Mehrheitsbeschluss bei Einbau eines Aufzuges

27. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)
Mehrheitsbeschluss bei Einbau eines Aufzuges

Wir wohnen im 3. Stock und haben keinen Aufzug. Der Einbau wird von einer Minderheit blockiert. Gibt es da neue Gesetze für den Einbau eines Aufzuges? Sind weiterhin 80% wie in der Teilungserklärung festgehalten notwendig?

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23 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Gibt es da neue Gesetze für den Einbau eines Aufzuges?

Möglicherweise.

In Rheinland-Pfalz z.B. muss seit letztem Jahr bei bestimmten Gebäuden ein Aufzug eingebaut werden.



Welche Vorgaben in eurer Region gelten, müsste man mal beim örtlichen Bauamt erfragen.



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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Gibt es da neue Gesetze für den Einbau eines Aufzuges? Sind weiterhin 80% wie in der Teilungserklärung festgehalten notwendig?

Es wird wohl kaum jemals ein Gesetz geben, dass den Aufzugseinbau in einem bestehenden Gebäude zur Pflicht macht, oder bestehende Teilungserklärungen für ungültig erklärt, damit Mini-Minderheiten ihren Willen durchsetzen können.

Zitat (von Harry van Sell):
In Rheinland-Pfalz z.B. muss seit letztem Jahr bei bestimmten Gebäuden ein Aufzug eingebaut werden.

Ich kann mir nicht vorstellen das dies auch für private Objekte (z.B.) ETW. und für Bestandsbauten gilt?
Denn dann gäbe es wohl in den meisten mehrgeschossigen Objekten (z.B. Altbauten) massive Probleme weil der Raum dafür nicht vorhanden ist.

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Benbulben):
Gibt es da neue Gesetze für den Einbau eines Aufzuges?

Möglicherweise.

In Rheinland-Pfalz z.B. muss seit letztem Jahr bei bestimmten Gebäuden ein Aufzug eingebaut werden.



Welche Vorgaben in eurer Region gelten, müsste man mal beim örtlichen Bauamt erfragen.


Das geht weit am Sachverhalt vorbei...

Hier geht es - offensichtlich - um ein bestehendes Gebäude. Es gibt keine Gesetze, die den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein bestehendes Gebäude vorschreiben. Soweit ein Aufzug nach der aktuellen Fassung einer Landesbauordnung erforderlich wäre, betrifft dies ausschließlich den Neubau.

Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs ist eine Modernisierung i.S. des 555b Nr. 4, eventuell auch Nr. 5 BGB. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach 22 Abs. 2 WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit von 3/4 der Wohnungseigentümer und mehr als 50% der Miteigentumsanteile eine Modernisierung beschließen. Die Befugnis zum Beschluss kann weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.

Wenn die Teilungserklärung eine Beschlusskompetenz für den Einbau eines Aufzugs vorsieht, kann alternativ auch nach dieser Vereinbarung beschlossen werden.

Darüber hinaus könnte man bei entsprechend mutigem Verhalten noch an einen sog. Zitterbeschluss denken, der mit welcher Mehrheit auch immer gefasst und verkündet wird. Ein derartiger Beschluss wäre, obwohl objektiv fehlerhaft, gültig bis das Gericht ihn nach fristgerecher Anfechtung für ungültig erklärt. Bei einer Anfechtung wäre ein derartiger Beschluss aufzuheben. Dazu muss sich aber auch erst mal jemand finden, der zur Anfechtung bereit ist.

-- Editiert von RMHV am 27.12.2016 16:38

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#4
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von Benbulben):
Gibt es da neue Gesetze für den Einbau eines Aufzuges? Sind weiterhin 80% wie in der Teilungserklärung festgehalten notwendig?

Es wird wohl kaum jemals ein Gesetz geben, dass den Aufzugseinbau in einem bestehenden Gebäude zur Pflicht macht, oder bestehende Teilungserklärungen für ungültig erklärt, damit Mini-Minderheiten ihren Willen durchsetzen können.

Zitat (von Harry van Sell):
In Rheinland-Pfalz z.B. muss seit letztem Jahr bei bestimmten Gebäuden ein Aufzug eingebaut werden.

Ich kann mir nicht vorstellen das dies auch für private Objekte (z.B.) ETW. und für Bestandsbauten gilt?
Denn dann gäbe es wohl in den meisten mehrgeschossigen Objekten (z.B. Altbauten) massive Probleme weil der Raum dafür nicht vorhanden ist.

Zuerst einmal einen herzlichen Dank für alle Ratschläge.
Nun mein Kommentar:
1. Da wir ein großes Stiegenhaus haben, ist der technische Einbau eines Aufzuges einfach und auch möglich.
2. Nach unsere Teilungserklärung sind 80% aller Miteigentumsanteile zu einem Beschluss notwendig.
3. Das mit dem Zitterbeschluss ist sehr interessant, denn son einen Zitterbeschluss haben wir in Bezug auf die Fenster vor vielen Jahren tatsächlich gefasst und alle Fenster in das Sondereigentum überführt. Es wurde nie angefochten. Trotzdem ist unser Verwalter der Meinung der Beschluss ist nichtig.

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
denn son einen Zitterbeschluss haben wir in Bezug auf die Fenster vor vielen Jahren tatsächlich gefasst und alle Fenster in das Sondereigentum überführt. Es wurde nie angefochten. Trotzdem ist unser Verwalter der Meinung der Beschluss ist nichtig.

Womit euer Verwalter völlig Recht hat, denn Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Hier hat die Gemeinschaft schlichtweg nicht die Beschlusskompetenz diese in Sondereigentum zu überführen.

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#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich finde Eure Miteigentümer vernünftig. Ich wohne auch ganz oben. Aber im Traum käm ich nicht auf die Idee, einen Aufzug zu wollen für viel Geld. Geld der anderen. Du kannst den Aufzug nicht "durchdrücken", wenn genug Leute dagegen sind. Ist ja immerhin auch deren Geld. Für Quatsch. Also meiner Meinung nach jedenfalls. Wär ich bei Dir Miteigentümer, würde ich alles tun, was ich kann, um diese sinnlose, teure Ausgabe zu verhindern.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Es gibt keine Gesetze, die den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein bestehendes Gebäude vorschreiben.

Stimmt, der Begriff lautet "barrierefrei". Was meit mit einem Aufzug verbunden ist.



Zitat (von RMHV):
Soweit ein Aufzug nach der aktuellen Fassung einer Landesbauordnung erforderlich wäre, betrifft dies ausschließlich den Neubau.

Nun, in der Pfalz ist man wohl anderer Ansicht. Da gilt die LBO wohl auch bei Nutzungsänderung und Umbau.
§ 51 LBO
...
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung.

Sonst würde es ja keine Ausnahme benötigen, wenns nur bei Neubauten gelten würde?



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#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Da gilt die LBO wohl auch bei Nutzungsänderung und Umbau.
Wohl nicht nur in R-Pf. Aber genau wie auch sonst überall muss man dafür nicht in § 51 gucken.

Das kann aber für die Diskussion hier egal sein, da hier eine Änderubg oder sonstwas genauso wenig vorliegt, wie ein Neubau. Oder um es mit den Worten von RMHV zu sagen:

Das geht weit am Sachverhalt vorbei...

Zitat:
"Nun, in der Pfalz ist man wohl anderer Ansicht."
Welcher Ansicht "man" in Rheinland-Pfalz ist, ist völlig unbedeutend. Entscheidend ist, was in Rheinland-Pfalz im Gesetz steht. Und jedenfalls in § 51 BauO steht nicht drin, dass man nachträglich einen Aufzug einbauen müsste.

In § 51 steht nur drin, dass (von der BauO umfasste) Gebäude barrierefrei sein sollen. Aber auch das nur soweit, wie das Bauamt davon keine Ausnahme zulässt. Und witzigerweise steht gerade in § 51 drin, dass genau das in aller Regel passieren dürfte, wenn für die Barrierefreheit ein Aufzug notwendig wäre.

Abgesehen davon behauptet § 51 natürlich keineswegs, dass Barriefreiheit einen Aufzug verlangt. Vielmehr kann man § 51 entnehmen, dass der Gesetzgeber eher vom Gegenteil ausgeht. Freilich soll die Barrierefreiheit aber ohnehin nicht für alle Wohnungen gelten. Siehe dazu den Rest des Gesetzes, der unverständlicherweise rausgekürzt wurde.

Das Anliegen des TE ist es ja nun auch nicht, das Haus barrierefrei zu machen. Jedenfalls sagte er bisher nichts dazu.

Interessant fände ich, wer denn den Einbau und Unterhalt des Aufzugs bezahlen soll.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Und witzigerweise steht gerade in § 51 drin, dass genau das in aller Regel passieren dürfte, wenn für die Barrierefreheit ein Aufzug notwendig wäre.

Nö, steht da nicht drin.


Im übrigen war das nur ein Beispiel, weil behautptet wurde, das es eben keine gesetzliche Regelung gäbe die so etwas nötig machen würde.



Was für Bedingungen beim TS gelten, muss er selbst schauen. Was da für Gesetze, Verordnungen, vertragliche Vereinbarungen, ... einzuhalten sind wissen wir nicht.
Die pauschle Behauptung das eine "Aufzug-Pflicht" nicht möglich sei, ist halt zu pauschal. Mag ungewöhnlich/unwahrscheinlich sein, unmöglich ist es nicht.



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#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
... Im übrigen war das nur ein Beispiel, weil behautptet wurde, das es eben keine gesetzliche Regelung gäbe die so etwas nötig machen würde.


Offensichtlich fehlt es hier am Verständnis der Zusammenhänge...
Ein Gebäude muss den Bauvorschriften entsprechen, die im Zeitpunkt der Errichtung gültig sind. Es muss allerdings - von wenigen Ausnahmen mal abgesehen - keineswegs bei einer Änderung der Vorschriften umgebaut werden. Zu den Ausnahmen fallen mir Wasserzähler und ganz aktuell Rauchmelder ein, die nachgerüstet werden müssen. Für Aufzüge gibt es eine derartige Nachrüstpflicht nicht. Auch Barrierefreiheit muss nicht nachträglich hergestellt werden.



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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Auch Barrierefreiheit muss nicht nachträglich hergestellt werden.

Und warum steht es dann in diesem von mir genannten Gesetz anders?

Warum kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung zulassen, wenns doch nur bei Neubauten gelten würde? Wäre dann doch überflüssig oder?



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#12
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von RMHV):
Auch Barrierefreiheit muss nicht nachträglich hergestellt werden.

Und warum steht es dann in diesem von mir genannten Gesetz anders?

Warum kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung zulassen, wenns doch nur bei Neubauten gelten würde? Wäre dann doch überflüssig oder?


Noch mal: es gibt keine Verpflichtung zur Nachrüstung... auch nicht in 51 IV LBO-Rheinland-Pfalz. Die LBO ist nur relevant, wenn ueberhaupt gebaut wird.
Nur Neubau war etwas verkuerzt. Bei Umbauten sind die jeweils geltenden Vorschriften selbstverständlich auch einzuhalten. An dieser Stelle setzt der 51 IV an. Inhalt ist, dass eine Abweichung von den Anforderungen u.U. zugelassen werden kann... wenn denn ueberhaupt (um-)gebaut wird.

Das alles ist aber eben nur für Baumaßnahmen relevant. Ohne Baumaßnahmen kommt eine Anwendung der LBO nicht in Betracht. Nachruestverpflichtungen gibt es - in den einzelnen LBO's unterschiedlich - nur für eher geringfügige Dinge wie die schon genannten Wasserzähler oder Rauchmelder, nicht aber für den Einbau von Aufzügen oder die Herstellung von Barrierefreiheit.

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#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
§ 51 LBO
...
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung.

Man muss nur richtig lesen:
1. die Behörde KANN ...
2. handelt es sich hier um eine Aufzählung, dabei bezieht sich der Aufzug NICHT auf den Gebäudebestand, sondern auf den Neubau. Wenn man vollständig liest, hat die LBO RP Anforderungen, dass Gebäude so herzustellen sind, dass ein bestimmter Anteil Wohnungen barrierefrei sind. Kann dieser Anteil nicht mit den ebenerdigen Wohnungen erfüllt werden, bedingt eine in Obergeschossen liegende Wohnung die Notwendigkeit des Einbaus eines Aufzuges (sonst wäre es nicht mehr barrierefrei). Ist das nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren, kann die Behörde Ausnahmen zulassen. Das heißt nicht auf den Aufzug verzichten, sondern von dem Mindestanteil barrierefreie Wohnungen nach unten (also weniger) abweichen.
Der nächste Punkt sind bauliche Maßnahmen im Gebäudebestand - gemeint sind solche Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden, die baugenehmigungspflichtig (oder zumindest anzeigepflichtig sind). Hier greift wieder die Verpflichtung nach einem Anteil barrierefreie Wohnungen. Wird der Aufwand zu groß, kann abgewichen werden (weniger Barrierefreie Wohnungen). Gleiches bei Nutzungsänderungen.
Eine Nachrüstpflicht steht nicht im Gesetz.
Ergänzend: "... sind so herzustellen und instand zu halten ..." ist auch keine Verpflichtung zum nachträglichen Einbau eines Aufzuges. Hier bezieht sich das "instandhalten" auf die nach §51 herzustellenden Gebäude. D.h. hat man eine Gebäude mit barrierefreien Wohnungen errichtet, müssen diese so instandgehalten werden, dass die Barrierefreiheit erhalten bleibt. Ein vorhandener Aufzug darf also nicht nachträglich stillgelegt werden.

Zitat:
Zum eigentlichen Problem:
1. Da wir ein großes Stiegenhaus haben, ist der technische Einbau eines Aufzuges einfach und auch möglich.
Das sind schon mal gute Voraussetzungen.
Zitat:
2. Nach unsere Teilungserklärung sind 80% aller Miteigentumsanteile zu einem Beschluss notwendig.

Dieser Passus ist zumindest für Modernisierungsmaßnahmen (§22 Abs. 2 WEG ) hinfällig (nichtig). Die Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG kann wie bereits geschrieben nicht durch Vereinbarung eingeschränkt werden. Und 80% Miteigentumsanteile sind nun mal eine höhere (einschränkende) Hürde als 50% und 3/4 der Eigentümer (nach Köpfen).
Zitat:
3. Das mit dem Zitterbeschluss ist sehr interessant, denn son einen Zitterbeschluss haben wir in Bezug auf die Fenster vor vielen Jahren tatsächlich gefasst und alle Fenster in das Sondereigentum überführt. Es wurde nie angefochten. Trotzdem ist unser Verwalter der Meinung der Beschluss ist nichtig.
Ein Beschluss, der sich gegen zwingendes Recht richtet oder die WEG keine Beschlusskompetenz hat (Fenster sind nun mal zwingend Gemeinschaftseigentum), kann kein Zitterbeschluss sein, sondern ist schlicht nichtig.
Über Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und bauliche Änderungen hat die WEG aber ausdrückliche Beschlusskompetenz. Nicht korrekte Mehrheiten machen den Beschluss nur mangelhaft und anfechtbar.

Signatur:

lg.
R.M.

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#14
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Liebe Leser,

ich habe nochmals eine Frage. Gemäß unserer Teilungserklärung ist eine bauliche Maßnahme mit 80% zu beschließen.
Nun teilt unser Verwalter in der Einladung mit, dass diese Maßnahme von allen Eigentümern beschlossen werden muss, deshalb schlägt er ein einen Umlaufbeschluss vor. Jetzt bin ich ganz verwirrt? Kann mich da jemand aufklären? Habe ich da ein neues Gesetz verpasst?

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Über einen freundlichen, respektvollen Umgang würde ich mich freuen.

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#15
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Liebe Leser,

ich habe nochmals eine Frage. Gemäß unserer Teilungserklärung ist eine bauliche Maßnahme mit 80% zu beschließen.
Nun teilt unser Verwalter in der Einladung mit, dass diese Maßnahme von allen Eigentümern beschlossen werden muss, deshalb schlägt er ein einen Umlaufbeschluss vor. Jetzt bin ich ganz verwirrt? Kann mich da jemand aufklären? Habe ich da ein neues Gesetz verpasst?

Signatur:

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Du hast da wahrscheinlich etwas falsch verstanden. Damit ein Umlaufbeschluss als angenommen gilt müssen 100% der Eigentümer zustimmen. Wenn man also diesen Beschluss als Umlaufbeschluss ohne Eigentümer Versammlung verabschieden möchte müssen alle vorbehaltlos zu stimmen.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#17
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Gemäß unserer Teilungserklärung ist eine bauliche Maßnahme mit 80% zu beschließen.
Nun teilt unser Verwalter in der Einladung mit, dass diese Maßnahme von allen Eigentümern beschlossen werden muss, deshalb schlägt er ein einen Umlaufbeschluss vor. Jetzt bin ich ganz verwirrt? Kann mich da jemand aufklären? Habe ich da ein neues Gesetz verpasst?

Ich bin sicher Du verwechselt hier etwas. Denn sicherlich meinst Du "bauliche Veränderungen", die mit 80% beschlossen werden können. Wobei auch hier zu klären wäre was dazu genau in eurer TE steht.
80% der bei einer Versammlung anwesenden - oder 80% ALLER Miteigentümer (was ich eher vermute). Denn beides ist natürlich nicht unbedingt das selbe.


Zudem geht es hier, wie das Gericht in seinem Urteil ausführt, nicht nur um eine bauliche Veränderung, sondern um die faktische Einräumung von Sondernutzungsrechten (der Raum den der Aufzug im Haus einnimmt wird ja für alle anderen Eigentümer blockiert). Und genau hierum geht es. Denn die Einräumung von Sondernutzungsrechten kann nur auf dem Wege der Vereinbarung (ALLSTIMMIG) erfolgen.

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#18
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Liebe Leser,

ich habe nochmals eine Frage. Gemäß unserer Teilungserklärung ist eine bauliche Maßnahme mit 80% zu beschließen.
Nun teilt unser Verwalter in der Einladung mit, dass diese Maßnahme von allen Eigentümern beschlossen werden muss, deshalb schlägt er ein einen Umlaufbeschluss vor. Jetzt bin ich ganz verwirrt? Kann mich da jemand aufklären? Habe ich da ein neues Gesetz verpasst?

Ich hatte ganz vergessen - siehe BGH V ZR 96/16 vom 13.01.2017

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#19
 Von 
Benbulben
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 49x hilfreich)

Besten Dank für die bisherigen Ausführungen.
Ja in unserer TE steht 80% aller Eigentümer müssen bei einer baulichen Veränderung zustimmen.
Ich verstehe nur nicht warum beim Einbau eines Aufzuges der ja auch für alle nutzbar ist, alle Eigentümer zustimmen müssen, ist doch auch eine bauliche Veränderung für alle. Niemand will hier Sondernutzungsrechte wie im BGH Urteil ausgeführt.

Signatur:

Besten Dank im voraus.
Über einen freundlichen, respektvollen Umgang würde ich mich freuen.

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#20
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Ich merke schon, du willst, weil du den Aufzug unbedingt willst, es nicht verstehen.
Selbst wenn der Aufzug für alle nutzbar wäre, würden die im EG und im 1 OG diesen evtl. nicht nutzen, nicht nutzen wollen, die anteiligen Kosten nicht tragen wollen - und müssten dennoch hinnehmen das für die Anderen faktisch ein Sondernutzungsrecht entstehen würde.

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#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Niemand will hier Sondernutzungsrechte wie im BGH Urteil ausgeführt.

Zu den Ausführungen von Tobias, ja es gäbe für die EG Bewohner keine Nutzung, im Gegenteil auch die Aufteilung der Unterhaltskosten auf Allgemeinkosten wären sehr bedenklich.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Benbulben):
Besten Dank für die bisherigen Ausführungen.
[...]
Ich verstehe nur nicht warum beim Einbau eines Aufzuges der ja auch für alle nutzbar ist, alle Eigentümer zustimmen müssen, [...]

Weil das IMO weit über eine "normale" bauliche Veränderung hinaus geht. Abgesehen davon, dass wahrscheinlich in erheblichem Maß Änderungen (Treppenhaus usw.) am Ist-Zustand gemacht werden müssen - und mal abgesehen von den Beeinträchtigungen währen der Bauzeit, würde für alle ein neuer und nicht unerheblicher Kostenblock geschaffen. Da finde ich es schon einzusehen, dass auch alle, die zahlen sollen gefragt werden müssen. Stell Dir mal vor, Du würdest im EG oder einem der unteren OGs wohnen und keinen Bedarf nach einem Aufzug und/oder dessen Kostenbelastung verspüren.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Lasst doch die Kosten raus, die Gemeinschaft könnte ja auch beschließen, dass nur Eigentümer die sich an den Kosten beteiligen einen Schlüssel bekommen, somit den Aufzug nutzen können. Oder nach x oder y. Das ist alles völlig gleichgültig.

Lest das Urteil der BGH - es geht um das Sondernutzungsrecht welches hier am für den Aufzug benötigten Raum des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden müsste.
BGH V ZR 96/16

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