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Mehrere Fahrverbote auf einmal "abfeiern"

Von Rechtsanwalt Patric Nühlen
27.9.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1451 Aufrufe
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Fahrverbot

Häufig fragen Mandanten: Kann man mehrere Fahrverbote gleichzeitig „abfeiern“ oder muss man die Fahrverbote hintereinander, also addiert ertragen? 

Die Antwort lautet: Das kommt darauf an.

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Rechtsanwalt
Patric Nühlen
Duisburg

Fachanwalt Verkehrsrecht, Familienrecht, Fachanwalt Erbrecht, Kündigungsschutzrecht
 Pers. Direktanfrage 

Maßgebliche Vorschrift ist § 25 StVG. § 25 Abs. 2a StVG gewährt dem Verkehrssünder die Möglichkeit ein Fahrverbot innerhalb von vier Monaten zu verbüßen, sofern in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde. § 25 Abs. 2 gibt diese Möglichkeit nicht, wenn also innerhalb von zwei Jahren ein Wiederholungstäter wieder auffällig wurde.

Jetzt wird es kurios.

Erhält der Betroffene von unterschiedlichen Bußgeldbehörden im etwa gleichen Zeitraum zwei Fahrverbote unter Anwendung der Ausschöpfung der „Viermonatsfrist“ (§ 25 Abs. 2 a StVG), ist eine gleichzeitige Vollstreckung nicht möglich. Die Fahrverbote müssen nacheinander abgefeiert werden.

Anders ist dies in den so genannten Mischfällen.

So kommt das Amtsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/00 (4/10) – zu dem Ergebnis, dass beim Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG und § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG (keine Möglichkeit der Viermonatsfrist) der Parallelvollzug zulässig ist.

Der Parallelvollzug ist in diesen Fällen nicht missbräuchlich. Er ist in diesen Fällen eine Folge der Regelbestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG. Danach wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG ist es nicht missbräuchlich, wenn ein Wiederholungstäter, gegen den mehrere Fahrverbote ohne Vier-Monatsfrist verhängt wurden, den Rechtskrafteintritt durch Einspruchs- und Beschwerdeeinlegung bzw. Rücknahme dieser Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zeitlich so steuert, dass die Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig werden und hierdurch die verschiedenen Fahrverbote gleichzeitig wirksam und somit parallel vollzogen werden können.

Also ist es wichtig, dass Sie mit einem Rechtsanwalt bei mehreren Fahrverboten die Möglichkeit eines Parallelvollzuges erörtern.

Rechtsanwalt Patric Nühlen
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-in-duisburg.de

Eine Haftung für den Inhalt wird nicht übernommen werden.

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