Mein Anwalt ein Dealer?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Dealer, Deal, Strafverteidiger, Verständigung, Absprachen, Strafrecht
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Ja, das gibt es. Ich bin auch so einer.

Ich hoffe, Sie schenken mir trotzdem Ihr Vertrauen, oder gerade deswegen.

Denn als Strafverteidiger möchte ich schon das optimale Ergebnis für Sie erreichen. Und das kann nicht immer die Einstellung des Verfahrens oder der ersehnte Freispruch sein.

Willy Burgmer
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Baurecht, Datenschutzrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 6 Std. Stunden

Es gibt gewisse Pattstellungen im Strafprozess, in denen es irgendwie nicht so richtig weitergeht. Als Ihr Verteidiger habe ich erst einmal gar nichts dagegen. Denn es ist Sache der Staatsanwaltschaft, Ihre Tat und Ihre Schuld zu beweisen. Wenn ihr das nicht gelingt, werde ich der Letzte sein, ihr dabei auf die Sprünge zu helfen.

Normalerweise!

Dann aber wird ein Zeuge oder eine Zeugin, der Sie besonders nahe stehen, benannt und Sie möchten ihr die schwere Belastung einer öffentlichen Zeugenaussage unbedingt ersparen.

Oder das Verfahren schleppt sich schon seit Wochen oder gar Monaten dahin: Berge kreißen und Mäuslein werden geboren. Für Sie eine hohe finanzielle, nervliche und zeitliche Belastung.

Und am Schluss…"nun ja, so ganz von der Hand zu weisen sind die Vorwürfe ja auch gar nicht gegen mich. Nur eben nicht in diesem Ausmaß und auch nicht so gewollt. Es ist eben irgendwie so passiert."

Absprachen im Strafrecht: Seit 2009 sind „Deals" auch gesetzlich festgehalten

Das wäre dann die Stunde des Dealers oder besser des Deals.

Denn so lautete die frühere Bezeichnung vor 1987, die sich schon länger in das Prozessrecht halblegal (oder halbillegal?) eingeschlichen hatte und deswegen noch Deal genannt wurde, bis das Bundesverfassungsgericht das erstmals mit Urteil vom 28.08.1997 ausdrücklich zuließ.

Mit der Übernahme durch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" vom 29. Juli 2009 führte der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung der „Verständigung" ein, nachdem der große Senat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 3. März 2005 eine Klarstellung durch den Gesetzgebers moniert hatte.

Seitdem dealen wir nicht mehr, sondern wir bemühen uns in „geeigneten Fällen" nach § 257c StPO und "ergänzenden Vorschriften" einen modifizierten Strafrahmen („Korridor") für unseren Mandanten auszuhandeln (also doch dealen), wenn er denn ein glaubwürdiges Geständnis abliefert und auch einige sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Wohlgemerkt: Das ist kein Königsweg. Vielmehr ein steiniger, mitunter auch tückischer Pfad für alle Beteiligten, auf dem der Verteidiger, die Verteidigerin den Mandanten kundig begleiten muss.

Denn am Ende soll nicht nur die Arbeit des Gerichts und des Staatsanwalts vereinfacht werden oder – das wäre schon eher im Sinne des Angeklagten – der oder die Zeugin verschont werden.

Ziel des Verteidigers ist es, dass sein Mandant am Schluss nicht nur zweiter Sieger bleibt, sondern einen echten Vorteil hinsichtlich eines deutlich geringeren Strafmaßes erfährt und seine weiteren Belastungen sich spürbar verringern.

Ein guter Deal also ist das Ziel!

Man wird ja noch fragen dürfen!
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Leserkommentare
von HAU26HAU am 28.08.2015 17:04:55# 1
Das Verständigungsgesetz ist handwerklich miserabel gefertigt worden. Berufsrichter, geschweige denn Schöffen können nur unzulänglich damit umgehen. Folglich wird sicherheitshalber ein höherer Strafrahmen vereinbart, so dass der Angeklagte oft benachteiligt wird. - In einer streitigen Verhandlung kann ein guter Strafverteidiger mehr erreichen, z.B. Argumente für die Berufung/Revision sammeln.
    
von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer am 28.08.2015 17:13:56# 2
Schon richtig, was die Handwerkskunst des Gesetzgebers angeht. Aber der Gesetzgeber saß ja auch ziemich zwischen den Stühlen der Wissenschaft einerseits und BVerfG und BGH andererseits.
Was aber die Revision angeht, generiert die Verständigung ebenso viele, wenn nicht gar mehr Optionen für die Revision. Das meinte ich mit dem tückischen Weg "für alle Beteiligten", also auch für das Gericht (etwa, wer ist das Gericht?) und deren Pflichten.
Beste Grüßen
Ihr W. B.
    
von guest-12320.01.2018 13:38:07 am 12.09.2015 15:02:26# 3
Ich frage mich, wie weit gehen diese Absprachen? Zu mir kam damals mein - vom LG NBG -zugeordneter Strafverteidiger und meinte: Ich riskiere "Sicherheitsverwahrung" wenn ich kein geständnis abgebe. Weder gab es für mich als Täter Beweise noch Indizien, Zeugen oder sonst was --> im Gegenzug hätte es Beweise und Zeugen gegeben, die gegen mich als Täter gesprochen hätten. Was ich damit sagen möchte: Die Absprachen gehen offensichtlich so weit, dass man passende und verfügbare Menschen nimmt und die einfach verurteilt --> weil man keinen anderen fintet?
Ich versuchte während der Haft gegen den Anwalt, der mich ins Gefängnis brachte (mein eigentlicher Richter) anzugehen (wegen Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung [der Anwalt ist verpflichtet die mutmaßlichen Interessen seines Mandanten ... etc.], aber es gibt keine noch so winzige Chance. Weil das Justizsystem abgekartet ist?
    
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