Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 

Meinungsäußerungsfreiheit contra Geschäftsinteressen ?

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
27.2.2007 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 5722 Aufrufe
Mehr zum Thema:

eBay, Bewertung, Reklamation

Die Bewertung bei eBay „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten“ kann im Einzelfall eine vom bewerteten Verkäufer zu duldende Meinungsäußerung des Käufers darstellen, so das Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 13.12.2005 Az. : 31 C 452/05 ( I ).

Wer bei eBay etwas kaufen möchte, achtet meist auf die Kundenbewertungen des Händlers. Negative Bewertungen sind daher für Händler ärgerlich. Das Amtsgericht Dannenberg hatte in diesem Zusammenhang über folgenden bemerkenswerten Fall zu entscheiden:

Der Käufer eines bei eBay angebotenen Bundels, mit DVD – Player und weiteren elektronischen Geräten, bewertete den Verkäufer mit folgenden Äußerungen:

  1. „ Qualität minderwertig“
  2. „ Bei Reklamation nur unverschämte Antworten“
  3. „ NIE WIEDER“

Der schlecht bewertete Verkäufer nahm den Kunden gerichtlich auf Zustimmung zur Löschung der oben genannten Bewertungen in Anspruch. Das gerichtliche Vorgehen des Verkäufers gegen den Käufer war erforderlich, da sich eBay, entgegen manchen Erwartungen, in Streitigkeiten zwischen den Usern über negative Bewertungen grundsätzlich nicht einmischt.

Das Gericht urteilte, dass die Bewertung „ Qualität minderwertig“, den Verkäufer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig beeinträchtigt, weil es sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Die gelieferten Geräte waren nämlich tatsächlich nicht von minderwertiger Qualität.

Anders urteilte das Gericht jedoch zu den abgegebenen Bewertungen: „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten“ und „ NIE WIEDER“. Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer hinsichtlich dieser schlechten Bewertungen keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung hat. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:

Der Verkäufer hatte in dem mit dem Käufer geführten Schriftwechsel bereits den Boden einer höflichen Diskussion verlassen und verwendete Ausdrücke wie: „ Bleiben Sie mal auf dem Teppich.. .“. Bei der Bewertung „ bei Reklamation nur unverschämte Antworten“ handelte es sich nach der Auffassung des Gerichts um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Wertung, welche dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt und sich damit einer Einstufung als wahr oder unwahr entzieht. Das Gericht befand also bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Meinungsäußerungsfreiheit als wichtiger als die ebenfalls schutzwürdigen Interessen des Verkäufers.

Hinsichtlich der Äußerung „ NIE WIEDER“, merkte das Amtsgericht schließlich an, dass diese Aussage keine Schmähkritik enthält. Zudem sei diese Formulierung eine reine Meinungsäußerung, die auch nicht den bei eBay zu beachtenden Grundsatz der Sachlichkeit verletzt, da es für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen kann, dass ein Kommentar ausführlich begründet wird.

Zusammenfassung und Ausblick

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Zusammenhang mit abgegebenen Kundenbewertungen Ansprüche des Händlers auf Zustimmung zur Löschung derselben bestehen, differenzieren die Gerichte zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Bei der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen sind in der Regel berechtigte Ansprüche des Betroffenen zu befürworten. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann zudem ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau
305 Bewertungen
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
 Pers. Direktanfrage 

Bei Meinungsäußerungen ist regelmäßig die Meinungsäußerungsfreiheit zu respektieren. Hier müssen die Interessen von Käufer und Verkäufer genauestens abgewogen werden. Bei unzulässiger Schmähkritik ist von einem berechtigten Löschungsverlangen auszugehen.

Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

_______________________________________
Schnelle Hilfe und bundesweite Mandatsübernahme!
_______________________________________

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97921
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?