Mein Mietvertrag wurde gekündigt, weil ich um Mietminderung gebeten hatte

21. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tschousi
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Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)
Mein Mietvertrag wurde gekündigt, weil ich um Mietminderung gebeten hatte

Guten Tag zusammen.

Ich würde mich mal ganz gerne über meine rechtliche Lage informieren. Hier erstmal ein kurzer Überblick über die Lage.

Ich habe am 01.10 ein Zimmer in einer 5er WG im Einfamilienhaus angemietet. Die Vormieter hatten schon immer ein bisschen Ärger mit den Vermietern, da diese grundlos die Miete erhöht haben oder z.B. einen Rohrschaden auf die Nebenkosten abgewälzt haben.
Das Einfamilienhaus ist in ziemlich maroden Zustand. Im Bad blättert der Putz ab, die Tapeten im Flur ebenso, der Backofen hat nicht funktioniert, der Dielenboden in meinem Zimmer und im Flur war extrem abgenutzt, der Garten seit 2 Jahren nichtmehr gepflegt und überall standen Sperrmüll und gelbe Säcke rum.
Als ich eingezogen bin, hatte ich mich mit dem Vermieter mündlich geeinigt, dass Ich und die restlichen Mieter uns um die Sache kümmern und uns dafür das Material und Arbeitsstunden vergütet werden. Das haben wir auch getan, allerdings wurde uns etwa nach einer Woche per Mail mitgeteilt, dass wir keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben, da das alles scheinbar so im Mietvertrag steht. Das war jetzt nicht wirklich dramatisch, aber eben auch nicht erfreulich.

Weshalb ich mich hier jetzt aber informieren will, ist die Sache mit meinem Mietvertrag.
Und zwar bin ich zwar seit dem ersten Oktober in der Wohnung und zahle auch meine Miete, allerdings haben wir unseren Mietvertrag (sofern man das so nennen kann) erst Anfang Dezember von allen Seiten unterzeichnet gehabt. Unter anderem hat sich das so lange herausgezögert, dass der Vermieter keinen Übernahmevertrag mit uns machen wollte und sogar hier schon mit rausschmiss gedroht hat. Wir waren damals auch schon beim Mieterschutzbund und der sagte uns, dass das eigentlich kein Mietvertrag ist, da er sehr komisch formuliert ist. Außedem ist der Mietvertrag befristet bis zum 31.7.2017 Ich zitiere kurz die wichtigen Stellen:

"Der bestehende Vertrag zwischen [Vermieterin] und Vormieter [NAME] für Zimmer Nr. X in Stock X des [Straßenname, Stadt]mit den gemeinschaftlichen Räumen und Mietsachen wird zum 30.09.2016 aufgelöst. Das Mietverhältnis wird übernommen vom Nachmieter [NAME] mit einer elterlichen Bürgschaft. [..] Es gilt der bisherige Mietvertrag der Vormieterin inhaltlich weiterhin. [...] Das Mietverhältnis ist vorerst zeitlich begrenzt auf den Zeitraum bis zum 31.07.2017. Der Vermieter entscheidet über eine eventuelle Verlängerung, falls der Mieter dies später wünscht. Der Nachmieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Vormieters."

Nun meine erste Frage: Habe ich überhaupt einen Mietvertrag mit der Vermieterin? Ein weiteres Dokument bzw. einen "echten" Mietvertrag, wie Ihn alle anderen im Haus unterzeichnet hatte, habe ich nie gesehen bzw. nie unterschrieben.

Die zweite Sache ist Folgende.

Ich habe ein insg. 20qm großes Zimmer gemietet, in das nachträglich(schon vor meinem Einzug) eine Trennwand mit Schiebetüre eingebaut wurde und nun in ein 5qm und ein 15qm Zimmer geteilt ist. Das Problem ist, dass in dem 5qm Zimmer keine Heizung verbaut ist. Ich hatte das Zimmer bisher als Schlafzimmer genutzt aber da es nicht heizbar ist, wird es vorallem nachts extrem kalt darin, selbst mit offener Tür und bei einer Temp. von 23 Grad in dem "großen" Zimmer. Ich bin ziemlich empflindlich gegen Kälte und bin deshalb auch schon krank geworden, seitdem schlafe ich auf dem Sofa im großen Zimmer.

Heute hatte ich den Vermieter gefragt, ob er einen Lösungsvorschlag dafür hätte und habe gesagt, man könne entweder die Wand entfernen, eine Heizung nachträglich einbauen (Elektroheizung, Heizlüfter) oder eben meine Miete angemessen mindern.
Darauf hin bekam ich folgende Mitteilung:

"das Minizimmer war immer schon so und nie beheizbar. Wir haben selbst
dort gewohnt und es war nie ein Problem. Es ist so dann eher eine
Abstellkammer falls es Ihnen dort zu kalt ist. Das wussten Sie vor dem
Einzug. Es besteht kein Anspruch auf eine Heizung.#

Angesichts so eines unglaublich dreisten Verhaltens mit irrationaler
Ankündigung einer Mietminderung können Sie eine Vertragsverlägerung
vergessen.
Zum 1.8.2017 müssen Sie das Zimmer geräumt haben."

Nun meine zweite Frage: Hätte ich denn einen Anspruch auf eine Heizung in dem kleinen Zimmer? Kann ich eine Mietminderung bewirken? Ist das ein driftiger Kündigungsgrund? Wie sieht meine rechtliche Lage aus?
Ich habe einen Termin in 3 Wochen beim Mieterschutzbund, da die zurZeit sehr beschäftigt sind, deshalb würde ich mich gerne hier schonmal im Vorraus informieren.

Liebe Grüße und einen schönen Samstagabend!

-- Editier von Tschousi am 21.01.2017 18:42

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Er hat Ihnen ja nicht gekündigt, er hat Ihnen nur mitgeteilt, dass er über den vereinbarten Zeitraum hinaus, keine Weitervermietung an Sie wünscht.

Was steht denn im Vertrag über die Größe und Beschaffenheit des Zimmer?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Das Mietverhältnis ist vorerst zeitlich begrenzt auf den Zeitraum bis zum 31.07.2017.

Kein Grund der Befristung?
Dann hat der Vermieter Pech gehabt, denn dann ist das ein unbefristeter Meitvertrag.



Zitat (von Tschousi):
Hätte ich denn einen Anspruch auf eine Heizung in dem kleinen Zimmer?

In einer Abstellkammer? Eher nicht, zumal schon beim Einzug da deutlich sichbar keine Heizung war.



Zitat (von Tschousi):
Elektroheizung, Heizlüfter

Was ganu hindert Dich daran das im Baumarkt zu kaufen und hinzustellen?



Zitat (von Tschousi):
wird es vorallem nachts extrem kalt darin

Über welche Temperatur reden wir da und wie genau wurde die gemessen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Stimmt, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Trotzdem sehe ich das als "kündigung", da er uns von vorhinein eigentlich versichert hat, dass er verlängert, falls sie das Haus nicht plötzlich als Eigenbedarf brauchen.

Im Vertrag, den ich erhalten habe, steht nur, was ich zitiert habe. Einen richtigen Mietvertrag mit alles Klauseln etc. habe ich nie erhalten geschweige denn unterschrieben. Habe ich überhaupt ein Mietverhältnis zu meinem Vermieter oder ist dieser "Vertrag" nicht rechtsgültig? Das Zimmer an sich ist mit 20qm angegeben.

-- Editiert von Tschousi am 21.01.2017 19:04

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Das Mietverhältnis ist vorerst zeitlich begrenzt auf den Zeitraum bis zum 31.07.2017. Der Vermieter entscheidet über eine eventuelle Verlängerung, falls der Mieter dies später wünscht.

§ 575 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden kann. Diese Formulierung ist weit entfernt davon, ein gültiger Zeitmietvertrag zu sein. Man müsste sich aber den ursprünglichen Mietvertrag anschauen, ob dort noch irgendetwas zum Grund der zeitlichen Befristung steht. Wenn dem nicht so ist, so handelt es sich zumindest bei normalem Wohnraum um einen unbefristeten Mietvertrag. Der muss dann also nicht verlängert werden.

Der Mieter müsste aber prüfen, ob der Mietvertrag unter eine der Ausnahmen aus § 549 BGB fällt. Denn für diese ist § 575 BGB unwirksam.

PS: Genau das hier
Zitat (von Tschousi):
Angesichts so eines unglaublich dreisten Verhaltens mit irrationaler
Ankündigung einer Mietminderung können Sie eine Vertragsverlägerung
vergessen.
Zum 1.8.2017 müssen Sie das Zimmer geräumt haben

ist der Grund, warum Zeitmietverträge so starken Regelungen unterworfen sind. Da kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Spielt das ganze wirklich in Deutschland?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

In einer Abstellkammer? Eher nicht, zumal schon beim Einzug da deutlich sichbar keine Heizung war.

Das Zimmer war nie eine Abstellkammer, es ist auch fest als Wohnfläche berechnet und diente schon meinem Vormieter als Schlafzimmer. Ich zahle quasi die volle Miete für diese "Abestellkammer".


Zitat (von Harry van Sell):

Was ganu hindert Dich daran das im Baumarkt zu kaufen und hinzustellen?

Falls das ganze ein Grund zur Mietminderung sein sollte bzw. der Vermieter die Kosten zu tragen hat, warum sollte ich das machen? Ich habe genug Zeit und Geld in dieses Haus gesteckt ohne ein einziges Dankeschön oder Pfennig zu sehen.


Zitat (von Tschousi):
wird es vorallem nachts extrem kalt darin

Über welche Temperatur reden wir da und wie genau wurde die gemessen?
Im großen Zimmer ist die Heizung auf 23-25 Grad gestellt, gemessen habe ich es noch nicht aber ich "denke" es sind so 18 Grad, eher weniger. Werde ich noch nachholen mit dem Messen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Einen richtigen Mietvertrag mit alles Klauseln etc. habe ich nie erhalten geschweige denn unterschrieben.

Man hat aber das hier unterschrieben:
Zitat (von Tschousi):
Es gilt der bisherige Mietvertrag der Vormieterin inhaltlich weiterhin.



Da würde ich mal mit der Vormieterin reden ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

§ 575 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden kann. Diese Formulierung ist weit entfernt davon, ein gültiger Zeitmietvertrag zu sein. Man müsste sich aber den ursprünglichen Mietvertrag anschauen, ob dort noch irgendetwas zum Grund der zeitlichen Befristung steht. Wenn dem nicht so ist, so handelt es sich zumindest bei normalem Wohnraum um einen unbefristeten Mietvertrag. Der muss dann also nicht verlängert werden.

Der Mieter müsste aber prüfen, ob der Mietvertrag unter eine der Ausnahmen aus § 549 BGB fällt. Denn für diese ist § 575 BGB unwirksam.

Genau das hat auch der nette Mensch vom Mieterschutz gesagt. Ich muss mal meinen Vormieter beten, mir seinen Mietvertrag zukommen zu lassen.

Herrscht denn überhaupt ein gültiges Mietverhältnis zwischen mir und der Vermieterin? Wie gesagt, ich habe nur dienen einen DinA4 "Zettel" unterschrieben, in dem das obige zitierte steht.

Die Kriterien für § 549 BGB treffen bei uns alle (aus meiner Sicht) nicht zu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie bewohnen in einer WG ein Zimmer und haben einen befristeten Mietvertrag. Darf man denn erfahren, wie genau diese Befristung aussieht, also der exakte Wortlaut? Was er wünscht (der VM) und was er bekommt, das können durchaus verschiedene Sachen sein, aber ohne den Wottlaut des MV zu kennen, kann man da nix sagen.

Übrigens werden selbstverständlich auch Abstellkammern bei der Ermittlung von qm-Wohnfläche aufgenommen. Aber die Frage war ja, was steht denn im MV über die Größe und Beschaffenheit des Zimmers?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie bewohnen in einer WG ein Zimmer und haben einen befristeten Mietvertrag. Darf man denn erfahren, wie genau diese Befristung aussieht, also der exakte Wortlaut? Was er wünscht (der VM) und was er bekommt, das können durchaus verschiedene Sachen sein, aber ohne den Wottlaut des MV zu kennen, kann man da nix sagen.

Übrigens werden selbstverständlich auch Abstellkammern bei der Ermittlung von qm-Wohnfläche aufgenommen. Aber die Frage war ja, was steht denn im MV über die Größe und Beschaffenheit des Zimmers?

Zum genauen Wortlaut kann ich leider nichts sagen, da ich erst noch den MV organisieren muss. Kann ich denn den gesamten Mietvertrag hier hereinstellen? (namen und adressen werden selbstverständlich geschwärzt)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

www.fotos-hochladen.net ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos die Scans hierhin verlinken kann.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Mir ging es eigentlich nicht darum, wie man Mietverträge hochlädt, sondern ob man das darf. Aber trotzdem danke für den Rat. Hier erstmal den Vertrag den ich unterschrieben habe:
http://www.fotos-hochladen.net/uploads/unbenanntg21yqx7nde.png

meine Frage ist immer noch. Ist dieser Vertrag denn rechtsgültig? Wir sind damals beim Mieterbund leider nur kurz darauf eingegangen, er meinte, man könne nicht das Mietverhältnis eines anderen "übernehmen". Auch da ich den ursprünglichen Mietvertrag mit allen Klauseln nie gesehen habe bzw. diesen nicht unterschrieben habe, wie alle anderen hier.

-- Editiert von Tschousi am 21.01.2017 21:21

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ohne den eigentlichen Mietvertrag zu kennen, ist wenig zur zeitlichen Befristung zu sagen. Ein Mietvertrag ist auf jeden Fall mal entstanden. Die Frage ist nur, ob du Klauseln aus dem anderen Mietvertrag gelten, wenn du sie nie gesehen hast. Beschaff dir erstmal den Vertrag, dann sieht man weiter.

Für die Zukunft einen Rat: Niemals was unterschreiben, was man nicht kennt. Du hast laut Vertrag alle Rechte und Pflichten des Vormieters übernommen. Das ist mit Verlaub so ungefähr das blödeste, was du machen konntest. Welche Pflichten hatte der denn?

Unabhängig davon würde ich die anderen Bewohner mal nach deren Verträgen fragen. Es könnte bei deinem Auszug nämlich relevant werden, ob die Vermieter diesen Mietvertrag wirklich individuell ausgehandelt haben oder ob der so in der Form häufiger verwendet wurde.

Zur Bürgschaft noch ein Link: http://www.mietrecht.org/buergschaft/hoehe-mietbuergschaft-risiko-der-unbegrenzten-haftung/. Diese wird meiner Meinung nach in dieser Form unwirksam sein. Aber das ist aktuell natürlich kein Thema.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Mir ging es eigentlich nicht darum, wie man Mietverträge hochlädt, sondern ob man das darf.


Ja man darf, Namen und Anschrift unkenntlich machen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Alles klar, habe nun den Mietvertrag erhalten. habe jeweils 3 Seiten zusammengefasst:

Seiten 1-3

Seiten 4-6

Seiten 7-9

Das ist exakt der Vertrag von meinem Zimmer.

Entschuldigt bitte die Qualität, ist leider mit der Kamera gemacht worden...

Alle Mieter hier haben genau diesen Vertrag!

-- Editiert von Tschousi am 21.01.2017 23:14

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mal meine 2cent zur Übernahme.
Der Uebernahmevertrag besagt, dass der MV mit der Vormieterin aufgelöst ist. Aufgelöst ist eigentlich beendet und nicht übernommen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Das ist exakt der Vertrag von meinem Zimmer.


Der ist unbefristet, das steht nichts von einer Befristung,

Aber: Will man wirklich dort wohnen bleiben? Kündigen und was anderes suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Der Uebernahmevertrag besagt, dass der MV mit der Vormieterin aufgelöst ist. Aufgelöst ist eigentlich beendet und nicht übernommen.

Nein, diese Ansicht teile ich nicht - im Zettelvertrag steht klar, was der Vermieter möchte:
"Es gilt der bisherige Mietvertrag der Vormieterin inhaltlich weiterhin, jedoch mit folgenden Änderungen: ...."
"Der Nachmieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Vormieters."

Einen Mietminderungsgrund sehe ich (erstmal) nicht als gegeben, weil keine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand (Abstellkammer war ohne Heizkörper angemietet).
Das Problem Abstellraum nicht beheizbar, liesse sich ggf. durch eine mietereigene elektr. Heizquelle lösen.
Falls es die Heizquelle im Hauptraum nicht schafft den auf mind. 20-22° zu erwärmen (tagsüber, bei Ausnutzung der Möglichkeit = voll aufgedreht), dann läge hier ein Mangel vor, den der Vermieter abstellen müsste > also messen und Heiz- und Temperaturprotokoll führen.
Aber die Reaktion und der "Zettelvertrag" sind natürlich unterirdisch.

M.E. müsstet der Vermieter ggf. beweisen, dass der Mieter bei Abschluss des Zettelvertrags Kenntnis vom Alt-Mietvertrag hatte, damit dieser auch Vertragsbestandteil wurde.
Andererseits enthält der Alt-Mietvertrag keine Befristung und die Befristung im Zettelvertrag ist m.E. unwirksam weil ohne gültigen Befristungsgrund.
Schlimmstenfalls würde darüber aber ein Gericht entscheiden müssen > d.h. Kostenrisiko einer Räumungsklage (falls der Vermieter eine anstrengt).

Ich finde ebenfalls, du solltest dir wirklich die Frage stellen, ob du angesichts der Umstände bzw. eines Vermieters, der derartige Verträge abschliesst, auch über den 31.07.2017 hinaus noch dort wohnen möchtest.


-- Editiert von Lolle am 22.01.2017 11:24

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ich finde ebenfalls, du solltest dir wirklich die Frage stellen, ob du angesichts der Umstände bzw. eines Vermieters, der derartige Verträge abschliesst, auch über den 31.07.2017 hinaus noch dort wohnen möchtest.

Wie bei einem solchen Vermieter nicht anders zu erwarten, findet sich bei den "sonstigen Bestimmungen" einiges Haarstreäubendes. Küche und Waschmaschine sollen angeblich nur verliehen sein, der Mieter soll doch aber bitte schön alles auf seine eigenen Kosten reparieren und ersetzen. Eine solche Formulierung hatten wir hier ja schon häufiger und sie bleibt meiner Meinung nach immernoch ungültig.

Für den Mieter angenehm ist jedoch eine weitere Zusatzvereinbarung, die ihm eine unrenovierte Rückgabe der Wohnung ermöglicht. Das erspart natürlich einige Diskussion bei einem Auszug.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von Akkarin):
Der Uebernahmevertrag besagt, dass der MV mit der Vormieterin aufgelöst ist. Aufgelöst ist eigentlich beendet und nicht übernommen.

Nein, diese Ansicht teile ich nicht - im Zettelvertrag steht klar, was der Vermieter möchte:
"Es gilt der bisherige Mietvertrag der Vormieterin inhaltlich weiterhin, jedoch mit folgenden Änderungen: ...."
"Der Nachmieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Vormieters."


-- Editiert von Lolle am 22.01.2017 11:24


Hallo Lolle,

Das ändert aber nichts daran, daß der VM in Satz 1 geschrieben hat: "Der Vertrag ...wird zum ... Aufgelöst."
Damit endete der alte Vertrag.

AK

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Also bis zum 1.8 möchte ich schon noch in der Wohnung bleiben. Ob sich der Vermieter für eine Verlängerung entscheidet oder wie sich die ganze Lage noch in Zukunt verhält wird man dann sehen. Da ich eh Im sommer ins Auslandssemester muss ist es mir auch egal, ob ich bis dahin ausziehen muss. Die WG und meine Mitbewohner sind halt super, deshalb ist die ganze Situation etwas schade.

Das mit dem Mietvertrag hätten wir dann vorerst mal mehr oder weniger geklärt.

Meine Frage ist, lässt sich denn noch eine Mietminderung raushauen? Ich meine im Vertrag stehen 20,18m² WOHNFLÄCHE, davon sind aber nur 15m² zu bewohnen und die anderen 5 als "Abstellraum". Kann man denn einen Abstellraum komplett zur Wohnfläche hinzurechnen? Ich meine mal gelesen zu haben, dass man bei unbeheizten Räumen nur 50% dazurechnet oder etwas in der Art.
Liese sich sonst in irgendeiner Weise eine Mietminderung bewirken?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Ganz ehrlich, für ein halbes Jahr Terror lohnt sich das nicht. Zusehen, dass man was anderes findet und die Kaution wiederbekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Wohnfläche regelt sich nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV).
In § 2 steht:

Zitat:
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1.
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.


Abstellräume innerhalb der Wohnung gehören zur Grundfläche.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich melde mich nochmal! (die Sache mit der Mietminderung habe ich nun sein lassen)

Und zwar sind wir jetzt soweit, dass der Vermieter die komplette WG rausschmeißen will. Er meint, er häbe ein dreimonatiges Kündigungsrecht, allerdings wird mir das aus dem Vertrag nicht ersichtlich bzw. verstehe ich die Formulierung nicht ganz.
Ist das denn so einfach? Ich habe das bisher so verstanden, dass er uns nur kündigen kann, wenn das Haus für den Eigenbedarf angemeldet wird.


Und noch etwas:

In dem "Übernahmevertrag" steht: "Die Kaution wird vom Nachmieter übernommen"
Ich habe dem Vormieter die Kaution (600Euro) bereits bar bezahlt. Zudem haben wir das alle 3 mündlich vereinbart, dass wir das so regeln, um es nicht so kompliziert zu machen.
Ist dieser Vorgang denn rechtsgültig oder kann der Vormieter nun sagen, er habe die Kaution nie erhalten? Denn er ignoriert meine Versuche, mir etwas Schriftliches für die Übergabe der Kaution zu geben.


Ich bin gespannt wie es weitergeht, auf jeden Fall danke für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Und zwar sind wir jetzt soweit, dass der Vermieter die komplette WG rausschmeißen will. Er meint, er häbe ein dreimonatiges Kündigungsrecht, allerdings wird mir das aus dem Vertrag nicht ersichtlich bzw. verstehe ich die Formulierung nicht ganz.

Die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB ). Bitte lade diese schriftliche Kündigung nochmal irgendwo hoch und stell den Link hier ein. Ansonsten wird das ein rumrätseln, ob das nun wirklich eine Kündigung ist und aus welchem Grund die erfolgt.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Er hat uns bisher nur schriftlich mitgeteilt, dass wir uns auf einen Auszugstermin einigen sollen. Er möchte, dass wir gegen Ende des Jahres ausziehen, konkret eine Kündigung hat er noch nicht geschickt!

Und wie schaut es wegen der Kaution aus?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Und wie schaut es wegen der Kaution aus?

Wenn ein Mieter einen Anlass hat, dann kann er vom Vermieter mit recht kurzer Frist einen Nachweis verlangen, dass die geleistete Barkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wurde. Von daher würde ich dir raten, diesen Nachweis schriftlich und nachweisbar mit Fristsetzung von vielleicht 2 Wochen zu fordern. Gleichzeitig kannst du ankündigen, dass du bei ausbleibendem Nachweis die Miete in Höhe der Kaution zurückbehalten wirst. Sobald der Nachweis da ist, ist dann aber der komplette Einbehalt unverzüglich an den Vermieter zu zahlen. Von daher sollte man den Einbehalt nicht verprassen sondern schön zur Seite legen.

Ansonsten ist es natürlich immer problematisch, wenn man keinen Nachweis der Zahlung einer Kaution an den Vermieter hat. Ich hoffe es gibt wenigstens einen Nachweis der Zahlung an den Vormieter. Mündliche Vereinbarungen sind im Zweifel natürlich nur schwer zu beweisen. Gibt es denn noch die Kontaktdaten des Vormieters? Wenn nicht versuche dir die Daten zu beschaffen und frage ihn, ob er die Vorgänge damals schriftlich bestätigen kann. Dann hast du wenigstens irgendwas in der Hand.

Zitat (von Tschousi):
In dem "Übernahmevertrag" steht: "Die Kaution wird vom Nachmieter übernommen"
Steht das so wortwörtlich im Vertrag und wurde das vom Vermieter auch unterzeichnet? Dann müsste man versuchen, dass irgendwie zu interpretieren. Meiner Meinung nach gibt das nur einen Sinn, wenn der Vormieter eine Kaution bezahlt hat und die Vermieter diese Kaution als Kaution des Nachmieters verwenden. Aber vielleicht findet ein Richter einen anderen Sinn darin.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Tschousi):
Und wie schaut es wegen der Kaution aus?


Zitat (von Tschousi):
In dem "Übernahmevertrag" steht: "Die Kaution wird vom Nachmieter übernommen"
Steht das so wortwörtlich im Vertrag und wurde das vom Vermieter auch unterzeichnet? Dann müsste man versuchen, dass irgendwie zu interpretieren. Meiner Meinung nach gibt das nur einen Sinn, wenn der Vormieter eine Kaution bezahlt hat und die Vermieter diese Kaution als Kaution des Nachmieters verwenden. Aber vielleicht findet ein Richter einen anderen Sinn darin.


Das steht genau so in dem Übernahmevertrag, welcher vom Vormieter UND dem Vermieter unterzeichnet wurden. Ich habe die Kaution dem Vormieter bezahlt (blöderweise ohne Quittung). Also quasi als Ersatz dafür, dass ich die Kaution dem Vermieter zahlen musste und der wiederrum dem Vormieter seine Kaution tilgen muss.
Im Nachhinein ist das wirklich alles ziemlich schlacksig formuliert, wir waren am Anfang noch alle gut gestimmt, dass man das alles so ein bisschen unter der Hand regeln kann. Den Fehler mache ich sicher kein zweites Mal!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Tschousi
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo nochmal!

Es geht in die nächste Runde!

Unser Vermieter will uns nun endgültig rausschmeißen, da Sie scheinbar entweder das Haus verkaufen oder an eine andere Familie vermieten wollen. Dazu hätte ich mal wieder ein paar Fragen:

1. Eigenbedarf kann eigentlich ausgeschlossen werden, es sei denn, die Mutter (unsere Vermieterin mit Nießbrauchrecht) würde mit einer Familie (nicht Verwandt mit Ihr) in das Haus ziehen. Würde dieser Fall auch als Eigenbedarf zählen?

2. Uns wird mit Zwangsräumung gedroht. Auch wenn dem Vermieter bereits vom Mieterschutzbund schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Befristung unserer Verträge nicht gültig ist, ist unser Vermieter immer noch der Meinung, dass wir zu dem befristeten Termin ausziehen müssen. Bisher haben wir keine einzige SCHRIFTLICHE Abmahnung mit Unterschrift bekommen. Auch per Mail wurde keine deutliche Abmahnung geäußert, nur die Androhung einer solchen. Stehen wir auf der sicheren Seite?

3. Der Vermieter verlangt die Kontaktdaten unserer Bürgen (unsere Eltern). Darf er das? Soweit ich weiß tritt das Bürgtum erst bei Nicht-Zahlungsfähigkeit der Schuldner ein, und davon sind wir weit entfernt. Alle Rechnung etc. wurden fristgemäß beglichen.

4. Der Vermieter droht damit, die Kontaktdaten unserer Eltern auch auf eigene Hand zu ermitteln und Ihnen von den "Umständen" zu berichten. Ist das gesetzwidrig?


Kurz zur Erklärung der Umstände:

Seit der Gründung der WG wurde das Haus stetig aufgewertet. Es wurden steinalte Teppichböden, die auf Parkett verklebt waren, rausgerissen und das Parkett darunter abgeschliffen und versiegelt. Wände wurden gestrichen, Laminatböden auf Fliesen in Wohnräumen verlegt. Der ehemalige Kohlekeller wurde ausgeräumt, geputzt, gestrichen und mit Teppichboden verlegt. Im Garten wurde ein Gemüsebeet angelegt, Bäume und Hecken fachmännisch geschnitten etc.

Trotzdem will uns der Vermieter nun raus haben, da er entweder das Haus verkaufen will oder (was warscheinlicher ist), das Haus an andere Parteien vermieten will, die mehr bezahlen. Mit der Begründung wir würden das Haus "Mißbrauchen".


Hoffe hier kann jemand kurz helfen, Termin beim Mieterschutzbund steht schon, leider erst nächste Woche.

Liebe Grüße!

-- Editiert von Tschousi am 22.06.2017 13:15

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#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Tschousi):
Würde dieser Fall auch als Eigenbedarf zählen?

Ja



Zitat (von Tschousi):
Bisher haben wir keine einzige SCHRIFTLICHE Abmahnung mit Unterschrift bekommen.

Eine Abmahnung muss weder schriftlich erfolgen noch unterschreiben sein.



Zitat (von Tschousi):
Uns wird mit Zwangsräumung gedroht.

Die Reihenfolge ist
- wirksame Kündingung
- Mieter zieht nicht aus
- Gerichtsverfahren
- Urteil
- Zwangsräumung



Zitat (von Tschousi):
Der Vermieter verlangt die Kontaktdaten unserer Bürgen (unsere Eltern). Darf er das?

Die stehen doch normalerweise in der Bürgschaftsvereinbarung?
Wobei ich de Vermutung habe, das die Bürgschaftsvereinbarung auch ungültig sein könnte, so wie der Vermieter hier agiert.



Zitat (von Tschousi):
Ist das gesetzwidrig?





Zitat (von Tschousi):
Es wurden steinalte Teppichböden, die auf Parkett verklebt waren, rausgerissen

Beschädigung der Mietsache, Sachbeschädigung
Ich hoffe ihr habt das fremde Eigentum nicht auch noch entsorgt.



Zitat (von Tschousi):
Der ehemalige Kohlekeller wurde ausgeräumt,

Der ist mitvermietet?
Nachweisbare Erlaubnis zum Ausräumen vorhanden?
Und was genau wurde das ausgeräumt und woist das dann gelandet? Hoffentlich nicht auch fremdes Eigentum ...



Zitat (von Tschousi):
und mit Teppichboden verlegt

Verklebt? Dann hoffentlich nachweisbare Erlaubnis zum verkleben vorhanden? Sonst Beschädigung der Mietsache.



Zitat (von Tschousi):
Im Garten wurde ein Gemüsebeet angelegt,

Mit Erlaubnis? Sonst gäbe es da wohl eine Rückbaupflicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#30
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Mein Wohnungsflur hat auch keine Heizkörper und zählt zur Wohnfläche.

Kalt ist es da trotzdem nicht.

Und das 5m² bei offener Schiebetür! nicht warm werden glaube ich auch nicht.

Signatur:

3113

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