Meinungsfreiheit gilt auch für Rechtsextremisten
AFP VOM 4.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 2005 Aufrufe Mehr zum Thema:Meinungsfreiheit, Neonazi
Karlsruhe hebt Publikationsverbot für Neonazi auf
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Rechtsextremisten, solange ihre Äußerungen nicht volksverhetzend sind oder gegen andere Gesetze verstoßen. Ein Publikationsverbot für verurteilte Straftäter darf deshalb nicht generell die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" befristet verbieten, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Damit war ein Neonazi erfolgreich, der 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen rechtsextremen Münchener "Schutzgruppe" und wegen eines geplanten Anschlags auf das jüdische Gemeindezentrum in München zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Da der Mann wegen Volksverhetzung vorbestraft war und Artikel für rechtsextreme Blätter verfasst hatte, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zudem im Rahmen der sogenannten Führungsaufsicht nach Haftverbüßung ein fünfjähriges allgemeines Publikationsverbot für die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" verhängt.
Die Verfassungshüter hoben dieses Verbot nun auf, weil es zu allgemein gefasst sei und damit "unverhältnismäßig" in die Meinungsfreiheit des Neonazis eingreife. Die Einstufung einer Position als "rechtsextremistisch" sei eine "Frage des politischen Meinungskampfes" und unterliege damit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Einschätzungen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Mit einem allgemeinen Publikationsverbot zu rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Ansichten werde es dem Kläger deshalb "in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen".
Nun müssen die Münchener Richter nochmal entscheiden und die Reichweite des Publikationsverbots nach den Maßgaben aus Karlsruhe inhaltlich präzisieren.
04.01.2011 - 12:01 Uhr


