Meine Rechte bei Kündigung durch Vermieter

4. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)
Meine Rechte bei Kündigung durch Vermieter

Hi zusammen,

Und zwar befinde ich mich in folgender situation:

Wir (2 Personen) sind Untermieter für die gesamte Wohnung. Der Vermieter ist damals ausgezogen, wollte jedoch die Wohnung nicht kündigen, weil gute Lage, günstig etc., was ich auch absolut verstehen kann

Beim Einzug wurde eine Ablöse für Küche gezahlt, der Rest wurde von uns möbliert.

Nun ist der Zeitpunkt gekommen, von dem wir sowieso wussten, dass er kommt. Der Hauptmieter hat uns mündlich gekündigt. Ein Schreiben haben wir noch nicht erhalten. Und zwar sollen wir fristgerecht binnen 3 Monaten ausziehen. (wohnen seit weniger als 6 Jahren hier, also sollten 3 Monate fristgerecht sein oder?)

Das gestaltet sich jedoch schwieriger als gedacht.

Auf jeden Fall stellt sich mir die Frage, was passiert mit der Ablösezahlung? Kann er uns zwingen auszuziehen, wenn wir uns darüber nicht einig werden? Die war im mittleren 4-stelligen Bereich und ist nicht unerheblich, wenn ich überlege, dass die Vorbereitungen auf einen Umzug alleine schon 100€ kosten (2x Schufa Auskunft, Dokumente x-Fach kopieren etc), dann noch der organisatorische Aufwand ...

Das Problem ist ... wir waren jung und naiv. Niemand hat die Zahlung der Ablöse dokumentiert, es sind aber mindestens 3-4 Zeugen (ehem. Mitbewohnerin, Eltern) vorhanden.

Bisher hatten wir ein freundliches Verhältnis, jedoch möchte ich meine Rechte kennen, vor Allem weil ich weiß, dass es dem Vermieter im Endeffekt egal ist, ob wir auf der Straße landen oder nicht.

Mietvertrag ist nicht befristet, wir waren und sind niemals mit der Miete in Verzug gewesen.

Ein weiterer, eventuell wichtiger Punkt ... ich glaube, die Wohnung darf gar nicht unter vermietet werden. Das dürfte den geschlossenen Vertrag trotzdem nicht unwirksam machen oder?

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16 Antworten
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#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von alinho):
wohnen seit weniger als 6 Jahren hier, also sollten 3 Monate fristgerecht sein oder?


Wenn es mindestens 5 Jahre sind beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 6 Monate. Aktuell also frühestens zum 30. Juni 2017.

Für die Kündigung eines Mietvertrages ist die Schriftform vorgeschrieben und der Vermieter kann nur aus rechtlich zulässigem Grund, der im Kündigungsschreiben anzugeben ist, kündigen.

Das mit der Ablöse bzw. das es keinen schriftlichen Nachweis darüber gibt ist natürlich ein Problem.

Mit Zahlung der Ablöse ist die Küche ja genau genommen Euer Eigentum. Nur der Nachweis fehlt.

Zitat (von alinho):
Ein weiterer, eventuell wichtiger Punkt ... ich glaube, die Wohnung darf gar nicht unter vermietet werden. Das dürfte den geschlossenen Vertrag trotzdem nicht unwirksam machen oder?


Der Punkt ist unwichtig. Das Euer Vermieter keine Erlaubnis zur Untervermietung hat tangiert den Mietvertrag mit ihm nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke, das hilft mir schonmal sehr. Nachtrag: Ich wohne seit 09/2014 hier, die andere Mieterin seit 02/2012 :/

Wie sieht es aus mit der Renovierung? Die Wohnung ist noch in einem ähnlichen Zustand, wie sie uns übergeben wurde. Können uns Ansprüche erwarten, Laminat zu ersetzen und zu streichen (sind noch vom Hauptmieter)?

Ich bin mir nicht sicher, was genau in der Ablöse inbegriffen war. Küche und Einbauschrank im Flur waren auf jeden Fall abgedeckt.

Im Untermietvertrag steht, dass eventuelle Schönheitsreperaturen gemäß dem Hauptmietvertrag zu tätigen sind.

Im Hauptmietvertrag (von 1995) steht leider nichts dazu.

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 09:13

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 09:17

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 09:18

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von alinho):
Im Hauptmietvertrag (von 1995) steht leider nichts dazu.


Das ist doch gut. Dann muß keiner renovieren. Bestenfalls selbst verursachte Schäden beheben.

Zitat (von alinho):
Nachtrag: Ich wohne seit 09/2014 hier, die andere Mieterin seit 02/2012 :/


Also noch keine 5 Jahre. Habt Ihr einen gemeinsamen Vertrag in den Du 2014 "eingestiegen" bist oder jeder einen separaten Vertrag?

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#4
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Genau, leider noch keine 5 Jahre.

Es hat jeder einen eigenen Vertrag. Jedoch steht jedem der gesamte Mietraum zur Verfügung, lediglich der Mietpreis wird durch 2 geteilt.

Ich finde leider den zitieren Button nicht.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Im Moment könnt Ihr, außer auf die Kündigung(en) warten, leider nichts machen.

2 Verträge, ergo muß es auch 2 Kündigungen geben und, wie schon geschrieben, in der Kündigung muß der Vermieter einen rechtlich zulässigen Grund angeben. Hat sich der Vermieter zum Kündigungsgrund geäußert?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Alles klar, dann warten wir mal ab.

Grund ist Eigennutzung. Der Sohn soll hier einziehen, das glaube ich ihm und verstehe es auch.

Ein paar mehr Infos... Strom läuft auf seinen namen, geht jedoch von meinem Konto ab. Internet läuft über mich.

Mich nervt es nur, dass wir so viel Ablöse gezahlt haben und im Endeffekt alles hier lassen müssen. Anspruch auf Renovierung scheint er schonmal nicht zu haben, das ist gut.

Ich will eigentlich eine Einigung bezwecken, in der ich beim Finden einer Wohnung (es ist gerade um die Ecke was schönes frei) nicht 3 Monate Miete hier weiter zahlen muss.

Dass ich nie wieder was vergleichbar günstiges finden werde, das ist mir schon klar.

"Druckmittel" will ich jedoch in der Hinterhand haben, würde ich es hässlich machen wollen, dann wäre ich längst zum Anwalt gegangen.

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 10:25

Nachtrag:

Im Untermietvertrag steht:

Hauptmieter: "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. [...]"

Untermieter: "... Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann."

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 10:29

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von alinho):
Im Untermietvertrag steht:

Hauptmieter: "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. [...]"

Untermieter: "... Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann."


Ach ja, der berühmt-berüchtigte Untermietvertrag aus dem Netz.

Teil 1 ist unwirksam. Die gesetzliche "Vorschrift" besagt das die Kündigungsfrist für Vermieter, das ist der Hauptmieter, mindestens 3 Monate beträgt. Diese kann vertraglich nicht verkürzt werden.

Weiterhin besagt die gesetzliche Vorschrift das Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind.

Gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kündigung von Wohnraummietverträgen BGB § 573c Abs. 1 und § 573

Die sehr kurze Kündigungsfrist, bis 15. eines Monats zum Ende desselben Monats, ist nur unter 3 Voraussetzungen anwendbar.

1. Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung, 2. die Mietsache (das Zimmer) ist überwiegend vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet und 3. an nur eine Person vermietet.

Da hier schon 1. nicht zutrifft hat sich das mit der kurzen Kündigungsfrist für den Vermieter erledigt.

Laßt Euch da keinen vom Pferd erzählen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

"Ach ja, der berühmt-berüchtigte Untermietvertrag aus dem Netz."

Schuldig :)

Bietet es sich an, bei eventuellen "Einigungsgesprächen" eine neutrale Person (zB Hausmeister, mit dem beide Parteien sich gut verstehen) mit einzuladen?

Sonstige Vorschläge, wie ich mich gut absichern kann?

Bist echt eine riesen Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von alinho):
Im Untermietvertrag steht:

Hauptmieter: "Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. [...]"

Untermieter: "... Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann."


Ach ja, der berühmt-berüchtigte Untermietvertrag aus dem Netz.

Teil 1 ist unwirksam. Die gesetzliche "Vorschrift" besagt das die Kündigungsfrist für Vermieter, das ist der Hauptmieter, mindestens 3 Monate beträgt. Diese kann vertraglich nicht verkürzt werden.

Weiterhin besagt die gesetzliche Vorschrift das Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind.

Gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kündigung von Wohnraummietverträgen BGB § 573c Abs. 1 und § 573

Die sehr kurze Kündigungsfrist, bis 15. eines Monats zum Ende desselben Monats, ist nur unter 3 Voraussetzungen anwendbar.

1. Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung, 2. die Mietsache (das Zimmer) ist überwiegend vom Vermieter mit Möbeln ausgestattet und 3. an nur eine Person vermietet.

Da hier schon 1. nicht zutrifft hat sich das mit der kurzen Kündigungsfrist für den Vermieter erledigt.

Laßt Euch da keinen vom Pferd erzählen.


HI,

wo steht das mit einer Person?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
wo steht das mit einer Person?

hier
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Abs. 2 Nr. 2
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von alinho):
Ich will eigentlich eine Einigung bezwecken, in der ich beim Finden einer Wohnung (es ist gerade um die Ecke was schönes frei) nicht 3 Monate Miete hier weiter zahlen muss.

Ein HInweis dazu: Eine Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum muss schriftlich erfolgen. Bei einem Auflösungsvertrag ist das nicht der Fall. Der kann auch mündlich erfolgen, wobei dann regelmäßig die Beweisbarkeit problematisch werden kann. Ich würde daher empfehlen, bei solchen Einigungsgesprächen vorsichtig zu sein und alles schriftlich zu fixieren. Eigentlich gibt es bisher aber keinen Grund für solche Gespräche, es gibt ja noch nicht einmal eine wirksame Kündigung.

Zitat (von alinho):
Niemand hat die Zahlung der Ablöse dokumentiert, es sind aber mindestens 3-4 Zeugen (ehem. Mitbewohnerin, Eltern) vorhanden.

Ich würde doch mal hoffen, dass der Vermieter nicht so vergesslich ist und noch weiß, dass er die Küche damals verkauft hat. Würde er was anderes behaupten, dann würde er vor Gericht lügen und davon sollte man erstmal nicht ausgehen. Ich würde an deiner Stelle also eher davon ausgehen, dass du die Küche beim Auszug mitnehmen oder eben wieder verkaufen kannst.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von alinho):
Auf jeden Fall stellt sich mir die Frage, was passiert mit der Ablösezahlung? Kann er uns zwingen auszuziehen, wenn wir uns darüber nicht einig werden?

Was für eine Ablösezahlung? Wann, wie, wofür?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Harry Van Sell es wurde beim Einzug Ablöse für die Küche gezahlt.

Also stimmt, ist dumm von mir gewesen die Frage. Wenn wir es gezahlt haben, können wir darüber entscheiden wie über den Rest unseres Eigentums.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von alinho):
Wenn wir es gezahlt haben, können wir darüber entscheiden wie über den Rest unseres Eigentums.

Genau, da hat man mit der Zahlung und Übergabe volles Eigentumsrecht erworben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Vor allem steht ja nichts über die Küche im Mietvertrag.

Sonst steht ja immer drin, ob die Küche Teil des Mietvertrags ist, oder nicht etc., aber bei uns wird sie mit keinem Wort erwähnt.

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 19:51

-- Editiert von alinho am 04.12.2016 19:51

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
alinho
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 14x hilfreich)

Das Thema Küche hat sich erledigt, ihre ehem. Mitbewohnerin hat schlauerweise einen kaufvertrag unterzeichnen lassen über die gesamte Summe.

0x Hilfreiche Antwort

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