zweifelsfrei festgeschrieben.
6. Oktober 2010 - 16.18 Uhr
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